Dieses Vorgehen ist schlicht rechtswidrig. Ein unentschuldigtes Fehlen rechtfertigt noch keine "ungenügende" Leistung. Das sieht lediglich in dezidierten Leistungssituationen - z.B. beim unentschuldigten Fehlen bei angekündigten Klausuren - anders aus.
Dass sich hohe Fehlzeiten - egal ob entschuldigt oder unentschuldigt - auf die Gesamtleistungen früher oder später eher negativ auswirken werden, ist davon unbenommen.
Da bin ich ehrlich gesagt nicht so sicher - zumindest für Hessen. Ich habe Folgendes gefunden, der letzte Satz ist meiner Vermutung nach der Grund warum es in Hessen so gehandhabt wird.
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 73 Bewertung der Leistungen und des Arbeits- und Sozialverhaltens
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden durch Noten oder Punkte bewertet, soweit die Leistungen für die Erteilung von Zeugnissen und entsprechenden Nachweisen erheblich sind. Das Gleiche gilt für die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schülerinnen und Schüler in Zeugnissen. Die Leistungsbewertung und die Beurteilung des Verhaltens können durch schriftliche Aussagen ergänzt oder ersetzt werden.
(2) Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend.
(3) Zuständig für die Bewertung einzelner Schülerleistungen und für die Gesamtbewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind auch bei inklusiver Beschulung die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem jeweiligen Fach zuletzt unterrichtet haben. Die Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens für den Beurteilungszeitraum erfolgt durch die Klassenkonferenz.
(4) Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen:
1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).