Beiträge von Jawoll.Nein

    Ich bin zwar nicht Maylin85, aber vielleicht sind meine Gründe auch ganz interessant für dich:

    Ich habe mich für eine Ersatzschule entschieden, weil ich das Schulkonzept, die flache Hierarchie und die Arbeitsatmosphäre sehr schätze. Die Parameter wie Gehalt, Beförderungsstellen, Entlastungsstunden, Vertretungsstunden sind bei uns exakt die gleichen wie an staatlichen Schulen derselben Schulform.

    Hi Miss Othmar, danke für deine Rückmeldung. Bei uns ists etwas intransparenter hinsichtlich der genannten Parameter. Trotzdem gut zu wissen, dass es an anderen Ersatzschulen scheinbar vergleichbar mit dem Staatsdienst ist.

    Bei Kündigung gehst du durchs normale Neueinstellungsverfahren inkl. Amtsarzt.


    Die Erfahrungsstufen-Frage finde ich in dem Fall auch interessant. Ich persönlich würde nur unterschreiben und kündigen, wenn eine schriftliche Zusicherung der Übernahme seitens der einstellenden Behörde vorliegt.

    Hey, weißt du das aus erster Hand? Bzw. wo kann ich das nachlesen? In einer Rechtsberatung wurde mir bspw. gesagt, dass es keinen Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Freigabeerklärung beim Wechsel gibt. Es ist quasi nur der Nachweis dafür, dass ich frei zur Verfügung stehe.


    Ich hab mir das auch einfacher vorgestellt, denn ich bin den Weg ja umgekehrt vom Land zu einem privaten Träger gegangen und das lief unter Anerkennung sämtlicher Vordienstzeiten völlig naht- und problemlos.



    Die Wechseloptionen von Ersatzschulen in den Landesdienst OHNE eigene Kündigung finde ich sehr undurchsichtig.

    Darf ich fragen, warum du dich dafür entschieden hast an eine Ersatzschule zu gehen? Bereust du es? Ich persönlich sehe viele Nachteile (zusammengefasst: mehr Arbeit aber schlechter vergütet, da weniger Beförderungen, geringere Anzahl an Entlastungsstunden und häufig nicht ausgezahlte Vertretungsstunden), an einer Ersatzschule zu arbeiten. Den einzigen Vorteil sehe ich darin, dass man nicht abgeordnet werden kann (was ja zumindest in NRW ein häufiges Phänomen zu sein scheint, aus anderen Bundesländern (weil sie vielleicht nicht so dicht besiedelt sind) kenne ich das in der Häufigkeit nicht))

    Hallo,


    hat jemand Erfahrungen mit dem Wechsel als Planstelleninhaber (auf Lebenszeit) einer Ersatzschule zu einer staatlichen Schule?


    Muss man erneut zum Amtsarzt? Wie ist das im Falle einer Kündigung (wenn man keine Freigabe bekommt)?


    Werden die Erfahrungsstufen angerechnet?


    Wo kann ich aktuelle gesetzliche Regelungen hierzu nachlesen?


    Mündliche Aussagen von der Bzrg. würde ich pauschal erstmal mit Vorsicht genießen.


    Hat jemand Informationen aus erster Hand?


    Danke sehr! :gruss:

    Wie bitte? Ich muss, wenn ich im Zuge meiner Nebentätigkeit, die ich im öffentlichen Dienst ausübe, Geld verdiene, ab einer bestimmten Höhe meinem Dienstherren anteilig etwas abgeben? Wenn ich z.B. Lehrkraft bin und parallel dazu an der Uni Vorlesungen halte und halt die Verdienstgrenze (ich meine es sind in NRW 10.000,-) überschreite, dann muss ich meinem Dienstherren etwas davon abgeben? Was ist das für eine Regelung?! Also das heißt, es besteht z.b. gar nicht die Möglichkeit, zu sagen, dass man bspw. zu 50% als Lehrkraft arbeitet und zu 50% an der Uni arbeitet (ohne eine Abordnung o.ä., sondern ganz normal als Honorartätigkeit oder meinetwegen sogar in Form eines Anstellungsvertrages)?

    Hi together !


    Ich habe eine Frage zum Thema Nebenbeschäftigung als Beamter bzw. (als Pl.st.inh. an einer Privatschule in NRW).


    In DE gilt folgendes (Quelle google Ergebnis):


    "Mehrere Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander sind zulässig. Gleiches gilt für eine Teilzeitbeschäftigung, die neben einer Vollzeittätigkeit ausgeübt wird. Insgesamt darf jedoch die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit – durchschnittlich 48 Wochenstunden (§ 3 ArbZG) – nicht überschritten werden."



    Gilt dieselbe Regelung auch für Pl.st.inh. an Ersatzsch. in NRW? Oder greift hier das Beamtenrecht (Google Recherche: Möchte eine verbeamtete Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausüben, so hat sie dies in den meisten Fällen vorher genehmigen zu lassen. Grundlage hierfür sind § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW und die Nebentätigkeitsverordnung (NtV) NRW.)



    Also wäre es bspw. möglich zur Hälfte als Lehrkr. zu arbeiten und eine andere halbe Stelle woanders zu arbeiten?

Werbung