"Standardsicherung" bezieht sich nur auf Prüfungen. Es gibt aber auch ganz normale Richtlinien (das ist was anderes als die "Kernlehrpläne") für die gymnasiale Oberstufe NRW, ich glaube von 1999. Diese gelten nach wie vor, wurden also durch die Zentralabiturvorgaben nicht ungültig. Deine Schule müsste ein gedrucktes Exemplar besitzen. Ansonsten kann man sich ein eigenes bei Ritterbach bestellen.
Steht so auch auf der Seite namens "Lehrplannavigator":
Bitte beachten Sie: Die rechtsverbindlichen Fassungen der Lehrpläne sind die offiziellen Druckausgaben, die Sie im Fachhandel (z. B. beim
Ritterbach Verlag GmbH) beziehen können. Sie wurden den Schulen in Heftform zur Verfügung gestellt.
Online nachlesen kannst du sie hier: http://www.standardsicherung.s…oad/gymnasium_os/4704.pdf
Im "Beurteilungsbereich Klausuren" dieser Richtlinien (Seite 94-95) steht der Aufgabentyp "Aufgabenart B2 - Textausschnitte in auditiver bzw. audiovisueller Vermittlung", und etwas weiter unten die Vorgabe: "In der Qualifikationsphase muss die Aufgabenart B2 (Verbindung mit auditiv bzw. audiovisuell vermittelten Texten) zwei Mal zum Einsatz kommen."
Dass das nicht als Abituraufgabe kommt, spielt keine Rolle - wir sollen ja nicht bloß "teaching to the test" machen. Dies Schüler haben einen Anspruch darauf, gemäß der Richtlinien Unterricht und Leistungsnachweise zu bekommen.
Gruß
putzi