(was nicht mit "ungünstigst" identisch ist)
Lies noch einmal den Abschnitt des S-H-Schulgesetzes (s. o.) im Kontext (Stichwort "Textkohärenz")!
Es heißt dort, dass "nicht werten" oder "ungünstigste Note" dann zu entscheiden ist, wenn "eine eigenständige Leistung einer Schülerin oder eines Schülers aufgrund einer Täuschungshandlung bzw. des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel nicht erkennbar" ist.
Welche Note meinst du ist angemessen und gemeint, wenn es dem Sinne des obigen Zitats nach keine eigenständige Leistung gibt?
Die Bewertung einzelner Abschnitte ist dagegen möglich, wenn diese noch eine eigenständige Leistung erkennen lassen (s. dort).
Das sind also zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Und erneut: Ich kann nicht ermessen, wie oft ein_e Schüler_in das unerlaubte Hilfsmittel bereits gebraucht hat und wofür, wenn ich sie/ihn 20 Minuten vor Klausurende erwische, nachdem sie/er bereits zu Beginn wegen mündl. Täuschungsversuchs ermahnt worden ist
Und "bei euch" mag es so sein, in S-H ist mein Verfahren gängige Praxis und mir ist bislang kein Fall bekannt, dass es nicht juristisch konform wäre. Obwohl ich kein Jurist bin, entspricht dies aber auch meinem Verständnis des Gesetzes.
Und das und nichts anderes meinte ich mit meinem Verfahren, das keineswegs von "Willkür" gekennzeichnet ist, aber den Aufwand, um ein Vorgehen justiziabel zu machen zum gewünschten pädagogischen Effekt (Abschreckung und Unrechtssensibilisierung) zu gelangen, in ein angemessenes Verhältnis bringen will. Mit einem Wort: Ich kenne "meine" Gesetze und wenn nicht, lese ich nach und handle nach bestem Gewissen.
Der Vorwurf, willkürlich zu handeln, ist imho deutlich von pädagogischem Ermessensspielraum abzugrenzen. Und den werde ich mir aufgrund klagewütiger Eltern und einer mehr und mehr um sich greifenden (pardon!) Schissermentalität von Kolleg_innen und Schulleitung nicht zerstören lassen. Geschrumpft ist dieser die vergangenen Jahre genug.