Ich habe nun noch etwas weiter im Landesbeamtenrecht von BW gelesen. Jetzt bin ich mir wieder unsicher. Vielleicht kann jemand aufklären?
Auszug aus dem Landesbeamtengesetz von Baden-Württemberg: (https://www.nebentaetigkeitsre…erg_nebentaetigkeitsrecht)
§ 62 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(6) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn
1. die Vergütungen hierfür insgesamt 1200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen,
2. die zeitliche Beanspruchung insgesamt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet,
3. die Nebentätigkeiten in der Freizeit ausgeübt werden und
4. kein Versagungsgrund nach Absatz 2 vorliegt.
In dem Fall läge eine Grenze von 1.200€ vor. Oder verstehe ich etwas falsch?