Beiträge von Schulnomade

    Sag mal, Schulnomade, wenn Du die ganzen Urteile offenbar kennst und selbst recherchiert hast, was willst Du dann eigentlich noch von uns? Ich kann mich des Gedankens nicht ganz erwehren, dass wir hier ein bisschen vorgeführt werden sollen.

    Dein Grundanliegen ist ja mit Verweis auf die ADO und die Teilzeitvorgaben letztlich beantwortet. Schulleitungen sollten diese Punkte auch kennen, so dass ich hier eigentlich keinen weiteren Diskursbedarf mehr sehe.

    An einer zusammenfassenden und umfassenden Darstellung des Themas, die sich schnell von den Betroffenen durch eine Suchmaschine auffinden lässt, wäre ich interessiert. Dazu bringe ich hier meine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen ein und bin allen Teilnehmern an der Diskussion dankbar für den Realitätscheck meiner Beiträge. Natürlich habe ich mich schon gelegentlich im persönlichen Gespräch durch die Schulleitungen von Dienstplichten/ Anwesenheiten befreien lassen. Ein eigenes Verständnis der Rechtsgrundlagen ist dafür hilfreich. Das konnte mir als befristet Beschäftigtem schon einige unterrichtsfreie Tage "retten". Besonders in Erinnerung geblieben ist mir die SchILf auf der ich die Schulleitung fragte, ob ich als befristet beschäftigte Vertretungslehrkraft eigentlich an meinem unterrichtsfreien Tag zur Teilnahme verpflichtet wäre und dann die Antwort nein erhielt...


    Es soll hier bitte nicht der Eindruck entstehen, dass es nur darum geht Arbeit zu vermeiden. Es gibt in diesen Foren ja auch einige Beiträge in denen Kollegen wegen ihres befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht an Veranstaltungen teilnehmen durften, die sie gerne mitgemacht hätten.


    Vielleicht finden sich ja noch andere "Befristete" und Kundige zum Thema die uns an ihrem Detailwissen ,das über die ADO hinausgeht, teilhaben lassen.

    Nö, weiter zählt sie nie, Es kann nur sein, dass sie dich in die Stufe wieder einstufen, aber die Zeit bis zum Erreichen der nächsten Stufe startet wieder bei 0.

    Ich habs nochmal nachgeschaut. Unschädlich sind für

    die gleiche Stufe - Unterbrechung bis zu 6 Monaten;

    die Fortsetzung der Stufenlaufzeit - Unterbrechung bis zu einem Monat im Kalenderjahr


    TVL § 16

    2. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
    Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

    3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt;

    Protokollerklärung zu § 17 Absatz 2 Satz 6:

    Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 3 Satz 1 stehen gleich:

    e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,

    Aber da geht es ja nicht um befristet oder unbefristet, sondern um verbeamtet oder angestellt.


    Meines Erachtens haben befristet und unbefristet Angestellte die gleichen Dienstpflichten.

    Im ersten Schritt wird dadurch geklärt das Angestellte zusätzliche Arbeitszeit abrechnen dürfen. Der zweite Schritt ist, dass der Arbeitgeber nicht möchte dass befristet beschäftigte Angestellte zusätzlich arbeiten. Also müssen die Schulleitungen darauf achten, dass diese das nicht tun und nicht z.B. auf Klassenfahrten gehen.

    dafür startest du doch regelmäßig in den Erfahrungsstufen wieder unten, oder?

    Nein, nachdem du Stufe 3 erreicht hast, hast du genügend Berufserfahrung um immer wieder mit Stufe 3 zu starten. Wenn die Unterbrechung kurz genug war (Ich meine es war weniger als ein halbes Jahr) zählt die Stufenlaufzeit weiter. In ca. 2 Jahren müsste ich so die Stufe 5 erreicht haben ...

    Unschön ist nur dass Zeiten mit E12 als Erfahrungszeiten für E10 zählen, aber nicht umgekehrt.

    Spannendes Arbeitsmodell. Könnte ich mir aufgrund der höheren Flexibilität für die Zukunft auch noch sehr gut vorstellen - darf ich fragen, ob Vertretungsstellen immer problemlos zu finden waren? Wie groß ist die Auswahl bei dir gewesen, wie wurden Wünsche berücksichtigt?

