Beiträge von Pakart

    Das hatten wir doch weiter oben schon: Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit bemisst und gerade nicht ebenfalls reduziert.


    PS: Das Entscheidende ist, dass es sich hierbei nicht um "normale" Teilzeit, sondern um elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung handeln muss.

    Warum dann nur im Jahr der Geburt des Kindes? Was gilt ggf. im Kalenderjahr nach der Geburt? Wonach regelt es sich, wenn das Kind im Dezember geboren ist und das Elternteil von Juni bis November in Teilzeit gewesen ist? Es regelt gerade nicht den Anspruch im Rahmen der Elterngeldunschädlichen Teilzeit, sondern nur einen Sonderanspruch im Jahr der Geburt des Kindes.


    Zum PS: Genau darüber streiten wir doch, das Teilzeit in Elternzeit Teilzeit nach §24 ist.
    PS: Bitte lies auch meine anderen Argumente insbesondere zu dem Durchführungshinweisen der TdL zur Elternzeit.

    Nein, genau das ist eben falsch und hat uns viel Theater mit der Personalstelle eingebracht.

    Teilzeit in Elternzeit ist eben nicht nach dem TVL, sondern nach dem BEEG und hat damit klar anderen Bedingungen und Folgen.


    Bitte nicht durcheinander werfen!

    Versuchen wir mal konstruktiv zu werden:


    Ich frag mal nach, ging es bei den Problemen um die Gewährung von Teilzeit oder worum ging es konkret?


    Sonderregelungen für Elternteilzeit gibt es in jedem Fall.

    Worüber diskutieren wir?

    Es geht doch darum, das Teilzeit nach BEEG keine Teilzeit nach TVL sein soll und daher die Sonderzahlung komplett erfolgen müsste.

    Dafür kam noch kein (untermauertes) Argument.

    Wenn die Entgeltreduktion logisch ist, ist doch auch die Reduktion der Sonderzahlung logisch oder nicht?

    Eine solche explizite Festschreibung ist weder nötig noch sinnvoll. Das sieht man schon daran, dass grundsätzlich Teilzeit in Elternzeit auch bei einem anderen Arbeitgeber (mit Zustimmung des bisherigen) zu dann natürlich auch anderen Konditionen möglich ist. Es ist z.B. auch möglich, beim bisherigen Arbeitgeber während der Elternzeit eine ganz andere Position mit anderer Gehaltsstruktur auszufüllen, wenn sich beide Seiten darauf einigen.


    Daher hat der Gesetzgeber in §15 Abs. 5 BEEG lediglich normiert, dass sich AG und AN über den Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit innerhalb von vier Wochen zu einigen haben (z.B. durch zeitlich befristete Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag). Erfolgt eine solche Einigung nicht, greift §15 Abs. 6 i.V.m. §15 Abs. 7 BEEG. Das Entgelt bemisst sich dann quasi automatisch am Anteil des Stundenumfangs zum bisherigen Entgelts.

    Ich will dem nichtmal widersprechen. Aber Wenn ich das annehme, reduziert sich doch logischer Weise auch der Anspruch auf sonstige Entgeltbestandteile. Zudem Argument andere Arbeitgeber, wir streiten dich gar nicht darüber das Vertraglich fast alles möglich ist.



    Allerdings beziehen sich auch die Durchführungshinweise der TdL auf die entspreche Regelungen:

    Soweit während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, erhalten die Teilzeitbeschäftigten das Tabellenentgelt (§ 15 TV-L) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer indivi- duell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit ver- gleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht (§ 24 Absatz 2 TV-L). Das Entgelt wird also zeitanteilig bemessen, d. h. es verringert sich grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit reduziert wird.

    Der §20 Abs. 3 Satz 4 TV-L normiert für diesen Fall, dass sich die Sonderzahlung anhand des Beschäftigungsumfangs vor(!) der Elternzeit

    Wenn Elternteilzeit gem BEEG ohnehin etwas anderes als Teilzeit ist, worauf denn sonst? Oder bedeutet Teilzeitbeschäftigung in 20 jetzt was anderes als in 11 oder 24?


    Aber zeige mir doch bitte die Regelung im BEEG die den Entgeltanspruch in Teilzeit reduziert.


    Das ich in § 11 aus meiner Sicht keine definition sondern nur einen erweiterten Anspruch auf Teilzeit regelt, lassen wir mal außen vor. Aber eine Definition ist auch nicht nötig, da das TzBfG dies bereits tut.


    Wenn du mir die Regelungen zeigst glaube ich dir alles sofort. Mir reicht auch aus, wenn du mir den Entgeltreduktionsanspruch lt. BEEG zeigst.

