Beiträge von Fachidiot123

    Dem kann ich nur entschieden widersprechen. Solche Äußerungen höre ich von Einzelpersonen aus dem Kollegium immer wieder, weil eine diffuse Angst vor schlechten Beurteilungen herrscht und tatsächlich sollte das genaue Gegenteil der Fall sein.


    Wieso?

    Die Probezeit dient lediglich zur Bestätigung der Lehrbefähigung, sollte die SL der Person ein "nicht bewährt" attestieren, dann muss sie das auch begründen. Denn generell wurde mit erfolgreichem Vorbereitungsdienst diese schon attestiert. Darum sollte bei Unterrichtsbesuchen und deren Nachbesprechungen auch ein Mitglied des Lehrerrats anwesend sein. Vor allem dann, wenn man den Eindruck gewonnen hat, dass die SL die dienstliche und persönliche Ebene nicht trennen kann. Notfalls den Rechtsweg bemühen, wenn die SL sich dann immer noch querstellt, dafür sind Rechtsschutzversicherungen zum Glück da.

    Ähnlich ist es bei der dienstlichen Beurteilung im Rahmen des ersten Beförderungsamtes. Man hat gegenüber der SL ein Auskunftsrecht, wie es zu den einzelnen Bepunktungen kam und kann ggfs. auch hier den Beschwerdeweg suchen. Daher wäre SL generell gut beraten die eigenen Leute nicht zu verprellen, um den Schulfrieden zu wahren.


    Im Referendariat basiert das schulische Langzeitgutachten auf den einzelnen Beurteilungsbeiträgen der Ausbildungslehrkräfte und nicht auf einer Einzelsituation mit der SL. Hier sollte spätestens der Ausbildungsbeauftragte im Vorfeld interveniert haben und muss sowieso vor Erstellung des Gutachtens angehört werden. Auch hier sollte die Professionalität der SL in Erinnerung rufen, dass LAAs den Schulbetrieb erst kennenlernen und aufgrund ihrer Unsicherheit, wie chemikus beschrieben hat, handeln dürfen.


    Darum sollte jeder im Kollegium selbstbewusst agieren, denn die SL kann sich auch nur an geltendes Recht halten.

    Solange es noch nicht zu einem Verwaltungsakt in irgendeiner Form kam, würde ich mich auch eher entspannen und noch keine Pferde scheu machen.


    Bei der Sache mit der Beleidigung steht erstmal Aussage gegen Aussage und in dem Fall würde ich annehmen, dass die Glaubwürdigkeit einer Lehrkraft, die ein missbilligendes Verhalten unterbindet höher ist, als die der beschuldigten Person.


    Nur weil die Familie einen Anwalt eingeschaltet hat, musst du das nicht zwangsläufig auch machen. Wobei da abzuwarten ist, wofür der Anwalt überhaupt eingeschaltet wurde, denn noch hat keine Ordnungsmaßnahme o.ä. seitens der Schule stattgefunden oder?

    Hallo Kleinmelle,
    leider lässt sich deine Situation kurzfristig nicht ändern.


    Ich kann dir nur vorschlagen den Lehrerrat an deiner Schule über die Mehrbelastung zu informieren, da dieser ein Auskunftsrecht gegenüber der Schulleitung hat bezüglich der Gesamtanzahl an Anrechnungsstunden an der Schule.

    Zusammen mit eurem aktuellen Konzept/Beschluss über die Verteilung der Anrechnungsstunden könnte dieser/du dann schauen, ob es noch zusätzliche Anrechnungsstunden gibt, die verteilt werden könnte.

    Du müsstest auf jeden Fall an einen Antrag an die Schulleitung für die nächste Lehrerkonferenz stellen, da über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf Vorschlag der Schulleitung in dieser abgestimmt wird.


    Das mögliche Konfliktpotential ist schon benannt worden, ich persönliche werfe noch in den Ring, dass die Anrechnungsstunden u.a. [...] für die ständige Wahrnehmung besonderer schulischer Aufgaben, zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen [...] verwendet werden sollten und deine Aufgabe vorrangig gegenüber den Korrekturentlastungen zu behandeln ist. ;)


    Eine Alternative wäre natürlich auch, dass deine Pflichtstunden-Bandbreite reduziert (s. §3) wird. Dafür müsste es aber auch einen Antrag in der Lehrerkonferenz geben. Damit kenne ich mich aber nicht weiter aus, da es bei uns an der Schule bisher nie dazu kam.


