Niedersachsen hat seit ein paar Monaten eine Regelung für diese Fälle:
Nachdem irgendwo (in Sachsen?) ein Kind unauffindbar war, dies aber erst mittags oder nachmittags aufgefallen war, gab es die beschrieben Anweisung, dass die Polizei zu benachrichtigen ist, wenn die Eltern nicht erreicht werden können.
Unsere örtliche Polizei ist aber nicht in der Lage, den gesamten Meldungen nachzugehen.
Bei uns hat der gleiche Fall dafür gesorgt, dass vom Schulamt die Ansage kam, dass wir bei allen Kindern, die nicht abgemeldet sind und bei denen wir die Eltern nicht erreichen, sofort die Polizei anrufen sollen. Nachdem die Polizei dann aber nach einigen Einsätzen zurückgemeldet hat, dass sie dieses Prozedere überfordern würde, hat das.Ministerium im Gespräch mit den Schulaufsichten festgelegt: Nur dann, wenn sozusagen neben dem Nicht - Anwesend - Sein in der Schule ein zweiter bedenklicher Faktor dazu kommt, wende ich mich an die Polizei. Ich unterstreiche also was Moebius schreibt:
Pflichtgemäßes Ermessen. Beispiele für Situationen, bei denen ich weitergehende Maßnahmen prüfen würde:
- bekanntermaßen problematische familiäre Situation, zB Vater hat kein Sorgerecht, will das Kind aber bei sich haben (dieser Fall hat in Niedersachsen vor einem halben Jahr zu einem Verfahren wegen Dienstpflichtverletzung gegen eine Schule geführt, der Vater hat das Kind auf dem Schulweg abgefangen und nach Polen entführt, die Schule ist überhaupt nicht tätig geworden und hat nicht mal versucht, die Mutter zu kontaktieren)
- der Schüler hat eine bekannte Vorgeschichte mit von "zuhause weglaufen"
- der Schüler hat bekannte medizinische Probleme, die zu einem Notfall führen könnten
Immer, wenn ich mich nicht besonders wundere, dass das Kind fehlt, weil es das häufig tut, dann schalte ich nicht die Polizei ein. Gesunder Menschenverstand also.
Diese Info haben wir aber auch nur mündlich bekommen, nicht schriftlich.