Zurück zur Ausgangsfrage, nämlich inwiefern auch Hausbesitzer in den Genuss der neuen Regelung kommen.
Es klang hier mehrfach an, dass mit den geplanten Maßnahmen die amtsangemessene Besoldung, die gerichtlich angemahnt wurde, wieder hergestellt werden soll, die seit Jahren immer wieder nur durch Prozesse dem Dienstherrn abgerungen werden kann.
Da die Beamtenbesoldung über das Abstandsgebot eine Kaskade über alle Besoldungsstufen hinweg vorsieht, dürften auch alle Besoldungsstufen in den Genuss dieses Zuschusses kommen.
Nun kennt das Beamtenrecht aber keine Unterscheidung in Mieter oder Eigentümer. Ebensowenig wie in Sitz- oder Stehpinkler, Camping- oder Hotelurlauber oder oder oder... (der Punkt sollte klar geworden sein)
Beamtenrechtliche Kriterien sind: Amt (Besoldungsstufe), Dienstalter, Alter, Familienstand, Zahl der Kinder, ggf. besondere Erschwernisse/Risiken, Funktionsaufgaben, Behinderung
Keine Zulage, Erfahrungsstufe, Besoldungsstufe o.ä. wäre jemals abhängig gewesen von einer derart privaten Entscheidung wie der für oder gegen Wohneigentum. Noch dazu, da viele Wohneigentümer - sollten sie von der Förderung ausgenommen sein - nun a posteriori einen Nachteil gegenüber zur Miete wohnenden Kollegen erführen.
Diese alleinige Förderung von Mietwohnen wiederum ließe sich mit einer höheren finanziellen Belastung durch Mietzinsen kaum begründen. Diesen stünden in den allermeisten Fällen der Wohneigentümer doch mindestens entsprechende Kreditzinsen gegenüber.
Und schlussendlich interpretiere ich den Begriff "amtsangemessen" nicht als Kriterium, das beliebig um Aspekte der privaten Vermögensverhältnisse, Wohnverhältnisse, Lebensgewohnheiten usw. erweitert werden kann.