So steil ist die These doch gar nicht:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/b…ufgehoben=N&det_id=405116
"
Für den Zugang zu den Laufbahnen ist als Bildungsvoraussetzung mindestens zu fordern:
[...]
3. für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt,
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein gesetzlich als gleichwertig anerkannter Bildungsstand oder
b) das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden geeigneten Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer gleichstehenden Hochschule,
4. für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt,
a) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, geeignetes Hochschulstudium oder
b) ein gleichwertiger Abschluss an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule.
"
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt heißt A13, kümmert bei den Grundschullehrer*innen nur keinen in NRW (außer den Grundschullehrer*innen) .
Und dass die aktuelle Besoldung in NRW eine Frechheit ist, ist sogar höchstrichterlich bestätigt:
https://www.dbb-nrw.de/aktuell…rsprueche-zur-verfuegung/
Kümmert aber komischerweise auch keinen...