Alles anzeigenWenn mich nicht alles täuscht, hast du vor einigen Monaten schon einmal danach gefragt.
Damals hattest du geschrieben, dass du Mathematik studieren würdest und noch keinen Abschluss hast.
Nach einem Merkblatt der GEW kannst du damit (je nach Schulstufe, in der du bist) von E5 - E11 alles bekommen.
* Die Eingruppierung ist abhängig von den individuellen Voraussetzungen, die anhand des Erlasses über die „Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach BAT“ ggf. zu prüfen sind. Hinweis: Studierende mit einem absolvierten Praktikum im Rahmen der schulpraktischen Studien werden eine Entgeltgruppe höher eingestuft, als die niedrigste angegebene Entgeltgruppe.In dem erwähnten Erlasssteht:
Nach dem, was du vor einigen Monaten geschrieben hast, scheint das also hinzukommen. Vorausgesetzt, du hast bereits ein Praktikum gemacht.
kl. gr. frosch
Nachtrag: wenn du an einem Gymnasium bist, ist E6 dann richtig, wenn du ein Student bist, auf den das oben eingefügte (Lehramt, Praktikum) nicht zutrifft.
Danke für deine ausführliche Antwort.
Man wird also zwischen E6 bis E11 eingruppiert. Jetzt ist die Frage wonach es entschieden wird.
Ein Praktikum erhöht das Minimum, aber bestimmt nicht genau die Entlohnung.
Was sind Tätigkeitsmerkmale?
Bei den „Tätigkeitsmerkmalen“ handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff (Erläuterung siehe unten).
Den Begriff der Tätigkeitsmerkmale gab es schon im BAT (§ 22 Absatz 1 BAT):
Die Eingruppierung des Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung
Im TVöD wurde dieser Begriff übernommen, sodass die bisher auf der Grundlage des BAT ergangene Rechtsprechung zum Tätigkeitsmerkmal weiterhin Gültigkeit hat (§ 12 Absatz 1 TVöD):
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA.
Der Tarifvertrag bezeichnet die tariflichen Anforderungen einer jeweiligen Entgeltgruppe als Tätigkeitsmerkmale. Dabei handelt es sich (nicht immer) um unbestimmte Rechtsbegriffe oder um Berufsbezeichnungen, wie z.B.
- Einfache Tätigkeit
- Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
- Selbstständige Leistungen
- Besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
Berufsbezeichnungen als Tätigkeitsmerkmal:
- Bezügerechner
- Techniker
- Beschäftigte in Bäderbetrieben
- Schulhausmeister
Nach dem Wortsinn „Tätigkeitsmerkmal“ handelt es sich um zu erfüllende Merkmale für eine bestimmte Tätigkeit. Dabei ist immer Voraussetzung, dass für die Ausübung der Tätigkeit die betreffenden Kenntnisse erforderlich sind und dass der Stelleninhaber in der Lage ist, die übertragene Aufgabe auszuüben.
Erforderlich heißt in diesem Fall, dass nicht die tatsächlich nachgewiesenen Fähigkeiten und Ausbildungen maßgeblich sind, sondern welche Kenntnisse für die übertragenen auszuübenden Tätigkeiten erforderlich sind. Wichtig ist hier, dass es „auszuübende Tätigkeiten“ sind und nicht „ausgeübte Tätigkeiten“.
Es ist grundsätzlich nicht von Bedeutung, welche Art von Qualifikationen beziehungsweise Ausbildungen der Beschäftigte noch vorzuweisen hat. Ausnahmen bestehen lediglich in jenen Fällen, in denen sich das Tätigkeitsmerkmal auf eine bestimmte Berufsausbildung oder Hochschulbildung bezieht.
Wenn ich das hier lese und die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen mir angucke, sollte jede Lehrkraft mindestens mit E9 entlohnt werden. Die VSS-Kräfte können mit E6 entlohnt werden, da sie kein Unterricht oder weiteres selbstständig vorbereiten müssen.
Hast du die Merkmale dir mal durchgelesen? Prinzipiell unterstützt dein Hinweis meine Recherche.