Ok, ich hab mal wieder das „Ich hab da was anderes gehört“- Syndrom, deshalb schnell gegoogelt.
Der DBB sagt folgendes:
Ernennung ist das Verfahren, durch welches ein Beamtenverhältnis begründet oder wesentlich verändert wird. Die Ernennung umfasst folgende Fälle (§ 10 BBG, § 8 BeamtStG):
- Begründung eines Beamtenverhältnisses (Einstellung)
- Umwandlung
- erste Verleihung eines Amtes
- Beförderung und Herabsetzung
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahn.
Die Ernennung ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt, welcher der Zustimmung des zu Ernennenden bedarf.
Die Ernennung wird erst mit Aushändigung einer Ernennungsurkunde wirksam. Aushändigung bedeutet, die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes der Originalurkunde mit Willen der Ernennungsbehörde und des zu Ernennenden.
https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/e/ernennung.html
Dann nochmal schnell §10 BBG gegoogelt
(1) Einer Ernennung bedarf es zur 1.Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
3.Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder
4.Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
1.bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“ oder „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
Ich würde daher sagen keine Urkunde keine Lebenszeit.