Beiträge von Out

    Je nachdem kann man auch dazwischen einstellen (wenn man eine Stelle und einen Bewerber hat), aber zum 1.4. ist auch eher unwahrscheinlich, weil das der Beginn der Osterferien ist.

    Und alle Refis, die mit Liste gezogen werden, sind eh noch bis zum 30.4. im Ref und können gar nicht früher starte

    Naja, es gibt ja nicht nur frische Refis die eingestellt werden...

    Muss es denn zwangsläufig immer der 1. eines Monats sein, sofern dann kein Wochenende ist bzw. Ferien sind oder geht es theoretisch auch Mitte eines Monats?

    wo liegt das Problem, schon 2,5 Monate im Voraus zu wissen, dass man eine Stelle hat. Die schulscharfen Stellen zum 1.5 werden ja auch nicht Ende April vergeben...
    ich verstehe ehrlich gesagt die Frage nicht.

    okay, ich habe das so verstanden, dass man ganzjährig starten kann und nicht an den 1.2, 1.5, 1.8 und 1.11 gebunden ist. Zum Beispiel Zusage über Liste am 15.2 und Einstellung am 1.4 aber so flexibel scheint man anscheinend nicht zu sein?!?

    NRW hat sich gedacht "wir wollen kein mimimi von den fertigen Refis (1. November oder 1. Mai) und führen also 2 weitere Einstellungsverfahren ein.
    Damit die Stundenplaner*innen sich keinen faulen Lenz zwischen dem Stundenplan zu Jahres- und Halbjahresbeginn machen... ;)

    das stimmt so nicht...am 1.2 waren in NRW zudem auch Einstellungen

    Hallo zusammen,

    wie lange dauert es in etwa von der ausgeschriebenen Stelle bis zur Einstellung/Verbeamtung? Listenverfahren/NRW

    Angenommen die Stelle ist über das Listenverfahren auf den 15.02.23 datiert.


    Wann kommt es dann in etwa zur Einstellung (erhalt der Urkunde) und wann muss man in etwa zum Amtsarzt?

    Danke im Voraus

    Das selektive Leseverstehen hilft hier nicht weiter.

    Bitte weiterlesen: "Das ist angesichts des Umstandes, dass das beklagte Land auf der anderen Seite Bewerber ohne jegliche Examina zum Bewerberkreis zulässt, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren."

    "Die fachliche Leistung, die die Klägerin nach dem Nichtbestehen der Prüfung im Sommer 2008 im anschließend über mehr als vier Monate erteilten Vertretungsunterricht an verschiedenen Schulen erbracht hat, findet keinerlei Berücksichtigung, wenn die Klägerin allein wegen des Nichtbestehens des Zweiten Staatsexamens von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgenommen wird. Wenn auf der anderen Seite beispielsweise Studenten als Bewerber ohne jegliche Lehrerexamina und ohne jegliche Unterrichtserfahrung gleichwohl zum Bewerberkreis für befristete Vertretungstätigkeiten im staatlichen Schuldienst zugelassen sind, stellt das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" für Bewerber mit dem beruflichen Werdegang der Klägerin kein Kriterium dar, das zwangsläufig sicherstellt, dass die ausgeschlossenen Bewerber weniger gut geeignet sind als die zugelassenen Bewerber. In einer Konstellation wie der hier gegebenen ist das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" deshalb nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar."

    Konstellation genau wie 2022.

    ...dass untermauert doch meine These, dass kein Bewerber ausgeschlossen werden darf, weil er das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat...

    :autsch:

    Wieder eine Verzerrung der Tatsachen.

    Im von mir erwähnten Urteil (2022) ging es um einen Vertretungslehrer, der endgültig nicht bestanden hat. Er durfte nicht ausgeschlossen werden, weil andere Bewerber ohne abgeschlossenes Studium o.ä. hätten eingestellt werden können. NUR deswegen.

    Im von dir zitierten Urteil (2009) ging es darum, dass jemand wegen Kettenverträgen entfristet wurde.

    Im Einstellungserlass für unbefristeten Stellen ist es eindeutig.

    Es geht um den Grund der Nichteinstellung ...


    Zitat aus dem Urteil:

    "...dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, der Klägerin eine Tätigkeit im Vertretungsunterricht zu verweigern, weil die Klägerin die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat."...

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