    Das hat Susannea doch bereits erklärt: Der §24 II TV-L ist bei "Teilzeit in Elternzeit" überhaupt nicht einschlägig, da dies ein völlig anderes Rechtsverhältnis darstellt als "Teilzeitbeschäftigt" im Sinne des Tarifvertrags. Insofern muss er auch nicht außer Kraft gesetzt werden, sondern findet schlicht keine Anwendung.

    Aufgrund welcher konkreten Regelung? Bzw. wie Definierst du denn Teilzeitbeschäftigt i.S.d. TV-L? BEEG ist mir da nicht konkret genug. BEEG regelt einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Argument könnte evtl. sein das BEEG Teilzeit keine Teilzeit gem. § 11 TV-L darstellt.


    Wobei dann § 20 III Satz 4 TV-L wäre dann ja allerdings auch nicht nötig, weil von vornherein keine Reduktion nach § 24 II.


    Zudem konnte ich eine Regelung zum Entgelt nicht finden, der Begriff findet sich nur in §9 und dort geht es nur um den Anspruch der zuständigen Behörde auf die entsprechenden Nachweise gegenüber dem AG.

    Nein, wie gesagt, hier geht gerade einiges durcheinander. Und nach dem BEEG erhält man dann auch nur anteiliges Entgelt. Aber Teilzeit nach BEEG ist eben z.B. für diverse Dinge unschädlich.

    Richtig, dafür gibt es auch diverse Sonderregelungen, auf die die Tarifvereinbarung zur Corona Prämie keinen Bezug nimmt. Aber ich lasse mich gerne eines besseren Belehren, vielleicht zeigst du mir die Regelung des BEEG, die § 24 II TV-L außer kraft setzt.

    Nein, genau das ist eben falsch und hat uns viel Theater mit der Personalstelle eingebracht.

    Teilzeit in Elternzeit ist eben nicht nach dem TVL, sondern nach dem BEEG und hat damit klar anderen Bedingungen und Folgen.


    Bitte nicht durcheinander werfen!

    Ich wüsste nicht warum Teilzeit nach BEEG nicht die Regelung des 24 II TVL auslösen sollte. Ansonsten würde ja auch der In Elternteilzeit beschäftigte volles Monatsentgelt erhalten.

    Da ja auch sonst Reduzierungen in Elternzeit für alles mögliche unwirksam sind, könnte ich mir vorstellen, dass dies genau nicht so ist (weil es ja vollkommen absurd wäre).

    Teilzeit in Elternzeit ist vertragliche Teilzeit und daher ein Reduktionsgrund nach § 24 II TVL. Elternzeit schont ja auch nur im Jahr der Geburt(aus meiner Sicht eine vollkommen abstruse Regelung, wenn im Januar geboren kriegst du 12 Monate angerechnet, wenn du im Dezember das Kind bekommst profitierst du praktisch gar nicht.)

    Steht ein spezieller Passus dort in deiner Abrechnung? Das wäre ja noch absurder, wenn man bei kompletter Elternzeit den kompletten Zuschlag bekommt, bei Teilzeit in Elternzeit aber nicht.

    Da es auf die Verhältsnisse am 29.11.2021 ankommt ist das aber so.

    Es gibt für die Coronazahlung 2 Anspruchsvoraussetzung:

    1. Anspruch auf Entgelt für mind. 1 Tag zwischen dem 1.01.2021 bis 29.11.2021.

    2. Bestehen des Arbeitsverhältsnisses am 29.11.2021


    Daher wer nach dem 1. Januar in Elternzeit gegangen ist hat Anspruch, wenn er noch Angestellt ist. Wer zum 28.November sein Arbeitsverhältnis beendet hat, hat Pech.

    Grundsätzlich gibt es schon Regelungen:

    M. Sc., MA, StEx führt zu E12

    B. Sc., BA führt zu E 11


    Jeweils soweit es als als förderlich für das zu Unterrichtende Fach angesehen wird. Ich kenne einen B. Sc. in Agragwissenschaft, der Mathe für ne E10 Unterrichtet. Vermutlich würde der mit Master auch nur die E10 kriegen. Die Förderlichkeit ist dann halt der jeweilige Faktor über den Ausgeschieden wird.


    Wobei meine bisherigen Erfahrungen das Bildungsmysterium direkt betreffen und nicht die jeweiligen Schulämter. Incl. der sauberen Hochgruppierung von der E11 in die E12 nachdem das Masterzeugnis vorlag.

    Ich mische mich hier mal auch noch ein, ich werde demnächst in einer beruflichen Schule als Seiteneinsteiger anfangen. Irgendwann in den nächsten Monaten, je nachdem ob mich mein jetziger Arbeitgeber früher freigibt. (Je später, je mehr Übergangsurlaub)


    Ein wenig Sorgen habe ich durchaus, da ich davon ausgehe, direkt reingeworfen zu werden und die Qualifikation ja erst im August losgehen wird.

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