Beiträge von paxson5

    Bist du wegen der Kinder in Teilzeit? Dann könnte eventuell der Vater der Kinder für diesen Zeitraum reduzieren und da mehr übernehmen. Du hättest die 4 Entlastungsstunden on top, so dass sich das vermutlich auch finanziell ausgehen würde, und könntest deine berufliche Entwicklung (Karriere) vorantreiben. Aber das müsst ihr selber wissen, ob das eine Option wäre und ob du in eurer Beziehung mal „dran“ wärst.

    Dann hast du deinen Unterricht so rechtzeitig zu beenden, dass beim Klingeln der letzte Schüler durch die Tür geht. Im Umkehrschluss müsstest du dann aber auch direkt mit dem Klingeln den Unterricht beginnen.

    Korrekt, das würde gehen. Aber ist das an der Mehrzahl der weiterführenden Schulen gelebte Praxis bzw. regelmäßig umsetzbar? Wäre wohl richterlich zu klären.

    (Wobei ich genau genommen nach 15 Minuten die Pause beenden und meine Arbeit wieder aufnehmen müsste. Da kann sich dann auch ein paar Minuten Wegstrecke zum nächsten Unterrichtsraum anschließen. Die folgende Stunde würde dann regelmäßig verspätet beginnen .)


    Noch eine Frage als Ergänzung: Und was passiert hinter der Tür des Lehrerzimmers? An der Nachbarschule werden dann keine dienstlichen Gespräche im Lehrerzimmer geführt? Und die Schulleitung hat an Niemanden eine Frage oder gibt irgendeine Info weiter?

    […] Weil du die Pause nicht als Pausen zählen willst, sind es keine Pausen? Verstehe ich nicht.

    Bitte mache dich kundig, was dem Gesetz nach als Ruhepause gilt. Man kann sicher jede Arbeitsunterbrechung oder jeden Arbeitsplatzwechsel umgangssprachlich als Pause bezeichnen, das macht sie aber noch lange nicht zu einer gesetzeskonformen Ruhepause.

    Ich gehe davon aus, dass ihr Schulstunden zu je 45 Minuten habt? Wenn ja, entsprechen 8 Unterrichtsstunden in Summe 6 Zeitstunden. Damit ist dies für Lehrer noch gerade so eben zulässig. Das Arbeitsrecht besagt:


    • bis 6 Stunden keine Pause notwendig
    • bei mehr als 6 Stunden (bis einschließlich 8 Stunden) sind insg. 30 Minuten Pause einzuplanen
    • bei mehr als 8 Stunden sind insg. 45 Minuten Pause einzuplanen

    Alle Arbeitsunterbrechungen unter 15 Minuten sind keine …

    Ich halte es nicht für korrekt hier mit einer Art „Nettoarbeitszeit“ zu rechnen. An den meisten Schulen wechseln sich große und kleine Pausen ab. Selbst die großen Pausen sind selten so lang, dass zwischen dem Verlassen des letzten Schülers aus dem Klassenraum und dem Wiederbeginn des Arbeit (zum Beispiel dem Losgehen zur nächsten Unterrichtsraum) genug Zeit liegt, nämlich mindestens 15 Minuten, dass es auch nach dem Gesetz als Ruhepause gelten könnte. Für eine durchschnittliche allgemeinbildende, weiterführende Schule kann man davon ausgehen, dass der Anspruch an Ruhepausen durch die Schülerpausenzeiten nicht erfüllt werden kann. Wer zum Beispiel um 7:50 zur ersten Stunde beginnt, der dürfte durchgehenden Unterricht bis 13:50 Uhr erteilen. Zu dem Zeitpunkt befindet er sich in der Regel schon irgendwo in der 7. Stunde, welche er nicht mehr beenden dürfte. Daraus folgt, dass man maximal sechs Stunden am Stück unterrichten darf.

    Es mag Schulen geben, wo die großen Schülerpausen mit 2x20 Minuten oder gar 2x25 Minuten recht lang sind. In diesen Zeitraum würde theoretisch eine arbeitszeitrechtlich korrekte Ruhepause passen. Dann müsste der Kollege mit sieben Unterrichtsstunden in Folge aber jegliches Anliegen in den Pausen ablehnen dürfen. Egal ob ein weinender oder anderweitig hilfsbedürftiger Schüler vor ihm steht oder der Schulleiter eine dienstliche Frage hat.

    Meines Erachtens sind in der Schulpraxis maximal sechs aufeinanderfolgende Schulstunden mit dem Gesetz vereinbar.

    Bei 28-29 Unterrichtsstunden darf man, wenn man noch Korrekturen, Pausenaufsichten, Elterngespräche und Konferenzen berücksichtigt, kaum noch zusätzlich Zeit für Unterrichtsvorbereitung aufwenden, ohne in den Bereich der Überstunden zu kommen.

