Dann gibt es aktuell keine Rechtsgrundlage, wie diese an Kollegen in Elternzeit zu zahlen ist.
Doch, Anspruchsgrundlage ist Abs. 2 Satz 4 des Coronasonderzahlungstarifvertrages:
Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich
Einfach mal den Vertrag lesen. Hast du das mal gemacht?
Da das unser relevanter Absatz ist, hier mal Komplett:
(2) 1Die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung beträgt für die Beschäftigten im Sinne von § 1 Buchst. a 1.300 Euro, im Übrigen 650 Euro. 2§ 24 Absatz 2 TVL gilt entsprechend. 3Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 29. November 2021. 4Sofern an diesem Tag das Arbeits-, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenverhältnis geruht hat, sind die Verhältnisse am Tag vor dem Beginn des Ruhens maßgeblich