Bin am Studieren. Habe 2 Rechtsurteile zur Verschiebung verlinkt bekommen. Sind schon älter und ich muss sie auch noch lesen:
https://www.bverwg.de/161008U2C20.07.0
https://openjur.de/u/122112.html
Wenn du in de Gewerkschaft bist, kannst du Rechtsschutz erbeten:
https://www.gew-nrw.de/dabei-sein/mitgliederservice.html
§65 LBG: Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell
(1) ....
(2)....
(3) Treten während des Bewilligungszeitraums nach Absatz 1 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, so ist die Teilzeitbeschäftigung mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne des § 21 des Beamtenstatusgesetzes,
2. bei Dienstherrnwechsel oder
3. in besonderen Härtefällen, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten ist.
Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. Zuviel gezahlte Bezüge sind von den Beamtinnen und Beamten zurück zu zahlen, zu wenig gezahlte Bezüge sind vom Dienstherrn nachzuzahlen. Dies gilt nicht, soweit der Ausgleich über Arbeitszeit oder Freistellung bereits erfolgt ist oder die Beamtin oder der Beamte verstirbt. § 15 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) bleibt unberührt.
In Fällen des § 64 besteht ein Rückkehranspruch unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 4.
--> Viell. kann man sich auch darauf berufen, dass die "besonderen Härtefälle" nicht näher erläutert werden. Mir wurde jetzt gesagt, Störfälle seien schwere Krankheit und Schwangerschaft. Das steht aber so nicht im Vertrag