Der Status ist für Außenstehende, die nicht selbst an einer Ersatzschule angestellt sind, auch schwierig zu verstehen.
Planstelleninhaber und Angestellter mit beamtenrechtlicher Versorgung werden ganz oft als synonme verwendet.
Der Arbeitgeber verweist auf das Schulgesetz §111
(1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann.
(2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht.
(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge.
Laut Aussage der Bezirksregierung ist es nahezu ausgeschlossen, dass Sie uns im Ruhestand belassen.
Nur daraus kann ich nicht entnehmen, ob ich erneut zum Amtsarzt muss und bei Nichteignung dann nur Angestellter bin.