    Bei 23,5 Stunden und ungünstiger Fächerkombination darf man, wenn man noch Korrekturen, Pausenaufsichten, Elterngespräche und Konferenzen berücksichtigt, KEINE zusätzliche Zeit für Unterrichtsvorbereitung aufwenden, ohne in den Bereich der Überstunden zu kommen.

    Ein einfacher Vergleich der Deputatstunden greift immer zu kurz.

    Wow, wenn man bedenkt, dass GS-Lehrkräfte 28-29 Stunden unterrichten, keine Abminderungen oder Beförderung erwarten dürfen... Ich erwähne es nur.

    Eines der Ergebnisse der Niedersächsischen Arbeitszeitstudie aus 2015/16 ist, dass an den niedersächsischen Gymnasien pro Woche durchschnittlich 3:05 Stunden Überstunden geleistet werden, an den niedersächsischen Grundschulen 1:20 Stunde. (Angaben pro Vollzeitlehrereinheit)

    Also ja, wow, das Deputat für Gymnasiallehrkräfte ist deutlich zu hoch. Das für Grundschullehrkräfte auch ein bisschen.

    Nein, das ist nicht zulässig und ergibt sich aus dem von Moebius bereits zitierten §4 Absatz 2 aus der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen.

    Mass aller Dinge ist die Grenze von 40 Unterrichtsstunden, welche man weder mehr noch weniger auf dem Konto haben soll. Also zum Beispiel maximal 2 Mehrstunden für ein Schulhalbjahr oder 4 Mehrstunden für 10 Wochen. Das Wörtchen „Soll“ ist in diesem Verwaltungszusammenhang als „Muss“ zu lesen. Wobei man sicher nicht um zwei, drei Stunden streiten wird. Wende dich an deinen PR bzw. deinen Verband.

    Mit dem Flexi-Erlass hat es übrigens wirklich nichts zu tun, der ist auch offiziell längst außer Kraft und dient (in anderen Zusammenhängen) nur noch als Orientierung.

    Unterhalb einer bestimmten Grenze gelten auch für Beamte die Anzahl der Tage wie für Angestellte. Und die haben 2023 30 Tage je Kind (wenn alleinerziehend 60) und maximal 65 bei mehreren Kindern.

    Könntest du mir sagen, woraus sich das ergibt? Ich habe nun schon fleißig gegoogelt, aber noch nicht die richtige Quelle finden können. Bisher nur einige Kommentare dazu, nie aber die konkrete Rechtsgrundlage. Das würde mich sehr interessieren und freuen.

    Aber wahrscheinlich werden dann 10,8% von der BIS DAHIN erreichten Pension abgezogen. Oder?

    Ja, die 10,8% werden vom bis dahin erreichten Ruhegehalt abgezogen (nicht vom Ruhegehaltssatz!).

    Wird man sehr jung dienstunfähig, dann gibt es aber erstens sogenannte Zurechnungszeiten und zweitens Mindestpensionen.

    Greift das dann auch bei zwangsweiser Zuruhesetzung durch den Dienstherren?

    Nur dann. Wenn du einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellst, so ist der Abschlag nicht gedeckelt. Es sind dann 3,6% pro Jahr bis zur Regelaltersgrenze (67 ohne Schwerbehinderung/ 65 mit Schwerbehinderung; andere Grenzen für die Geburtsjahrgänge bis 1963).

    Wenn du wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wirst, dann ist der maximale Versorgungsabschlag 10,8%.

    So kenne ich es aus meinem BL (NDS).

    kleiner gruener frosch


    Genau so ist es gemeint. Für die VZ-Kraft A ändert sich überhaupt nichts, wenn statt der VZ-Kraft B auf einmal 2 TZ-Kräfte B´ und C´existieren, die natürlich nur entsprechend ihrer Quote Aufgaben übernehmen. Wenn sich A natürlich dem Fehlschluss hingibt, sich nur mit C´zu vergleichen, mag sich das subjektiv unfair anfühlen.

    Ändert sich vielleicht mit einem kurzen Blick auf die Gehaltszettel. Oft hilft dieser kleine Hinweis. 😉

    Kleiner grüner Frosch

    Meinst Du mich oder Karl-Dieter?

    So wie ich und du es beschrieben haben, so ist es gerecht.

    An der Schule von Karl-Dieters Frau läuft es aber so:

    1. Konferenz: A

    2. Konferenz: B

    3. Konferenz: C

    4. Konferenz: A

    5. Konferenz: B

    6. Konferenz: C

    7. Konferenz: A

    8. Konferenz: B

    usw.

    So hält Karl-Dieter es für gerecht. Zumindest habe ich ihn so verstanden, denn in seinem Beitrag widersprach er ja der Aussage von Seph.

