Beiträge von putzmunter

    Bei Lehrer-online kann man nachlesen:


    "Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal
    Auch
    für die Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal gilt das zur
    Verarbeitung von personenbezogenen Daten bei Schülerinnen und Schülern
    Gesagte. Das heißt: Ohne Einwilligung dürfen deren personenbezogene
    Daten auf der Schulhomepage normalerweise nicht frei veröffentlicht
    werden. Dies gilt auch für Namenslisten von Lehrkräften und
    Elternvertretern oder ähnliche Verzeichnisse.
    Keine Einwilligung bei Schulleitung und Webmastern
    Eine
    Einschränkung bezüglich des Einwilligungserfordernis ist aber allgemein
    bei solchen Personen anerkannt, die aufgrund ihrer Funktion nicht nur
    innerhalb der Schule, sondern auch nach außen hin auftreten, wie
    insbesondere die Schulleitung oder der / die Webmaster. Letzteres
    rechtfertigt aber nur eine Bekanntgabe derjenigen personenbezogenen
    Daten, die in dienstlichem Zusammenhang stehen, wie etwa den Namen oder
    die schulischen Kontaktinformationen (dienstliche Adresse,
    Telefonnummer, E-Mail-Adresse).
    Tipp: Sorgfältige Planung
    Planen
    Sie eine Verarbeitung personenbezogener Daten auf einer Schulhomepage,
    so sollte unbedingt mit allen Betroffenen zunächst abgeklärt werden, ob
    und gegebenenfalls in welchem Umfang dies in Betracht kommt. Einem
    offenen und geschickten Vorgehen, bei dem die Ziele des Projekts
    verdeutlicht werden, kommt dabei große Bedeutung zu. Bei der Auswahl der
    Daten, die Sie veröffentlichen wollen, sollten dabei nicht nur
    rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, sondern auch pädagogische Fragen
    und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler beachtet werden.


    Besteht
    eine grundsätzliche Einigung über die Veröffentlichung bestimmter
    personenbezogener Daten im Internet, so muss von allen Betroffenen eine
    schriftliche Einwilligung eingeholt werden.


    Verweigern Einzelne
    ihre Einwilligung, so ist dies zu respektieren und auf die Nennung der
    entsprechenden personenbezogenen Daten zwingend zu verzichten."


    Soweit lehrer-online.
    Ich meine mich zu erinnern, dass in NRW Lehrerlisten zulässig sind, aber ich weiß nicht mehr, wo ich es gelesen habe. Weiß es jemand?
    Und: Gib KEIN Einverständnis zum Foto. Das kann schneller missbraucht werden, als es wieder aus dem Netz gelöscht ist.
    Gruß,
    putzi

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten. Ich habe es dem LBV am 25. 8. mitgeteilt und auch meine Heiratsurkunde mitgeschickt. Sie haben mir am 11. 9. (adressiert an meinen neuen Namen) einen Fragebogen zu den Einkünften meines Mannes geschickt, den ich ausgefüllt und zurückgesandt habe. Die Bezügemitteilung ist auch schon an meinen neuen Namen adressiert.
    Muss ich da mal anrufen?


    putzi

    Ich bin in NRW, habe kürzlich geheiratet und dem LBV das auch mitgeteilt. Auf der soeben eingetroffenen Gehaltsabrechnung steht nun untendrunter: "Familienzuschlag: Kein Familienzuschlag".
    Hat das so seine Richtigkeit? Steht mir überhaupt einer zu? Muss ich womöglich etwas extra beantragen?


    Vielen Dank schon mal für eure Antworten.
    putzi

    Gut, das habe ich jetzt auch so gemacht. Mal sehen was es bringt. Ist ja anscheinend das Vernünftigste, was man in dem Fall tun kann.
    Ich war ein bisschen blockiert und bin da nicht gleich drauf gekommen. Ich mach mich immer schnell selbst verrrückt, weil ich eine Art Ämterphobie habe...
    Danke jedenfalls.


    putzi

    Ich habe geheiratet, dem LBV dies mitsamt der Namensänderung mitgeteilt, und nun bekam ich zum Ausfüllen eine "Erklärung zu familienbezogenen Bezügebestandteilen" zugeschickt. Dort soll ich angeben, ob mein Ehepartner in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nicht, oder ob er (mit Datum) aus dem Beschäftigungsverhältnis bei (Arbeitgeber) ausgeschieden ist.
    Die Ankreuzmöglichkeiten auf dem Bogen passen leider überhaupt nicht zu unserer Realität. Die beigefügten Merkblätter beschäftigen sich gar nicht mit der Vorstellung, dass jemand selbständig sein könnte statt "beschäftigt bei".
    Beim Versuch der Rückfrage glänzt der telefonische Dienst des LBV durch permanente Unerreichbarkeit. Natürlich habe ich auch die Website des LBV durchforstet. Dort ist aber leider auch nichts zu finden, was mir weiterhilft.
    Wie gebe ich an, dass mein Ehepartner bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres selbständig war und seither Rente von der Deutschen Rentenversicherung bezieht? Ein Feld für handschriftliche Eintragungen ist nicht vorhanden, und auch kein Platz zum Dazwischenschreiben.
    Kann mir jemand einen Rat geben?


