Beiträge von dukimono

    Richtig! :)


    Angenommmen ich würde keine Elternzeit beantragen und das Kind käme zwei Wochen nach Termin. Dann hätte ich noch 4 Tage frei, bis das Schuljahr beginnen würde. Gäbe es dann irgendeine Möglichkeit, die erste Schulwoche unbezahlt frei zu bekommen?

    Alles klar, das klärt für mich einiges auf, ankündigen = verbindlich. Vielen Dank schonmal. Jezt bleibt die Frage: Was mache ich in meiner Situation? Elternzeit beantragen, ja oder nein? Vielleicht hat mir hierzu noch jemand einen Tipp.

    Vielen Dank schonmal für die Antworten. Das Ankündigen der Elternzeit und ferner das Beantragen (was ja erst nach der Geburt möglich ist) sind ja zwei verschiedene Dinge. Findet jemand eine passende Aussage, dass eine Ankündigung eine verbindliche Beantragung nach sich zieht? Ich finde bislang nämlich nichts. Schulamt, GEW und VBE haben mir hierzu drei unterschiedliche Antworten gegeben, das vielleicht nochmal zur Ergänzung meines ursprünglichen Posts.

    Hallo zusammen,


    wir haben einen berechneten Geburtstermin für unser Kind am 17. August. Meine Frau (wir sind beide verbeamtete Lehrer auf Lebzeit in BW) wird 1 Jahr in Elternzeit gehen.


    Zu meiner Elternzeit (zunächst 1 Monat) hätte ich folgende Frage: Kann ich die Elternzeit zunächst ankündigen, dann aber nicht wahrnehmen? Denn nur in einem von drei Fällen würde sie Sinn ergeben: Das Kind kommt deutlich zu spät (z.B. 2 Wochen). Dann wäre nur noch ca. 1 Woche Sommerferien, was uns gemeinsam nach der Geburt zu wenig ist. Kommt das Kind wie erwartet oder auch etwas früher, läge meine gesamte Elternzeit in den Sommerferien und wäre natürlich sinnfrei.


    Konkrekt zusammengefasst: Kann ich die Elternzeit ankündigen, jedoch nur dann tatsächlich wahrnehmen, wenn das Kind deutlich später als berechnet kommt? Kommt es "pünktlich" oder zu früh, würde ich die Elternzeit nicht benötigen.


    Danke für alle Antworten und Tipps!

    Beste Grüße

    Ich habe nun noch etwas weiter im Landesbeamtenrecht von BW gelesen. Jetzt bin ich mir wieder unsicher. Vielleicht kann jemand aufklären?

    Auszug aus dem Landesbeamtengesetz von Baden-Württemberg: (https://www.nebentaetigkeitsre…erg_nebentaetigkeitsrecht)


    § 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

    (6) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn

    1. die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,

    2. die zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet,

    3. die Nebentätigkeiten in der Freizeit ausgeübt werden und

    4. kein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.


    In dem Fall läge eine Grenze von 1.200€ vor. Oder verstehe ich etwas falsch?

    Nochmal hallo zusammen,


    wow - hier geht's ja richtig flott mit den Antworten! Vielen Dank soweit. Ich freue mich total, dass die Autorentätigkeit bei Eduki nicht an den Verdienst, sondern an die Arbeitszeit geknüpft ist. Die bleibt natürlich unter den 20% meiner Haupttätigkeit.


    Besten Dank nochmal!

    Hallo zusammen,


    ich interessiere mich für die Regelungen zum Nebeneinkommen durch die Plattform „Eduki“, auf der ich meine Unterrichtsmaterialien anbieten möchte. Ich bin verbeamtete Lehrerin in BW. Hat hierzu jemand Erfahrung und können mir bei folgenden Fragen weiterhelfen:


    - Muss ich diese Tätigkeit meiner Schulleitung melden? Ist sie anzeigepflichtig oder genehmigungspflichtig?

    - Die Bezahlung erfolgt auf Honorarbasis. Den genauen Verdienst kann ich dabei noch nicht abschätzen. Wie viel darf ich maximal verdienen? Oder gibt es hier keine „Grenze“?


    Danke und viele Grüße

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