Meiner Meinung nach, ist es eine Frage der Definition.
1. Wenn eine TS = Teilkonferenzen ist, muss diese beschlußfähing sein und die Kompetenzrahmen müssen durch eine GeKo beschloßen werden.
2. Wenn eine TS = Form der DB ist, so ist diese nicht beschlußfähig. Auch gibt es keine Definitionen einer DB im NSchG. Dementsprechen ist die Form auch nicht geklärt. Sie ist im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit des Schulleiters/der Schulleiterin in Bezug auf die Organisation der Schule angesetzt.
Würde das bedeuten, dass (im 2. Fall) eine DB bzw. eine TS beliebigoft stattfinden darf, und ich muss zu jeder hin? Das muss doch irgendwie reguliert werden...