Das selektive Leseverstehen hilft hier nicht weiter.
Bitte weiterlesen: "Das ist angesichts des Umstandes, dass das beklagte Land auf der anderen Seite Bewerber ohne jegliche Examina zum Bewerberkreis zulässt, nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG zu vereinbaren."
"Die fachliche Leistung, die die Klägerin nach dem Nichtbestehen der Prüfung im Sommer 2008 im anschließend über mehr als vier Monate erteilten Vertretungsunterricht an verschiedenen Schulen erbracht hat, findet keinerlei Berücksichtigung, wenn die Klägerin allein wegen des Nichtbestehens des Zweiten Staatsexamens von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgenommen wird. Wenn auf der anderen Seite beispielsweise Studenten als Bewerber ohne jegliche Lehrerexamina und ohne jegliche Unterrichtserfahrung gleichwohl zum Bewerberkreis für befristete Vertretungstätigkeiten im staatlichen Schuldienst zugelassen sind, stellt das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" für Bewerber mit dem beruflichen Werdegang der Klägerin kein Kriterium dar, das zwangsläufig sicherstellt, dass die ausgeschlossenen Bewerber weniger gut geeignet sind als die zugelassenen Bewerber. In einer Konstellation wie der hier gegebenen ist das Ausschlusskriterium "endgültig nicht bestandenes Lehramtsexamen" deshalb nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar."
Konstellation genau wie 2022.