Beiträge von Pakart

    Wir neigen in den letzten Jahren in vielen Bereichen dazu, gerade dem BVerfG Entscheidungen zu überlassen, die eigentlich der Gesetzgeber fällen müsste.

    Diese wurde doch im Zweifel getroffen: Volle Kanne Verfassung!

    Das BVerfG entscheidet ja nicht ohne Gesetz, sondern aufgrund des höchsten Gesetzes dass unser Staat hat.

    Ok, wir haben eine soziale Marktwirtschaft. Ich würde das als Unterform der freien Marktwirtschaft sehen aber wir müssen uns da nicht über Begriffe streiten.

    Inhaltlich bleibt es doch dabei, dass wir nicht gleich die soziale Marktwirtschaft abschaffen und bei einer Form der staatlichen Planwirtschaft landen, wenn wir das Streikrecht einschränken.

    Die soziale Marktwirtschaft zeichnet sich im Gegensatz zur freien Marktwirtschaft allerdings gerade durch eine deutliche Ausprägende sozial ausgleichender Arbeitnehmerrechte aus, zu denen unter anderem ein ausgeprägtes Streikrecht gehört. Insofern ist die Abgrenzung der Unterarten der Marktwirtschaft durchaus relevant.


    Durch das Sozialstaatsprinzip dürfte der Begründungsaufwand zur Einschränkung der Rechte des schwächeren Teils in der Beziehung AN und AG sehr hoch liegen.


    Aus meiner Sicht ist daher hier vor einschränkenden Maßnahmen zu fragen, wer denn wirtschaftlich in welcher Abhängigkeitsposition ist.


    Wobei der Arbeitgeber hier durchaus versuchen könnte sein Arbeitskampfmittel, die Aussperrung, zu nutzen. Wird er allerdings aufgrund der PR wohl eher nicht tun.

    Habe ich auch nicht behauptet, oder? Ich habe lediglich behauptet, dass in anderen europäischen Ländern das Streikrecht auch eingeschränkt ist. Trotzdem geht die Welt dort nicht unter und sie haben immer noch eine freie Marktwirtschaft.

    Welche Maßnahmen ich mir für Deutschland vorstellen könnte, habe ich bereits geschrieben. Letztlich muss man genau überlegen, was sinnvoll ist und was nicht. Aber es keineswegs so, dass man das Streikrecht nicht einschränken könnte ohne das die Welt untergeht.

    Schön für diese Länder, in Deutschland haben wir übrigens keine freie Marktwirtschaft.

    Keine praktischen Erfahrungen mit einem Verlängerungsantrag, aber im Rahmen der Schulen geht der Antrag in den allermeisten Fällen durch.

    Nein, der Satz gilt nur für den ersten Abschnitt, weil danach meist gar keine 2 Jahre mehr da sind, auf die man sich festlegen kann.

    Und ja, die Verlängerung nach den 2 Jahren, aber nein, für die gilt auch immer die 7 Wochenfrist und nein, es benötigt keinerlei Zustimmung in den ersten 3 Jahren.

    Der Satz bezieht sich auf die ersten 3 Lebensjahre.


    Es nimmt gerade Bezug auf Satz 1 Nr. 1, welcher lautet:


    Zitat

    für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen

    Das es nach dem 2 Lebensjahr bis zum 3. Lebensjahr keine 2 Jahre sind spielt keine Rolle, wenn du Elternzeit innerhalb dieser Jahre(mit der kurzen Frist) antrittst, musst du 2 Jahre planen.

    Die Abhängigkeit begründet sich in der Gesetzgebung auf die Fristdauer, nicht auf das Lebensalter.

    Nein, das musst du nicht, du musst dich nur für die ersten zwei Jahre festlegen, danach gibt es keine Angabe mehr, für welche Zeit du dich festlegen musst. Wenn die ersten 24 Monate Elternzeit um sind darfst du im Wochenrhythmus anmelden, wenn dir danach ist, das gilt übrigens gar nicht nur für die ersten 3 Jahre.


