Dass man sich um seine Gesundheit kümmert (sprich Heilmaßnahmen und Therapien, ich schreibe nicht von Vorsorgeuntersuchungen), kümmert den Amtsarzt im Zweifel nichts. Das Argument ist haltlos.
DieroteZora3 schon alleine die Diagnose einer psychischen Erkrankung und die Therapie dieser, was eben ambulante Psychtotherapie und die Einnahme von Antidepressiva auch schon einschließt, wird für einen Amtsarzt kritisch sein. Ob da eine stationäre Therapie weitere Schwierigkeiten bringt, wage ich zu bezweifeln. Letztendlich ist die Diagnose und die Prognose entscheidend, nicht das Mittel der Therapie.
Aber nun zum Positiven: Der Amtsarzt fragt nach Erkrankungen innerhalb der letzten 5 Jahre. Eine stationäre Psychotherapie mehr 5 Jahre vor deinem Laufbahneintritt (dh vorm Ref) brauchst du also gar nie beim Amtsarzt angeben.
Nichtsdestotrotz solltest du auf dem Schirm haben, dass deine Krankheitsgeschichte bzw. die Arzt- oder Therapietermine 5 Jahre vor deiner Verbeamtung auf Probe (d.h. nach dem Ref) entscheidend sein kann, ob du letztendlich verbeamtet wirst oder nicht. Du musst wahrheitsgemäß einen Fragebogen mit sämtlichen medizinischen Sachen ausfüllen (die letzten 5 Jahre betreffend) - und im Zweifel musst du deine behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht dem Amtsarzt gegenüber entbinden. Auch die Krankenakte bei der Krankenkasse kann hinzugezogen werden (davon hab ich selbst nut gelesen, war bei mir nicht der Fall).
Es ist möglich, verbeamtet zu werden, auch wenn innerhalb dieser 5 Jahre eine psychische (oder körperliche) Erkrankung vorlag - in diesem Fall brauchst du einen Facharzt, der dem Amtsarzt gegenüber schriftlich eine gute bis sehr gute Prognose über deine Dienstfähigkeit gibt. Der Amtsarzt wird dies nach dem Untersuchungstermin bei deinem behandelnden Arzt oder Psychologen anfordern.
Fazit: mach dir JETZT noch keine Gedanken über die Verbeamtung. Lass dir mit allen Mitteln helfen. Du brauchst, was du eben brauchst. Und selbst wenn du in den besagten 5 Jahren Psychotherapien machst, ist das auch nicht sofort ein Ausschlusskriterium.