Das bezweifle ich. "Informatiker/in" ist sicher nicht geschützt,
Naja, der Fachinformatiker ist auch kein Informatiker - wozu sonst diese Unterscheidung?
und gerade "Philosoph/in" nennt sich ja jeder heutzutage.
"Unter „Führung“ wird verstanden, dass der Träger eines akademischen Grades sich selbst in der Öffentlichkeit zu erkennen gibt, z. B. durch Eintragung des Grades auf Visitenkarten oder auf geschäftlichem Briefpapier, aber auch durch mündliche Bekundung. Wer sich lediglich im kleinen privaten Kreis (z. B. auf einer Party) mit einem nicht vorhandenen Grad bezeichnet, macht sich unter Umständen und in Einzelfällen nicht strafbar im Sinne unbefugter Führung, wenn z. B. ein klarer Missbrauch nicht ersichtlich ist. Unter bestimmten Umständen und in Einzelfällen, wenn ein Künstler mit einem Pseudonym in der Öffentlichkeit im Rahmen der Ausübung der Kunstfreiheit damit auftritt und eine bestimmte Bekanntheit erlangt hat, kann der Gebrauch eines akademischen Grades als Bestandteil eines Künstlernamens (z. B. DJ Dr. Motte) straffrei sein. Grundsätzlich gilt jedoch, dass auch das Führen eines akademischen Grades unter einem Pseudonym eine Strafbarkeit nach § 132a StGB erfüllt (...) "
- https://de.wikipedia.org/wiki/…Chrung_akademischer_Grade
Okay, hier geht es um konkrete Titel - inwiefern die allgemeine Nennung als solches diesen impliziert, ist natürlich eine andere Frage. Aber man kann sich ja auch nicht einfach als Arzt bezeichnen, irgendwelche Eingriffe an Personen vornehmen und dann sagen, dies sei schließlich kein konkreter Titel.
Des Weiteren hier mal als Beispiel der Bereich Psychologie:
"Die Bezeichnung Psychologin oder Psychologe kann von Personen geführt werden, die
über ein abgeschlossenes, mindestens vierjähriges Hauptfachstudium der Psychologie mit
mindestens 240 Punkten (à 30 Stunden Workload) nach dem European Credit Transfer
System (ECTS) in Psychologie verfügen. (...)
Psychologinnen oder Psychologen dürfen sich somit Personen
nennen, die das Hauptfachstudium der Psychologie mit einem Diplom oder mit einem
grundständigen Bachelor und einem konsekutiven Master abgeschlossen haben."
- https://www.bdp-verband.de/bin…ld/bdp-berufsbild2018.pdf
Muss man da Philosophie im Haupt- oder Nebenfach studiert haben oder ist das egal? Gibt's das überhaupt noch, das mit Haupt- und Nebenfächern?
Das ist eine gute Frage. Geben tut es das schon noch, aber eher in Form eines Doppel-Bachelors (idR mit sprachlichem Hauptfach und GeWi-Nebenfach).
Meiner Erfahrung nach nicht, ich habe bis vor kurzem 10 Jahre an der Uni gearbeitet.
Naja, es ist doch alleine schon ECTS-mäßig nicht möglich, in einem Lehramtsstudium auf die gleiche Menge ECTS in einem Fach zu kommen wie in einem reinen Fachstudium.
Darüber hinaus ist es auch zeitlich unlogisch, in der gleichen Zeit mit zwei Fächern + Grundwissenschaften so viele Fachinhalte in einem Fach zu haben wie in einem reinen Fachstudium - außer Lehramtsstudenten schlafen jetzt neuerdings nicht mehr - wovon ich wüsste.
Und jetzt müssen einige ganz stark sein:
"Das Staatsexamen, das bei Lehramts-, Veterinärmedizin-, Rechtswissenschafts-, Lebensmittelchemie-, Medizin- und Pharmazie-Studiengängen absolviert wird, ist eine Prüfungsbezeichnung und stellt keinen akademischen Grad dar. Mit erfolgreichem Examen kann jedoch, meist auf Antrag, an einigen deutschen Hochschulen ein akademischer Grad erworben werden (z. B. bei Rechtswissenschaften der akademische Grad eines Diplom-Juristen). Manchmal müssen hierfür zusätzliche Prüfungsleistungen nachgewiesen werden. Dennoch bildet das Staatsexamen einen Abschluss des Studiums als Zugangsvoraussetzung für das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst."
- https://de.wikipedia.org/wiki/…d#Rechtliche_Abgrenzungen
In diesem Zusammenhang kann man sich freilich fragen, wie es da mit B.Ed. und M.Ed. aussieht - wobei alleine schon der Umstand, dass diese nicht mit .A oder .Sc gekennzeichnet sind, die Richtung vorgeben dürfte.