    Also nein, deine Aussage ist wieder falsch.

    Zitat


    § 16
    Inanspruchnahme der Elternzeit

    (1) 1Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie

    1. für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen und
    2. für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes spätestens 13 Wochen

    vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen.

    2Verlangt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1, muss sie oder er gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.

    Bitte Satz 2 lesen, der Erklärungsumfang von 2 Jahren gilt für Satz 1 Nr. 1. und Nr 1 umfasst den Zeitraum bis zur Vollendung des dritten Lebensjahren.


    Erst ab dem vierten Lebensjahr bist du freier im Zeitraum. Hast dafür aber die längere Ankündigungsfrist.


    Oder meinst du die Verlängerung? Zu der gibt es allerdings gar kein Fristerfordernis, jedoch eine Zustimmungsbedürftigkeit.

    Nach 2 Jahren geht das offiziell erst wieder. Gilt aber nur für die ersten zwei Jahre, danach kannst du auch im Wochenrhythmus theoretisch

    Mir ging es um diesen Teil, da ist es einfach falsch, dass es nur für die ersten zwei Jahre gilt. 2 Jahre festlegen gilt bis zum 3. Lebensjahr.


    Wenn du dann z.B für den 25. Lebensmonat anmeldest, musst du dich wieder für zwei Jahre festlegen. (Also wenn du für die ersten zwei Lebensjahre angezeigt hast)

    Ja und dann sollte man den Satz darunter lesen, der nämlich sagt, für die ersten 2 Jahre ab der ersten Anmeldung muss man sich bereits festlegen:


    §16 Absatz 1 BEEG


    Deine Auskunft ist leider also völlig falsch und was ich geschrieben habe stimmt hingegen, man kann dann erst wieder nach 2 Jahren neue Elternzeit anmelden, denn Veränderungen innerhalb der 2 Jahre sind eben nicht zulässig, weder mit 7 noch mit 13 Wochen Vorlauf!

    Nochmal: Das Gesetz sagt: Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen, nicht zwangsläufig die ersten 2 Jahre (Lebensjahre). Auch wenn nach den 2 gemeldeten Jahren, aber vor dem 3. Lebensmonat Elternzeit genommen werden soll, gelten die 7 Wochen.


    Ich gebe zu, der 2. Abschnitt meines Satzes war unverständlich und das Wort Veränderung falsch. Deine Behauptung, dass nach 2 Jahren theoretisch im Wochenrhythmus verlängert werden kann ist schlicht (gesetzlich) falsch, da der AG Zustimmen muss, was auch vorher im Übrigen funktioniert.

    Das Gesetz sagt: Elternzeit ist innerhalb der ersten 3 Lebensjahre 7 Wochen vorher für einen Zeitraum von 2 Jahren festzulegen. Das heißt auch weitere Elternzeiten innerhalb dieser 3 Jahre sind mit 7 Wochen Vorlauf anzuzeigen. Danach gelten 13 Wochen, allerdings ohne die 2 Jahres Regelung.


    Ohnehin ist aber anzumerken: Anspruch besteht nur auf 3 Zeitabschnitte(je Elternteil). Wobei die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags aus dringenden betrieblichen Gründen durch den AG abgelehnt werden kann. Weitere Abschnitte kann nach BEEG der AG Ablehnen.

    klingt vernünftig. Aber warum werden wir darüber nicht informiert? Ich habe das Geld bereits verplant.

    Der TV Inflationsausgleich gibt den AGs faktisch Zeit bis zum Aprilgehalt zu warten. (Es steht zwar schnellstmöglich drin, aber im Bereich zum monatlichen Teil steht Januar-März frühestmöglich, ab April dementsprechend mit dem monatlichen Gehalt.) Gehe davon aus, dass die AGs sich die Zeit auch lassen. Daher, wäre die Frage warum man bereits jetzt die Pferde scheu machen sollte und über mögliche Probleme informieren, wenn man die Zeit doch laut Vertrag hätte.

