Zitat:
"Personaleinsatz
Die Geltungsdauer der mit Runderlass vom 22. Mai 2020 bestimmten Regelungen zum
Einsatz des Personals wurde mit Runderlass vom 31. Juli 2020 über den 26. Juni
hinaus bis zum Ablauf des 9. Oktober 2020 (letzter Unterrichtstag vor den Herbstferien)
mit folgenden Maßgaben verlängert:
Die ausgestellten ärztlichen Atteste, auf deren Grundlage Lehrkräfte von der
Verpflichtung zum Präsenzunterricht befreit werden konnten, gelten nicht
unbegrenzt. Sie entfalten seit dem Unterrichtsende vor den Sommerferien keine
Wirkung mehr. Für die Zeit nach den Sommerferien ist für eine Befreiung vom
Präsenzunterricht die Vorlage eines neuen Attestes erforderlich. Gemäß bisheriger
Erlasslage vom 22. Mai 2020, die mit neuer Erlasslage vom 31. Juli 2020 in diesem
Punkt fortgeschrieben wurde, ist dabei eine individuelle Risikofaktoren-Bewertung
im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Begutachtung erforderlich und
vorzunehmen. Diese hat den Kriterien des Robert-Koch-Instituts zu entsprechen.
Für Schwangere gelten die generellen Regelungen zu Beschäftigungsverboten
nach dem Mutterschutzgesetz.
Im Übrigen gilt weiterhin, dass eine Befreiung von Lehrkräften vom Präsenzunterricht
ihre allgemeine Dienstpflicht nicht berührt; sie können auch zu anderen schulischen
Aufgaben herangezogen werden."