Beiträge von RosaLaune

    Wir haben in unserer Abteilung einen Lehrerarbeitsraum mit 6 arbeitsschutzkonformen Arbeitsplätzen. Ob die anderen Abteilungen das auch haben, kann ich nicht sagen, ich weiß aber, dass die Refis auch einen Arbeitsraum haben. Es ist mir aber auch noch nicht untergekommen, dass dort mehr als 2 Leute arbeiteten (wir haben aber auch so gut wie keine Springstunden, unsere Stundenplaner sehen es als Angriff auf ihre Ehre, wenn Stundenpläne Lücken aufweisen).

    Ich meinte das auch sarkastisch. Ich hin voll und ganz bei dir.

    Was nützen 5 Abiturfächer, wenn es keinen gibt, der die prüft?

    Bisher gab es ja immer jemanden, der die prüft. Wie viele Prüfungen sind schon ausgefallen, weil es keine Prüfer gab?


    Wir mussten Anfang Mai eine neue Internationale Förderklasse aufmachen. Die Kollegen, die dort unterrichten, haben wir aus anderen IFKs abgezogen. Die haben dort nun deutlich weniger Unterricht bzw. haben nur noch alle zwei Tage Unterricht, weil ein anderer Kollege längerfristig ausfällt. Aber in der Statistik passt es. Also herrscht auch keine Not...

    Das OVG ist der Meinung, dass es für uns zumutbar ist, „die nötigen Arbeitsmittel“ zur Unterrichtsvor- und -nachbereitung mitzubringen? Also im Extremfall Tisch, Stuhl, PC und Drucker? Wäre es auch in Ordnung, wenn wir einen Raum an- oder umbauen, um einen Arbeitsplatz zu haben?

    Oder verstehe ich da etwas falsch?

    Einfach mal machen und schauen wie Personen (Schulleitung, Hausmeister, etc.) reagieren.

    Der gehobene Dienst ist eigentlich die Laufbahngruppe, zu der man eigentlich mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium oder einem kürzeren Studium (z. B. Bachelor) Zugang erhält. Es gibt da noch eine Vielzahl von anderen Konstellationen, bei denen es noch mal anders ausfallen kann.


    Der höhere Dienst ist nach einem vollen Studium, also heute nach dem Master (oder dem zweiten Staatsexamen für Volljuristen) offen.


    Der gehobene Dienst beginnt bei A9 und endet bei A13. Der höhere Dienst beginnt bei A13 und geht in der Besoldungsordnung A bis A16. Die Besoldungsordnungen B und W gehören aber auch zum höheren Dienst.

    Das kann durchaus der Fall sein ja.

    Auch Hitler agierte ja bis zum Ermächtigungsgesetz im Grundsystem der Weimarer Verfassung.

    Es käme auf den Inhalt des Referendums an. Im Gegensatz zur Weimarer Republik haben wir unveräußerliche Grundgesetzbestandteile wie die Menschenwürde. Und doch würde ich jemanden, der den Spielraum, den Judikative und Exekutive bieten, durch weiträumige legale Änderungen zu erweitern sucht, als rechtsextrem bezeichnen, wenn besagter Spielraum etwa die Unterwanderung der Menschenwürde erleichtern würde.

    Demokratische Regelungen können sich auch selber abschaffen.

    Bei einer Totalrevision des Grundgesetzes nach Art. 146 GG kann auch der Kern der von der Ewigkeitsklausel geschützten Normen geändert werden. Die Menschenwürdegarantie ist davon vielleicht ausgenommen, klar ist das aber nicht.

    Ich bin wirklich froh, dass ich auch nächstes Schuljahr noch befristet in Teilzeit bin. Da fällt sowas wie Vertretung glücklicherweise echt komplett weg. Der einzige richtige Vorteil.

    Eine vernünftige Formulierung der Rechtmäßigkeit wäre m. E. angebracht.

    So, wie die Formulierung aktuell ist, ist die Logik immer noch „eigentlich strafbar bzw. rechtswidrig, aber …“

    Aber das wirst du nicht verhindern können, wenn du die Tötung eines Ungeborenen bestrafen willst. Und ich denke, die wenigsten würden sagen, dass jemand, der einer schwangeren Frau in den Bauch tritt um das Ungeborene zu töten, nicht dafür bestraft werden soll.

    Das Konstrukt, strafbares Verhalten unter besonderen Umständen zu rechtfertigen oder straffrei zu stellen, ist ja auch nicht so ungewöhnlich. Ein Chirurg begeht jeden Tag Körperverletzungen, die aber eben gerechtfertigt sind. Darüber regt sich auch niemand auf, soweit ich das verfolgen kann.

