Was gilt in der Freizeit?
Außerhalb des Schulbetriebs steht es beamteten und angestellten Lehrkräften als Privatpersonen grundsätzlich frei, sich politisch zu äußern und zu betätigen. So darf ein Lehrer als Privatperson etwa auch die Bildungspolitik etc. seines Landes öffentlich kritisieren. Einschränkungen ergeben sich durch das „Mäßigungsgebot“. Mit Rücksicht auf seine Stellung gegenüber der Allgemeinheit ist eine bestimmte Form zu wahren. Kritik sollte stets besonnen, tolerant und sachlich geäußert werden. Inhaltliche Einschränkungen folgen, wie für jeden anderen Bürger, zunächst aus den Strafgesetzen, wonach beleidigende oder verleumderische Äußerungen verboten sind, vgl. §§ 185 ff. StGB. Zudem wird die Meinungsfreiheit von Lehrern auch in ihrer Freizeit durch ihre Pflicht zur Verfassungstreue beschränkt. Zwar ist es ihnen als Privatmann unbenommen, die bestehenden politischen, rechtlichen und auch verfassungsrechtlichen Verhältnisse zu kritisieren. Hinsichtlich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung muss jedoch zumindest ein „Minimalkonsens“ bestehen. So wäre z.B. ein öffentliches Sympathisieren mit rechtsextremem Gedankengut unzulässig. Insoweit ist bereits jeglicher „böser Schein“ zu vermeiden.
Immer ist eine klare Trennung zwischen dem Lehreramt und privater Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. In einer Grauzone bewegt sich ein Lehrer demnach, wenn er sich unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung, etwa in Leserbriefen, in eine öffentliche Diskussion einschaltet. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1983 kann darin ein sachlich nicht gerechtfertigter Missbrauch des „Amtsbonus“ liegen, wenn der Lehrer seiner Meinung durch den Hinweis auf sein Amt ein gegenüber anderen Staatsbürgern höheres Gewicht verleihen will. Allerdings hat sich offenbar auch insoweit die öffentliche Wahrnehmung geändert. So bezweifelt das Verwaltungsgericht Münster in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014, ob heutzutage eine aufgeklärte Öffentlichkeit einem Amtsträger wirklich noch einen Bonus in dem Sinne zuerkennt, dass seine Meinung schon allein wegen seiner Amtsstellung als besonders maßgeblich und verbindlich angesehen wird. Unabhängig von diesen rechtlichen Erwägungen dürfte es jedoch auch immer eine Frage des guten Stils sein, durch gute Argumente überzeugen zu wollen und sich nicht hinter seiner Amtsbezeichnung zu verstecken.