    Ebenfalls könntest du der Schulleitung auch anbieten, dass sie gebrauch von den Vorgriffsstunden macht und dir diese in Form von "Erasmus-Stunden" gewährt. So erhöht sich dein wöchentliches Deputat, was dir für kommendes Schuljahr angerechnet wird.


    Oder du hörst auf diese Aufgabe wahrzunehmen, weil es dich zu stark belastet. Leider muss oft erst laut um Hilfe gerufen werden, bis man gehört wird.

    Also auf die Gesamtschule bezogen ergibt sich für mich folgende Schussfolgerung nach deiner Ausführung Sysiphos :

    Wenn ich also eine Person mit den Funktionsämtern Schulleiter:in, stellv. Schulleiter:in, didaktische Leiter:in, Abteilungsleiter:in, Koordinator:in bin, dann habe ich eine Funktionsstelle inne (s. hier).


    Alles andere sind Beförderungsämter, die z.B. durch den Stellenkegel an die jeweilige Schule kommen und mit Aufgaben verbunden werden können, die aus schulorganisatorischen Bedarfe notwendig sind.

    ABER diese Aufgaben sind keine ständigen Aufgaben und können sich je nach Änderung der schulorganisatorischen Bedarfe ändern.

    Ich habe z.B. das erste Beförderungsamt der Laufbahngruppe 2.2 übertragen bekommen um die Schulleitung im Bereich Gesundheit und Sicherheit zu unterstützen. Sollte dieses Feld irgendwann erschöpft sein, kann die Schulleitung entscheiden, dass ich mich z.B. um die Betreuung der Studierenden im Praxissemester kümmere.


    Bei Funktionsstellen wiederum ist das Aufgabenfeld (schriftlich) fixiert.

    Hallo in die Runde,


    an meiner Schule wird es erwartet, da prinzipiell unterrichtsfrei nicht gleichzusetzen mit arbeitsfrei ist.

    Aber natürlich nicht in dem Umfang, dass jede Minute der Posteingang geprüft wird und in Relation zur Arbeitszeitreduzierung.


    Was die generelle Erreichbarkeit angeht, sollte man eine Dienstvereinbarung formulieren ggf. zusammen mit dem Teilzeitkonzept, in der das einigermaßen geregelt ist.

    Es muss jemand den Mut und die Konsequenz haben, das durchzuziehen. Ich könnte mir vorstellen, dass KollegInnen, die derartig sanktioniert werden, sich in die Langzeiterkrankung flüchten und dann mit der GeisterfahrerInnenmetalität alle gegen sich wähnen.

    Solche Fälle hatten wir tatsächlich zweimal im Kollegium. Besonders bitter war die Tatsache, dass eine Person vorher noch die A15 Beförderung bekam und kurz darauf dauerkrank wurde.

    Wo finde ich Bestimmungen für den Abschluss am GYM in NRW nach der 10. Klasse? Gibt es dort eine ZAP, die bestanden werden muss, um den mittleren SA zu bekommen? Oder reicht (wie früher) die Versetzung in die EF, um den mittleren SA mit Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe zu erlangen?

    Ideal wäre noch der LINk zur BASS, damit ich mal selbst nachlesen kann.

    Hallo Sissymaus,

    schau mal in die APO SI.
    Dort findest du Informationen zu den Versetzungsbestimmungen (§27), Abschlüssen (§43) und der ZP 10 in der Verwaltungsvorschrift zu §6.
    Ferner gibt es bei der Standardsicherung noch weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen.

    Gibt's bei euch denn auch das Problem, dass ältere Kollegen machen, was sie wollen? Oder ist da auch noch eine gewisse Handhabe?

    Leider ja.
    Äußert sich bei uns vor allem in der kollegialen Zusammenarbeit oder Mitarbeit innerhalb der Fachkonferenzen, gespickt mit Lügen, um sich vor Arbeit zu drücken.

    Die verantwortlichen Personen, als auch Mitglieder der Schulleitung werden informiert aber es passiert, bis auf vielleicht ein Gespräch, nichts.
    Intern erhielt ich die Aussage, dass man über die Umstände Bescheid wisse aber aktiv nicht ermahnt oder dienstrechtliche Verfahren einleitet, denn der Unterricht liefe [irgendwie] und man wolle nicht, dass die Personen sich [längerfristig] krankschreiben. Ebenfalls berücksichtige man solche Personen auch bei der Unterrichtsverteilung.

    Finde ich spannend, wenn §1 Abs. 2 der ADO NRW ernst genommen würde, aber wahrscheinlich trifft da Theorie auf Praxis.

    Also werden unterm Strich die engagierten und/oder jüngeren Lehrkräfte herangezogen, die dann mehr schultern müssen.


