Das ganze sieht natürlich komplett anders aus, wenn du an einer Ersatzschule nur angestellt bist.
Davon rede ich ja die ganze Zeit. Es gibt in NRW folgende Beschäftigungsverhältnisse:
Öffentliche Schule:
- Angestellte (nach TVL bezahlt, z.B. E13)
- Landesbeamte (z.B. Studienrat, A13)
Staatlich anerkannte Ersatzschulen:
- Angestellte (Vergütung analog zu TV-L)
- Planstellenihaber (Sie werden arbeitsrechtlich wie Angestellte behandelt, aber wie Beamte besoldet und versorgt. z.B. mit A13 besoldet, die Amtsbezeichnung ist z.b. Studienrat im Ersatzschuldienst (StR. i.E.) )
--> D.h.: Als Planstelleninhaber an einer Ersatzschule erhält man ganz normal eine Besoldung (z.B. A13), hat Anspruch auf Beihilfe und bekommt später eine Pension (genauso wie Landesbeamte). Bei der Besoldung weiß ich, dass (je nach Schulform und Träger (bei Förderschulen oder kirchlichen Trägern ist es prozentual anders aufgeteilt), 87 % vom Bundesland refinanziert werden und 13 % der Schulträger aus eigener Tasche bezahlen muss, die er z.B. durch Elternbeiträge einnimmt.
Mich interessiert jetzt (und ja ich stelle die Frage tatsächlich nochmal): Wer kommt für die Pensionsansprüche später auf, wenn man den Schulträger/Arbeitgeber wechselt und erneut als Planstelleninhaber (beamtenähnlicher Status) an einer anderen Ersatzschule arbeitet.
Beispiel:
Herr Müller arbeitet als Planstelleninhaber 5 Jahre an einer Ersatzschule und hat für diese 5 Jahre quasi schon einen Teil seiner späteren Pension "erarbeitet", bliebe Herr Müller noch die nächsten 30 Jahre an der Schule, würde ihm der Träger dann die volle Pension auszahlen (ob das nun vom Land refinanziert wird oder nicht, weiß ich nicht). Wenn Herr Müller aber jetzt nach 5 Jahren zu einer anderen Privatschule (neuer Schulträger/Arbeitgeber) wechselt, indem er an der vorherigen Schule kündigt und an der neuen Schule ebenfalls als Planstelleninhaber fängt zu arbeiten. Wer übernimmt später, wenn Herr Müller 67 ist, die Pension für die 5 Jahre, die er an er ersten Schule gearbeitet hat? Muss dann der Schulträger, bei dem er zuvor gearbeitet hat Herrn Müller anteilig (für die 5 Jahre, die er dort gearbeitet hat) die Pension auszahlen oder muss das der neue Schulträger machen und kommt quasi für die 5 Jahre, die Herr Müller bei der vorherigen Schule gearbeitet, auf?
(Ein Wechsel in den Staatsdienst ist inzwischen geklärt: Der Dienstherr, egal ob jetzt NRW oder der ein anderes Bundesland, oder der Bund, muss für die Zeit, die der Wechsler in einem versicherungsbefreiten Beschäftigungsverhältnis war, aufkommen. Ist etwas unfair für das aufnehmende Bundesland, und deswegen gibt es inzwischen zahlreiche Bundesländer, wie NDS beispielsweise (was auch an anderen Stellen hier im Forum thematisiert wurde), die einen Bewerber, der zuvor in einem anderen Bundesland beamtet war, nicht direkt verbeamten, (sodass dann entweder die Nachversicherung greift oder der Wechsler Altersgeld vom vorherigen Bundesland bezieht, sodass das aufnehmende BL aus dem Schneider ist, was die spätere Pension für die Zeit vor der Aufnahme des Wechslers betrifft).
Ich hoffe, meine Frage ist jetzt verständlich xD