In NRW ist es rechtlich zulässig. Unentschuldiges Fehlen gilt als verweigerte Leistung und demnach mit der Note 6 bewertet. (SchulG, §48 (5))
Das sehe ich nicht ganz so...
SchulG, §48 (5) sagt hierbei:
(5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet.
Hier wird ausdrücklich von einer VERWEIGERTEN LEISTUNG gesprochen (heißt für mich: Schüler ist anwesend, macht aber nix)
Ich finde keinen Paragraphen, der besagt, dass Fehlzeiten als Verweigerung gelten! (Wer schlauer ist, der möge mich gerne korrigieren )