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in Anbetracht der Corona-Pandemie möchte ich folgende dienst- und arbeitsrechtliche Hinweise geben:
Dienstliche Beurteilungen in der laufbahnrechtlichen Probezeit
Aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation halte ich es für vertretbar, bei der Erstellung dienstlicher Beurteilungen in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die regulär in der Zeit vom 16.03.2020 bis zum 26.06.2020 abzugeben wären, wie folgt zu verfahren:
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b. Zweite bzw. abschließende Beurteilung
Problem: Die zweite bzw. abschließende Probezeitbeurteilung kann nicht innerhalb der von der Bezirksregierung gesetzten Frist erstellt werden, weil die erforderlichen zwei Unterrichtsbesuche infolge der Pandemie nicht durchgeführt werden können (s.o.).
Lösung: Die Schulleitung gibt innerhalb der v. g. Frist zumindest eine kurze schriftliche Einschätzung der Bewährung in der gesamten Probezeit ab und berücksichtigt dabei sowohl das Ergebnis der ersten Probezeitbeurteilung als auch die weitere Leistungsentwicklung. Auf dem Original, das für die Bezirksregierung bestimmt ist, vermerkt die Schulleitung auch das Datum der Übergabe bzw. Übersendung einer Abschrift an die Lehrkraft. Etwaige Bedenken an der vollumfänglichen Bewährung sind ausführlich zu begründen. Falls trotz des gebotenen strengen Maßstabs ausnahmsweise besondere Leistungen attestiert werden sollen, ist der Entwurf der Bewährungseinschätzung ausführlich zu begründen und der Bezirksregierung (im Grundschulbereich dem Schulamt) vorab vorzulegen. Die Bezirksregierung behält sich vor, die zweite bzw. abschließende Beurteilung zu gegebener Zeit nachzufordern.
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