    Nicht zwangsläufig, bei der Schule meiner Frau war mal z.B. die Idee, dass TZ-Kräfte seltener Protokoll in Lehrerkonferenzen schreiben müssen. Da nicht alle in der Lage sind, ein druckreifes Protokoll am Ende einer LK fertig zu haben, ist ja hier teilweise doch etwas mehr Nacharbeit nötig. Das hätte aber bedeutet, dass Vollzeitkräfte eben öfter ein Protokoll fertigen müssen als sie es ohne diese Regelung hätten müssen.


    Nur mal als banales Beispiel.

    Ein gutes Beispiel für den beschriebenen subjektiven Fehlschluss.

    Ich versuche es mal aufzuklären, indem wir uns zwei Kollegien vorstellen. Eins besteht nur aus VZ-Kräften, der Einfachheit halber aus genau zwei VZ-Kräften. Das andere zur Hälfte aus VZ-Kräften und zur anderen Hälfte aus zwei TZ-Kräften (je 50% Deputat). Im Prinzip also gleich große Kollegien. Im ersten Kollegium schreibt die VZ-Kraft jedes zweite Protokoll. Das sollte sie auch im anderen Kollegium, denn sie ist ja „das halbe Kollegium“. An der Schule von Karl-Dieters Frau schreibt sie aber nur jedes dritte Protokoll und wälzt damit Arbeit auf die TZ- Kräfte ab. Sogar ohne schlechtes Gewissen.

    Man könnte auch eine VZ-Kraft auffordern sich einfach mal vorzustellen, sie bestünde aus zwei TZ-Kräften. Das eine Protokoll schreibt die linke Hälfte, das andere die rechte Hälfte. Oder bei Teilabordnungen …

    Leider passiert dieser Trugschluss ständig.

    Wie kommst du darauf, dass das Finanzamt uns ein zinsloses Darlehen gibt?!? Darum geht es gerade, wir geben jedes Jahr dem Finanzamt schon mit 3/5 ein zinsloses Darlehen, mit 4/4 wäre es höher, wir bekommen eben auch noch mit 3/5 einen mittleren vierstelligen Betrag zurück.

    DFU bezog sich nicht auf dich, sondern auf Zauberwald. Bei ungleichen Einkommen muss bei 4/4 oft rückerstattet werden und bei 3/5 gelegentlich nachgezahlt werden. Das erste ist ein zinsloses Darlehen vom Steuerpflichtigen ans FA und das zweite anders herum. es geht nicht um deine spezielle Situation mit hohen Werbungskosten.

    Wie kommst du darauf, dass das Finanzamt uns ein zinsloses Darlehen gibt?!? Darum geht es gerade, wir geben jedes Jahr dem Finanzamt schon mit 3/5 ein zinsloses Darlehen, mit 4/4 wäre es höher, wir bekommen eben auch noch mit 3/5 einen mittleren vierstelligen Betrag zurück.

    In diesem Fall ist die Lohnsteuerklasse 4 mit Faktor und/oder ein Lohnsteuerfreibetrag zu empfehlen.

    Kannst du mir die für die Grundschule mal schicken, denn das haben wir so in der FK festgelegt, aber wenn es dazu etwas anderes gibt, müssten wir das natürlich ändern.

    Der Rahmenlehrplan 1 - 10 Teil C Sport - Teil C - Sport (berlin-brandenburg.de) - führt mehrere Kompetenzbereiche auf, unter anderem "Bewegen und Handeln" Diesem Kompetenzbereich, der laut Fachbrief Sport Nr. 8 - Fachbrief 8 (berlin-sport.de) - zu mindestens 50% eingehen muss, ist nach meinem Verständnis das Ergebnis von Bundesjugendspielen zuzuordnen, den anderen beiden relevanten Kompetenzbereichen "Reflektieren und Urteilen" bzw. "Interagieren" sicher nicht. Der Kompetenzbereich "Bewegen und Handeln" umfasst aber noch weitere Aspekte wie Selbstständigkeit, Durchhaltevermögen, Leistungsentwicklung usw. Darüber hinaus sollte am Ende jeder Unterrichtsreihe eine Bewertung der Leistungen im Kompetenzbereich „Bewegen und Handeln“ stattfinden.
    Wenn ihr nun die Ergebnisse zu 50% in die Note einbringt, dann bleibt (natürlich nur in dem Halbjahr in dem die Bundesjugendspiele stattfinden) irgendwie recht wenig für die anderen Kompetenzbereiche bzw. für die anderen Kompetenzen aus dem Bereich "Bewegungen und Handeln" sowie die Bewertung der Kompetenz "Bewegung und Handeln" in den anderen Unterrichtsreihen des Halbjahres (oder macht ihr das ganze Halbjahr z.B. Leichtathletik?).
    Vermutlich reizt ihr da als FK einfach eure Entscheidungsspielräume aus, insofern fand ich es auch nur bemerkenswert und keineswegs falsch.

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