Dacht' ich mir es doch. Da steht eindeutig:
"Ist diese Voraussetzung erfüllt, lässt sich die Pauschale auch für Tage mit stundenweisen Auswärtstätigkeiten abziehen. Es darf jedoch an diesen Tagen keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden."
Die Schule IST deine erste Tätigkeitsstätte.
Das Finanzministerium schreibt:
Beispiel
A ist Lehrer und unterrichtet täglich von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr an der Schule und erledigt
nachmittags von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in der häuslichen Wohnung die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und korrigiert Klassenarbeiten. Für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung steht A in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. A kann neben der Entfernungspauschale für die Fahrten zur Schule (erste Tätigkeitsstätte) auch die Tagespauschale für die berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung abziehen.
edit: Ergänzung dazu, was kein Arbeitsplatz bedeutet:
Beispiele (kein anderer Arbeitsplatz vorhanden):
Ein Lehrer hat für die Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch.
Das jeweilige Klassen- oder Lehrerzimmer stellt keinen anderen Arbeitsplatz dar.