    Sie steht ihm zu, wenn er zwischen dem 1.08.2023 und dem 8.Dezember 2023 an mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt nach dem TV-L gehabt hat. Für die Höhe kommt es auf die Verhältnisse am 9.12.2023 an. Soweit an diesem Tag das Verhältnis geruht hat, kommt es auf den Tag vor dem Ruhen des Verhältnisses an.(Reduzierung wegen Teilzeit und das gilt, weil es doch so fair ist, auch für Elternteilzeit. Wer also nach dem 1.08.2023 in Teilzeit gegangen ist bekommt nur Anteilig die Inflationsausgleichsprämie.)

    Wenn, gibt's erst Mal wieder Warnstreik, dann ne vierte Runde und wenn die auch nix bringt Schlichtung.

    Und nur wenn da auch kein Ergebnis kommt, dann gibt's ne Urabstimmung. Ohne Urabstimmung sind nur Warnstreiks erlaubt.

    Gibt keine Schichtungsvereinbarung im TV-L und Warnstreiks waren schon. Aber ja, Urabstimmung zum Streik wären notwendig, aber nicht weil rechtlich Notwendig, sondern weil Verdi da Mitgliederbeteiligung will.

    Ich hatte es nicht so verstanden, dass die Schülerinnen entschieden haben, keine Backups zu machen. Vielmehr erscheint mir das als Vorgabe.

    Zitat

    Sie betont aber auch, dass es wichtig sei, dass die Schülerinnen und Schüler immer wieder Kopien ihrer Dokumente für den Notfall abspeicherten. Allerdings räumt die Stadt auch ein: "Dies ist, wie wir jetzt wissen, jedoch nicht flächendeckend kommuniziert worden.“


    Beim Speichern müssten sich die Schülerinnen und Schüler allerdings an bestimmte Sicherheitsstandards halten: Sie dürften ihre Daten nicht in Clouds speichern, deren Server außerhalb der EU betrieben werden. Das sei wichtig, um sensible und persönliche Daten zu schützen.

    Verboten wurde es Ihnen nicht, nur unnötig erschwert. Der erste Teil ist schön, dass der evtl. Fehler eingeräumt wurden, aber einem Abiturient sollte diese Dinge bewusst sein.

    Wenn die Daten weg sind, ist doch egal, wo sie mal gespeichert waren. „Kein Backup wegen Datenschutz“ ist sogar für IT an Schilen ein äußerst dummer Ansatz. „Finger weg von dem Zeug, das eure Schule euch gibt.“ wäre mein Tipp.

    Die Jugend nutzt zwar heute mehr Technik als früher. Sie versteht allerdings im Gegensatz zu denen, die es früher schon genutzt haben, die dahinterliegende Technik nicht.

    Naja seien wir doch mal realistisch.

    Da wird auf einem Entertainmentgerät mit simpel gestrickten Schrott-Cash-Cow-Apps gearbeitet, die ihre Daten ohne Einhalten irgendwelcher Standards irgendwohin speichern. Dass es da schwierig wird, ein professionelles Backup aufzuziehen ist doch irgendwie klar.

    Schulcloud mit Wöchentlichem Back-Up, so schwer wäre das nicht. Schlimmstenfalls fehlt den Schülern dann halt 1 Woche Inhalt. Dann arbeitet das Gerät tatsächlich auf einer VM komplett Online. Du könntest dann sogar Schrotttablets/Laptops an die Schüler verteilen, Hauptsache Sie haben nen Online Zugang und können ein Bild zeigen.


    Zumindest hier arbeitet die Verwaltung ohnehin mit einem solchen System, wäre insgesamt wahrscheinlich auch langfristig Kostengünstiger als die aktuelle Infrastruktur mit teils Lokal, teil im Netzwerk agierenden Lehrer PCs zu unterhalten.

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