Beiträge von Herr-K

    Wie sieht es bei Vertretungslehrern aus, die vorübergehend an einer anderen Schulform arbeiten. Vom Gymnasium ein Jahr an die Realschule und dann wieder zurück ans Gymnasium. Verliert man durch die geringere Bezahlung nach E 10 die Stufenlaufzeit in E 11/12 und es nicht mehr als Stufe 3, Jahr 0 möglich? Analog zur Neueinstellung? Dann müsste sich in NRW allerdings niemand wundern, dass die Real- und Grundschulen keine Vertretungskräfte finden.

    Die Stufe 1 wird oft nachher rückwirkend korrigiert. Den Anspruch darauf muss man aber trotzdem rechtzeitig anmelden. Wahrscheinlich sind die Sachbearbeiter gerade am Anfang des Schuljahres mit neuen Verträgen überlastet, weil sie eine Einstufung erst nach Arbeitsaufnahme machen. Eine mehrmonatige Unterbrechung zwischen Verträgen sollte eigentlich unerheblich sein, nur läuft dann die Erfahrungszeit nicht weiter. Entweder gilt es dann als Neueinstellung, bei der einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden soll oder es gilt TV-L 17 Nr. 3 Satz 2: "Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und ...(.....) sind unschädlich, sie werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet." Es läuft also nur die Zeit in der Unterbrechung nicht weiter. Oder habe ich irgendwo einen Hinweis übersehen, dass der für die TV-EntgO-L nicht gilt?

    Das gab es bisher an fast jeder Schule, ohne dass ich das ausgenutzt habe. In diesem Fall habe ich rechtzeitig und erfolglos darauf hingewiesen.


    kleiner gruener frosch Das Fach ist Musik und die Stadt nicht unattraktiv. Da sollte es woanders Interesse und Bedarf an einem Stellentausch geben, den beide Schulen fachlich brauchen können. Natürlich ist es der zweite Schritt und erst einmal unwichtig. Aber wenn eine junge Mutter nach der Elternzeit nicht zurück an ihre Schule könnte, wäre mir das natürlich nicht egal. Da bin ich flexibler. Vielleicht ist eine vorübergehende Versetzung oder eine unbezahlte Beurlaubung bei fortlaufendem Vertrag erst einmal als Vergleichsangebot möglich. Dann hat es keine Auswirkungen auf die Personalsituation des laufenden Halbjahrs.


    Der Nachweis der Anweisung für die Stunden kann mir noch in einigen Fällen Probleme bereiten. Aber auch eine Woche würde ja reichen.

    Hallo. Gibt es Erfahrungen mit Entfristungsklagen wegen Mehrarbeit in NRW? Die Rechtslage scheint mir klar. Stunden, die über die im Vertrag genannte wöchentliche Zahl hinaus absolviert werden, gelten ab der ersten Stunde als unbefristete Arbeit. Eine Verrechnung mit anderen Wochen ist nicht möglich. Erlaubt ist es auch nicht, kam aber schon vor Corona häufig vor.


    Urteile habe ich nicht gefunden. Vielleicht,weil die Verfahren bereits im Gütetermin erledigt werden?


    Die anschließende schlechte Stimmung an der Schule würde mich nicht stören, das legt sich irgendwann. Ein Stellentausch sollte in meinem Fall auch möglich sein.

    Aber welche Konsequenzen hat es für Vertretungsplaner? Hat es Folgen für die Rückkehr der vertretenen Lehrerin aus der Elternzeit?

    Was Susannea für Berlin sagt, gilt auch für NRW. Für die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung ist der präzise Name der abwesenden Lehrkraft entscheidend. Bei mittelbarer Vertretung kann das für den Arbeitgeber ein Problem werden.


    Beispiel: Lehrer X ist krank und wird fachlich vertreten, die Stunden nimmt der Schulleiter aber aus der Elternzeit von Frau Y, die als Befristungsgrund im Vertrag genannt wird. Kommt X früher zurück in den Dienst, dann ist die auflösende Bedingung nicht erfüllt und die Kündigung unwirksam. Vielleicht ist das für einige Bezirksregierungen ein Grund, die Namen zu verschweigen. Im Vertrag kann zwar etwas durch Verweis auf eine Quelle wirksam vereinbart sein, etwa TV-L, aber das steht dann eben auch eindeutig da.


    Datenschutz kann in Verträgen kein Grund sein. Man unterzeichnet ja auch die Verpflichtung zum Datenschutz gleich hinterher. Jeder Vertretungslehrer erfährt den Namen doch allein durch die Übernahme zumindest einiger Kurse. Geschützt werden kann sicher der genaue Grund der Abwesenheit, dann sagt man allerdings eventuell nicht zu.


    Bei der mittelbaren Vertretung haben die Gerichte den Schulleitern schon länger eine große Freiheit gegeben. Das hätte ich nicht als Klageansatz genommen.

    Ansonsten wäre Gelassenheit in diesem Fall der bessere Weg gewesen. Mit so vielen Verlängerungen findet man sehr schnell eine andere Vertretung (mit Sachgrund), auch da gibt es nette Kollegen und tolle Schüler. Neue Schulen sind immer eine interessante Erfahrung und oft ergibt sich der schnelle Weg zurück, wenn die Schule das auch möchte.


    Dir wird zum Verhängnis, dass dein "Studium" laut Biografie nur an einer Musikschule stattfand. Das soll nicht bedeuten, dass du nicht gut unterrichtest. Aber statt zu laut die öffentlichkeit zu suchen, solltest du die Interessen der Gegenseite herausfinden und nachfragen, wie du diese auf anderen Wegen erfüllen kannst. Interesse deiner Gegenseite: a) guter Unterricht und b) pädagogische Ausbildung an einer Musikhochschule oder pädagogisches Studium. Wenn du A bereits lieferst, hätte es sicher Möglichkeiten gegeben, B in irgendeiner Form nachzuholen und zu erfüllen.

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