Die Nachreichfrist und die erweiterte Nachreichfrist gelten für das Masterzeugnis, nicht für die 4,0er-Bescheinigung
Tatsächlich ist die Vorlage des Masterzeugnisses nicht zwingend. Zur Fristwahrung kann auch eine beglaubigte Bescheinigung der Uni oder ein ToR mit allen eingetragenen Studienleistungen nachgereicht werden. So habe ich es zumindest in der Zwischenzeit in den Vortragsfolien des Regionalen Landesamts herausgelesen (https://uol.de/fileadmin/user_…_starten_RLSB_BS_2021.pdf)