Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.
Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.
Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).
In § 15 LABG wird nur gesagt, dass man nicht die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung erhält:
(1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.