    Wie sagte ein Kollege mal: "Wenn du dir vor nichts fies bist, dann ziehst du das eiskalt durch."



    Kennst du denn Fälle, die letztendlich zur Entlassung führten?


    Ich nämlich nicht. Schlimmstenfalls wird die Probezeit verlängert und sich dann bewährt.

    Habe ich auch bisher nur so wahrgenommen.

    Selbst die Prüfungskommissionen versuchen die LAAs mit Ach und Krach bestehen zu lassen.

    Guten Abend, ich benötige euer Schwarmwissen!

    Welche Aufgaben hat ein Gefahrenstoffbeauftragter am BK in NRW zu übernehmen? Kann mich dazu jemand von euch aufklären.


    Vielen Dank:top:

    Hallo CaFrGauss,
    ich bin Gefahrstoffbeauftragter an einer Gesamtschule. Die Aufgaben, die dir von Seiten der Schulleitung übertragen werden sollen, müssen schriftlich ausformuliert sein und von beiden Seiten gegengezeichnet werden.
    Gerne werden Vorlagen aus der RISU oder anderen Quellen verwendet, wie Joker13 sie ausführte.

    Da es sich dabei nur um Vorlagen handelt, hast du die Möglichkeit den Inhalt auszuschärfen, also auch Sätze zu streichen, abzuändern etc., je nachdem wie eure Schule organisiert ist und du es dir auch zutraust.
    Auf einer Fortbildung der Unfallkasse für Gefahrstoffbeauftragte wurde uns auch geraten darauf zu pochen, dass einem 2-3 Entlastungsstunden zugesprochen werden sollen, je nach Umfang der übertragenden Aufgaben. Lass dich bei dem Thema nicht aufs Glatteis führen; die Entlastungsstunden werden aus dem Schulleitungstopf entnommen und nicht aus dem Kollegiumstopf, da du Aufgaben übertragen bekommst, die eigentlich die Schulleitung ausüben müsste.

    Viele Grüße

    Liebe Kolleg:innen,


    ich benötige eure Schwarmintelligenz, weil ich leider nicht fündig geworden bin.


    Als Mitglied im Lehrkräfte-Rat und vieler Anfragen aus meinem Kollegium, die die Dienst- bzw. Arbeitszeit betreffen habe ich folgende Fragen für verbeamtete Lehrkräfte in NRW in Vollzeit:

    Ist es zulässig, dass aufgrund von weiteren Aufgaben neben dem Unterricht (Klassenfahrten, Sprechtag, Konferenzen, etc.) die täglichen 8 Stunden und 12 Minuten Arbeitszeit überschritten werden dürfen, so dass es ggf. auch zu einer Verletzung der Ruhezeit kommt?


    Ich beziehe mich bei den Zeitangaben auf die AZVO NRW wohlwissend, dass in §1 Lehrkräfte ausgenommen werden aber sich die ADO auf diese Angabe in §13 bezieht.

    Ebenfalls ist im Kommentar zur ADO des Wingen Verlags zu lesen, dass "[...] zum andern die sich aus der unterrichtlichen und sonstigen Tätigkeiten ergebene Gesamtarbeitszeit der Lehrer / innen die beamtenrechtliche Arbeitszeit grundsätzlich nicht überschreiten darf, also §§ 60 LBG NRW, 2 AZO eine Grenze der von den Lehrer / innen zu leistenden Arbeitszeiten bilden (OVG NRW, Beschluss vom 24.2.2005 - 6 A 4527/02 -, a.a.O., Rdn.45). Ändert sich die beamtenrechtlich vorgegebene Arbeitszeit, so ist eine entsprechende Verringerung oder Anhebung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl der Lehrer / innen zulässig /BVerfG, Beschluss vom 15.3.2006 - 2 BvR 1402/03 -, juris)."


    Bedeutet die Ausführung im Umkehrschluss, dass sollte die Grenze der Arbeitszeit überschritten werden, dann eine Kompensation durch Unterrichtsausfall erfolgen müsste?

    Von unserer Schulleitung bzw. Abteilungsleitung heißt es dann nur lapidar, dass es nur einzelne Tage betreffe und nicht die Regel sei und somit durchaus Rahmen des Möglichen liege und nicht am Folgetag z.B. die erste Unterrichtsstunde entfallen könne.

    Solche Situationen treten auf, wenn zum Beispiel am Vortag Elternabend war von 18 Uhr bis 20 Uhr, einzelne Lehrkräfte aber schon seit 8 Uhr in der Schule sind.


    Wie wird es bei euch an den Schulen gehandhabt?

    Habt ihr dazu genauere Informationen?

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