Wurde bestimmt schon einmal erwähnt, aber wenn man nach 5 Jahren kündigt und zum Rentenalter hin sein Altersgeld bekommt, entspricht dieser Betrag dann der zu diesem Zeitpunkt gesetzten Mindestpension? Also z.B. jetzt circa ~1900€.
Nein, Mindestpension und Altersgeld sind zwei verschiedenen Dinge.
Hier ein Auszug aus den Vorschriften des Landes Niedersachsen (Fettdruck von mir):
2. Wie berechnet sich das Altersgeld?
Die Grundsätze zur Berechnung des Altersgeldes gleichen zum großen Teil denen zur Berech-
nung des Ruhegehalts.
Das Altersgeld beträgt 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge für jedes Jahr der alters-
geldfähigen Dienstzeit, höchstens 71,75 %.
Altersgeldfähige Dienstbezüge sind im Wesentlichen das Grundgehalt und sonstige als ruhegehalt-
fähig bezeichnete Dienstbezüge. Ausgenommen ist der Familienzuschlag.
Als altersgeldfähige Dienstzeiten werden nur die Dienstzeiten im Beamtenverhältnis oder ver-
gleichbare Zeiten sowie Wehr- und Zivildienstzeiten berücksichtigt.
Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben oder für die aufgrund des Aus-
scheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag zu zahlen ist, sind
nicht altersgeldfähig. Das gilt auch für Zeiten eines früheren Beamtenverhältnisses, die nachversi-
chert wurden.
Das so ermittelte Altersgeld kann ggf. um Kinder- und Pflegezuschläge entsprechend den §§ 58
und 60 NBeamtVG zu erhöhen sein. Die endgültige Entscheidung über die Zuschläge wird erst am
Ende der Ruhenszeit, das heißt in Zusammenhang mit der Zahlungsaufnahme (siehe Ziff. 3), ge-
troffen.
Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge teil.
Ein Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, familienbezogene Leistungen oder Mindestaltersgeld
besteht jedoch nicht.
Das folgende Beispiel soll Ihnen die Berechnung des Altersgeldes verdeutlichen:
Werdegang: Studium 5 Jahre
Beamtenverhältnis auf Widerruf (nachversichert) 2 Jahre
Angestelltenzeit im öffentlichen Dienst 4 Jahre
Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit 7 Jahre
Die Zeiten sind wie folgt zu bewerten:
Studienzeiten und Zeiten im Angestelltenverhältnis werden grundsätzlich nicht beim Altersgeld be-
rücksichtigt. Die Zeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde nachversichert, daher entfällt die
Berücksichtigung.
Zu berücksichtigen ist also nur die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe und Lebenszeit mit 7 Jah-
ren.
So berechnet sich der Altersgeldsatz: 7 Jahre x 1,79375 % = 12,56 %
Der Altersgeldsatz ist auf die altersgeldfähigen Dienstbezüge (z.B. 4.000,00 €) anzuwenden.
Das Altersgeld beträgt also 4.000,00 € x 12,56 % = 502,40 € brutto im Monat.