Und da ja das Beispiel der Blutentnahme hier bereits angeführt wurde, ist der Hinweis auf die dafür erforderliche richterliche Anordnung (Einzelfallentscheidung) wohl angebracht.
Zunächst einmal wird bei diesem drastischen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Unversehrtheit des Körpers auf die unmittelbare Gefahr im Verzug hingewiesen. Die Fremdgefährdung ist ebenso klar gegeben, wie auch die Gefahr, dass Beweismittel "verschwinden". Eine Übertragung dieses Prinzips der Gefahr im Verzug auf jemanden, der nicht zwingend infektiös, sondern nur ungeimpft ist, wird rechtlich nicht haltbar sein.
Neben dieser grundsätzlichen Problematik, ergäben sich aus der Idee von Zwangsimpfungen durch Vollzugsbeamte weitere Schwierigkeiten.
Die Kapazitäten unseres Justizsystems sind seit Jahren ausgereizt. Woher die zusätzlichen personellen, baulichen und organisatorischen Strukturen kommen sollen, die eine Zwangsimpfung bei Justiz, und der ebenso gebeutelten Polizei bedeuteten, ist unbeantwortet.
Dann muss die Blutentnahme durch einen Polizei-Arzt erfolgen. Bereits heute haben die meisten Polizeidienststellen Probleme, diese Positionen zu besetzen (die Besoldung für Mediziner im Staatsdienst sind im Vergleich zur "freien" Wirtschaft schlicht indiskutabel). Man greift dann auf Honorarkräfte aus der umgebenden Hausärzteschaft zurück. Doch auch hier sind die Kapazitäten schwindend, insbesondere im ländlichen Raum. Das sind die selben Kräfte, die dann impfen müssten. Menschen, die sich dagegen wehren werden, wohlgemerkt.