Beiträge von Lehrerin12345

    Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).



    In § 15 LABG wird nur gesagt, dass man nicht die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung erhält:


    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.

    Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).


    In der OVP §5 steht nur:

    Die Einstellung erfolgt auch nicht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Rahmen eines Vorbereitungsdienstes für ein entsprechendes Lehramt eine Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.



    In meinem Fallbeispiel geht es aber nicht um ein entsprechendes Lehramt, sondern um ein anderes, also nicht entsprechendes Lehramt:


    Person A hat das 2. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden.
    Anschließend studiert Person A das Lehramt für Haupt-, Real-, Sekundar­- und Gesamtschulen.


    Das sind in NRW zwei unterschiedliche Lehramtsstudiengänge.

    Eine Lehramtsbefähigung wird erst nach Abschluss der 2. Staatsprüfung erworben.

    Das Lehrerausbildungsgesetz NRW (LABG) §15 sowie die OVP (Ordnung zur Vorbereitungsdienst und Prüfung) §5 sieht vor, dass man nicht zugelassen wird, insofern eine Lehramtsbefähigung endgültig nicht bestanden wurden.


    Somit dürfte der Fall des (mittlerweile) gelöschten Beitrags von Lehrerin12345 nicht passieren. (Dass jemand Lehramt X endgültig nicht bestanden hat dann Lehramt Y erhält).

    Hier ist nochmal mein Beitrag (#32)



    Beispiel:

    Person A hat das 2. Staatsexamen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen endgültig nicht bestanden.

    Anschließend studiert Person A das Lehramt für Haupt-, Real-, Sekundar­ und Gesamtschulen und besteht die 2. Staatsexamensprüfung für diese Schulformen.

    Somit hat Person A eine Lehrbefähigung für das Lehramt Haupt-, Real-, Sekundar­- und Gesamtschulen erworben und gleichzeitig hat Person A ein Lehramt endgültig nicht bestanden.




    Im Einstellungserlass (NRW) steht Folgendes:


    3.1 Am Ausschreibungs- und Listenverfahren können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die

    a) eine nach nordrhein-westfälischem Recht erworbene Lehramtsbe­fähigung für eines der einstellungsrelevanten Lehrämter nachge­wiesen haben


    3.3 Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberin­nen und Bewerber,

    a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Educa­tion für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben




    Der Einstellungserlass ist meiner Meinung nach also nicht eindeutig, da auf Person A beides zutrifft.

    Hallo undichbinweg, :)


    ich habe mir das Urteil v. 2022 durchgelesen.


    Wenn ich es richtig verstanden habe, dann dürfte der Punkt 3.3 im nächsten Einstellungserlass so nicht mehr drinstehen, da ja laut des Urteils v. 2022 Bewerberinnen und Bewerber, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, zum Einstellungsverfahren zugelassen werden.


    Wenn es keine Mitbewerber gibt, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Bewerbung Erfolg hat, ganz hoch, oder?

    undichbinweg
    Aber wie kann man denn dann § 15 LABG verstehen? :/



    § 15 LABG "Mehrere Lehrämter" lautet wie folgt:

    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.

    Ich habe das gerade nur für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst gefunden, aber dort gilt dies nur für das entsprechende Lehramt und nicht für ein anderes Lehramt:


    Ist das bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dann anders?




    Ja, das ist bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe anders. Im Einstellungserlass für u.a. die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe steht Folgendes:


    Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberin­nen und Bewerber,

    a) die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Educa­tion für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben oder

    b) die eine Erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of Education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (Zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können.

    Danke für eure Rückmeldungen! :)



    Es geht um das Bundesland NRW.


    Ich habe bereits im Einstellungserlass gelesen, dass Bewerberinnen und Bewerber, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt endgültig nicht bestanden haben, zum Einstellungsverfahren nicht zugelassen werden.


    Nun bin ich aber auf § 15 LABG "Mehrere Lehrämter" gestoßen und habe mich gefragt, ob es evtl. doch möglich ist.



    § 15 LABG "Mehrere Lehrämter" lautet wie folgt:

    (1) Wer die in § 10 vorgesehenen Hochschulabschlüsse oder nach früherem Recht Erste Staatsprüfungen für zwei Lehrämter erworben hat, erwirbt die Befähigung zu beiden Lehrämtern durch Ableisten eines Vorbereitungsdienstes und Bestehen einer Staatsprüfung (§ 7). Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits einmal wegen mangelnder Eignung aus dem Vorbereitungsdienst für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt entlassen worden sind oder eine Laufbahnprüfung oder Zweite Staatsprüfung für eines dieser Lehrämter oder ein entsprechendes Lehramt endgültig nicht bestanden haben.


Werbung