Ich denke, dass die zitierte Passage aus dem Landesgesetzbuch vor allem für Beamte in Behörden o.ä. anuwenden ist. Die werden Urlaub beantragen müssen, da sie keine Ferien haben. Wenn sie dann im Urlaub krank sind und ein ärztliches Attest einreichen, dann können sie zu einem anderen Zeitpunkt den Urlaub nehmen, wenn keine dienstlichen Belange dagegen sprechen. Ist es nicht möglich den Urlaub zu nehmen, bekommen sie ihn nach den genannten Regeln ausbezahlt.
Theoretisch könnten auch Lehrkräfte Urlaub beantragen und bei Krankheit wieboben beschrieben vorgehen. Dies könnte im Umkehrschluss jedoch bedeuten, dass Ihnen die SL an den nicht beantragten Tagen eine Präsenzpflicht auferlegen könnte, o.ä. Ich glaube, dass das nicht unbedingt im Interesse der LK ist.