    Notwehr beispielsweise, bei der auch eventuell Leben genommen wird, ist nicht rechtswidrig, weil es sogenannte Rechtfertigungsgründe gibt. Es stehen eben manchmal Menschenwürde bzw. der Lebensschutz anderen Rechtsgütern gegenüber und dann ist eine Abwägung notwendig.

    Das könnte auch bei einer vernünftigen Neufassung des Abtreibungsrechtes eingebracht werden. (Damit das nicht missverstanden wird: Ich setze Notwehr und Schwangerschaftsabbruch nicht gleich. Es ist ethisch und rechtlich deutlich unterschiedlich.)

    Meine Einführung in das Strafrecht ist zwar eine Weile her, aber ich glaube, dass du dich hier irrst. Wenn ich jemanden aus Notwehr töte, so vollende ich den Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB, evtl. auch Mord oder andere Tötungsdelikte, spielt hier aber keine Rolle). Die Tatbestandsmäßigkeit ist der erste Baustein einer Straftat. Da dies aus Notwehr geschehen ist, fehlt es an der Rechtswidrigkeit, die der zweite Baustein wäre. Dann braucht man den dritten Baustein, die Schuld, gar nicht mehr prüfen.


    Bei einem Schwangerschaftsabbruch ist aber bereits die Tatbestandsmäßigkeit oft gar nicht erreicht. § 218a I regelt nämlich, dass der Tatbestand von § 218 (Schwangerschaftsabbruch) gar nicht verwirklicht ist, wenn die Schwangere sich vorher hat beraten lassen, der Abbruch durch einen Arzt ausgeführt wird und in den ersten 12 Wochen nach Nidation stattfindet. In § 218a II, III und IV werden dann noch einige andere Fälle geregelt, bei denen zwar der Tatbestand erfüllt ist, die aber nicht rechtswidrig sind, weil gerechtfertigt.

    Die beiden Entscheidungen des BVerfG sind aus den Jahren 1975 und 1993. 1975 durften Männer ihren Frauen noch verbieten zu arbeiten. Vergewaltigung in der Ehe ist erst seit 1997 strafbar.


    Rechtsaufassungen ändern sich. Und dass sich alte, weiße und vor allem christliche Männer in diesem gesellschaftlichen Klima Gründe gegen Schwangerschaftsabbrüche ausdenken, um Frauen unter Kontrolle zu halten, ist wenig verwunderlich.

    Ja. Damals war vieles scheiße. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde war aber auch damals schon eine gute Idee, wie ich finde. Und ich gehöre sicherlich nicht zu denen, die Grundgesetz und Bundesverfassungsgericht für sakrosankt halten.


    Die derzeitig erstarkende Bewegung der Abtreibungsgegner ist doch gerade auch durch Frauen geprägt. Hedwig von Beverfoerde, Birgit Kelle, Gloria von Thurn und Taxis, ... Die Gleichberechtigung zieht eben überall ein.

    Das sehe ich auch so, wenn es um Verhaltensreglementation geht. Geht es um einen direkten Eingriff in die eigene Körperlichkeit, finde ich jede Art des Eingriffs in die Selbstbestimmung - und dazu zähle ich auch verbale Missbilligung oder eine entsprechende juristische Bewertung - allerdings mehr als unangebracht, übergriffig und anmaßend.

    Verbale Missbilligung muss natürlich erlaubt sein. Die freie Meinungsäußerung ist ein Grundrecht.

    Kenne ich auch anders aus BW. Da werden dann selbstverständlich drei Tage vor Ende der Sommerferien im eingangs genannten Zeitrahmen oder sogar darüber hinaus Konferenzen abgehalten. Von Neulingen wird dabei ungeachtet noch anstehender Ernennungen die Anwesenheit erwartet.

    Dann können die Erwartenden ja aus ihrer privaten Tasche diese Arbeitszeit bezahlen.


    Konferenzen finden bei uns am Dienstag vor Schulbeginn statt. Dank effizienter Führung gehen die aber wohl flott, zumindest liest sich das Protokoll von 2023 so. 8–11 Uhr GLK, danach dann die Bildungsgangkonferenzen.

    Bei der unbefleckten Empfängnis (ein katholisches Spezifikum) geht es nicht darum, wie Jesus empfangen wurde, sondern wie Maria: nämlich ohne Erbsünde, aber nicht ohne Beischlaf.

    Das ist zu unterscheiden von der jungfräulichen Empfängnis Jesu (konfessionsübergreifender christlicher Glaube).

    Die Erbsünde ist übrigens auch ein christliches Spezifikum. Das Judentum kennt die nicht.

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