"Das aktuelle Schuljahr in NRW soll trotz des Ausfalls von Präsenzunterricht voll gewertet und gezählt werden. Das teilte NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) am Mittwoch mit. Auch Versetzungsentscheidungen sollen am Ende des Schuljahrs getroffen werden, sagte die Ministerin."
Nur ein kleines Gedankenspiel dazu:
Der Widerspruch des Klägers gegen die Nichtversetzung gründet sich darauf, dass die Notenfindung für das zurückliegende Schuljahr, unter sich ständig veränderten Unterrichtsbedingungen, unmöglich mit der eines durchgehenden Unterrichts in Präsenz (wie in Normalzeiten) vergleichbar wäre.
Das Bestehen auf den herkömmlichen Versetzungsregelungen, insbesondere unter der offensichtlich nicht herkömmlichen Situation der Distanz-Beschulung, sei mithin nicht haltbar.
Inwiefern konnte die Schule davon ausgehen, dass der Kläger uneingeschränkt am sog. Online-Unterricht partizipieren konnte und nicht etwa aufgrund technischer, finanzieller oder anderweitiger Probleme (Lernumfeld, fehlende technische Kompetenzen und Ausstattung) von diesem Unterricht teilweise oder sogar gänzlich ausgeschlossen war oder zumindest Nachteile hatte?
Was haben Schule, Schulträger, Lehrer dafür getan, diese Probleme auszuschließen oder zu mindern? (Leihgeräte, Einführung in die Handhabung derselben, stabile Internetanbindung im ausreichenden Umfang, Peripheriegeräte wie Drucker, Kamera, Mikro, zuverlässige Lernplattformen, ausreichende Server-Kapazitäten)
Kann die Schule/Lehrer ausschließen, dass die Minderleistungen des Klägers aus Gründen resultieren, die nicht der Kläger selbst zu verantworten hat, sondern sich aus der Sondersituation des Corona-Schuljahres mit all seinen Absonderlichkeiten, Planungsunsicherheiten, technischen und organisatorischen Defiziten und Neuerungen ergeben?