    Wenn Du mitten im Schuljahr in eine Vertretungsstelle einsteigst weist Du recht genau worauf Du Dich einlässt, weil der Stundenplan weitgehend schon feststeht. Heißt also "take it or leave it" Wenn ein neuer Stundenplan aufgestellt wurde, ist weitgehend Rücksicht auf meine Wünsche z.B. wenige Präsenztage wegen langer Fahrtzeiten, genommen worden. Mit meiner Fächerkombination hatte ich maximal 6 Monate vom Arbeitsamt bezahlte "Freizeit" zwischen meinen Engagements.

    Vielen Dank für Eure Antworten und die Darstellung der Gesetzeslage.


    Wir wissen vor dem Gesetz sind wir alle gleich, aber durch Rechtsprechung und geübte Praxis im Schulleben, ergeben sich aus meiner Erfahrung und Recherche doch einige Unterschiede je nach Beschäftigungsstatus. Nehmen wir das Beispiel Klassenfahrten.


    Dankenswerterweise hat eine in Teilzeit Tarifbeschäftigte Kollegin eingeklagt, dass sie die auf einer Klassenfahrt zusätzlich zu ihrem Stundendeputat erbrachte Arbeitsleistung vom Land NRW als zusätzliche anteilige Vergütung bezahlt bekommt. BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 566/04.


    Eine Kollegin im Beamtenverhältnis scheiterte mit ihrer Klage den zusätzlichen Arbeitsaufwand vergütet zu bekommen. VG Gelsenkirchen, 09.05.2007 - 1 K 3488/04.


    Die Besonderheit für befristet Beschäftigte ist meiner Ansicht nach nicht rechtlich begründet sondern finanziell. Die Bezirksregierungen weisen immer darauf hin, dass befristet Beschäftigte keine Mehrarbeit leisten dürfen. Faktisch können befristet Beschäftigte damit doch an Klassenfahrten nicht teilnehmen. Oder wie seht ihr das?

    Ein herzliches Hallo in die Runde!


    Als Neueinsteiger in diesem Forum hoffe ich auf einige klärende Antworten, die auch allen Mitlesenden weiterhelfen, die durch eine Suchmaschine hier landen.


    Seit 2014 unterrichte ich als Vertretungslehrkraft mit befristeten Arbeitsverträgen in NRW. Immer in Teilzeit mit ungefähr halber Stelle. Das soll aus persönlichen Gründen auch so bleiben. Ich schätze meine damit verbundenen Freiheiten und bin derzeit an einer Entfristung nicht interessiert. Inzwischen habe ich dabei ein gutes Dutzend Schulen (RS, GY, GE) kennengelernt.


    Sehr unterschiedlich waren und sind die Erwartungen an das außerunterrichtliche Engagement der Lehrkräfte an den Schulen an denen ich tätig war. Am Anfang habe ich aus Neugier bestimmt viel zu viel mitgemacht... Die letzten Jahre habe ich mich über Stundenpläne mit 2 oder 3 unterrichtsfreien Tagen gefreut. Ärgerlich, wenn dann Veranstaltungen mit hoher Priorität wie Konferenzen, Zeugniskonferenzen oder Sprechtage auf die unterrichtsfreien Tage fallen.


    An meinen letzten Schulen konnte ich mich immer von Veranstaltungen wie Projekttagen, SchiLF, Sportfesten, Pädagogische Tage, Abschlussfeiern oder Tagen der offenen Tür abmelden, wenn diese auf unterrichtsfreie Tage fielen. Es wurde dabei immer peinlich genau darauf geachtet, dass ich meine Wochenstundenzahl nicht überschreite. An meiner aktuellen Schule, mit einem sehr hohen Anteil verbeamteter Lehrkräfte, scheint das Thema nicht so relevant zu sein. Teilzeitkonzepte habe ich auch schon an einigen Schulen gesehen. Diese kranken aber oft daran, dass sie oft zwischen verbeamteten und tariflich Beschäftigten nicht aber zwischen befristeter und unbefristeter Anstellung unterscheiden.


    Eine für mich akzeptable Alternative wäre es, über meine vertraglichen Unterrichtsstunden hinausgehende Zeiten abzurechnen und mir vergüten zu lassen.


    Meine Frage Frage lautet also, welche außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen sind für befristet angestellte Lehrkräfte in NRW verbindlich?


    Mit besten Grüßen

    vom alten Schulnomaden

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