    Danke schon mal!
    putzi

    Auch wir müssen für die mündlichen Prüfungen, wie für die schriftlichen Klausuren, einen Erwartungshorizont entsprechend ausarbeiten und alle drei Anforderungsbereiche prozentual abfordern. Dh. unser Erwartungshorizont sieht genauso aus, wie immer. Schliesslich müssen wir auch die Fragen ja vorher festlegen und uns nicht spontan einfallen lassen. Dann gibt es aber noch genügend Platz für den Protokollanten, dass er noch mehr hinschreiben kann, falls das Gespräch einen anderen Verlauf nimmt.

    Das heißt ja Klausuren mit Kriterienkatalog entwerfen - für Englisch immer sehr formulierungsaufwendig!

    Pausenclown, mein Fach ist Englisch. Inhaltlich kann man ja ganz gut die Themen und eine Art "Musterlösung" festlegen, aber da keine Pünktchenzählerei wie bei den Klausuren gemacht wird, verstehe ich auch nicht, wie wir mündliche Leistungen, die wir erst noch hören müssen und die durchaus unerwartete Ergebnisse zeigen können, schon vorher den Noten "Gut" und "Ausreichend" zuordnen sollen. Vielleicht geht das in den Naturwissenschaften besser...


    Gruß
    putzi

    "Standardsicherung" bezieht sich nur auf Prüfungen. Es gibt aber auch ganz normale Richtlinien (das ist was anderes als die "Kernlehrpläne") für die gymnasiale Oberstufe NRW, ich glaube von 1999. Diese gelten nach wie vor, wurden also durch die Zentralabiturvorgaben nicht ungültig. Deine Schule müsste ein gedrucktes Exemplar besitzen. Ansonsten kann man sich ein eigenes bei Ritterbach bestellen.
    Steht so auch auf der Seite namens "Lehrplannavigator":
    Bitte beachten Sie: Die rechtsverbindlichen Fassungen der Lehrpläne sind die offiziellen Druckausgaben, die Sie im Fachhandel (z. B. beim
    Ritterbach Verlag GmbH) beziehen können. Sie wurden den Schulen in Heftform zur Verfügung gestellt.


    Online nachlesen kannst du sie hier: http://www.standardsicherung.s…oad/gymnasium_os/4704.pdf


    Im "Beurteilungsbereich Klausuren" dieser Richtlinien (Seite 94-95) steht der Aufgabentyp "Aufgabenart B2 - Textausschnitte in auditiver bzw. audiovisueller Vermittlung", und etwas weiter unten die Vorgabe: "In der Qualifikationsphase muss die Aufgabenart B2 (Verbindung mit auditiv bzw. audiovisuell vermittelten Texten) zwei Mal zum Einsatz kommen."


    Dass das nicht als Abituraufgabe kommt, spielt keine Rolle - wir sollen ja nicht bloß "teaching to the test" machen. Dies Schüler haben einen Anspruch darauf, gemäß der Richtlinien Unterricht und Leistungsnachweise zu bekommen.


    Gruß


    putzi

    Ich finde es gut, wenn man Gesichter auf einer Homepage sehen kann. Das ist bei vielen Unis mittlerweile Usus und ich finde es auch für Schulen gut. Daher darf mein Bild auf die Webseite. Ich möchte mich ebenso jederzeit kurzfristig wieder anders entscheiden dürfen und verlangen wollen, dass mein Bild von sämtlichen Seiten entfernt wird. Leider ist der zweite Punkt nicht immer so gut umgesetzt.

    Das Bild ist aber doch nicht aus dem Internet weg, nur weil man es von der Schulhomepage wieder entfernen lässt. Bis dahin kann es schon wer weiß wie oft kopiert und für andere Zwecke verwendet worden sein. Und Google hat's auch immer noch im Cache.


    Mein Gesicht brauchen nur die Leute zu sehen, die im wirklichen Leben mit mir zu tun haben, und die können mich live treffen. Aber mit der Schulhomepage setzt man sein Bild nicht nur in die Schulgemeinschaft, sondern in die Weltöffentlichkeit. Das macht sich gar nicht jeder so klar.


    putzi

    Es geht um die Berechnung des Ruhegehalts: Hat von Euch jemand in NRW schon den Antrag auf Anerkennung von Vordienstzeiten gestellt? Mir ist gesagt worden, dass ohne einen solchen Antrag die Vordienstzeiten auch tatsächlich nicht berücksuichtigt werden.
    Wenn ihr schon einen gestellt habt, habt ihr das formlos gemacht, oder hattet ihr einen Vordruck/ ein Formular?
    Vielen Dank schonmal und
    fröhliche Ostereier!


    putzi

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