Hallo Leute.
Hat von euch jemand schonmal eine Urlaubsbescheinigung von eurem Amt erhalten? Für potentielle neue Arbeitgeber ist das ja durchaus von Interesse. Gibt es da eine Pflicht/ Gesetz auf das man sich berufen kann?
Grüße
Hallo Leute.
Hat von euch jemand schonmal eine Urlaubsbescheinigung von eurem Amt erhalten? Für potentielle neue Arbeitgeber ist das ja durchaus von Interesse. Gibt es da eine Pflicht/ Gesetz auf das man sich berufen kann?
Grüße
Den neuen vertrag habe ich noch nicht unterschrieben. Den neuen Job habe ich noch nicht sicher und evtl könnte der auch schon Anfang Oktober losgehen.
Da ich ihn allerdings noch nicht sicher habe, kann ich den aktuellen Vertrag nicht einfach auslaufen lassen und riskieren am Ende mit nichts dazustehen.
Um den Oktober und die Ferien geht es mir nicht. Meine Gesundheit lässt den Job einfach nicht mehr zu und deshalb muss ich da irgendwie n fließenden Übergang in den potentiell neuen Job schaffen.
Da ich beim Schulamt direkt angestellt bin, müsste ich direkt mit dem Schulamt verhandeln.
Meinst du es wäre ne gute Strategie um den Aufhebungsvertrag zu bitten und auch schon anzudeuten, dass mir ansonsten eh nichts anderes übrig bleibt als den fristlosen Weg zu gehen oder sollte man damit erstmal hinterm Berg halten?
lg
Genau im Angestelltenverhältnis. Ne ich plane in einem völlig anderen Bereich zu arbeiten und auch nicht wiederzukehren.
Ok das wäre dann natürlich auch blöd.
Hat jemand evtl. schon Erfahrungswerte was einen Aufhebungsvertrag angeht und wenns nicht klappt mit einer fristlosen Kündigung meinerseits aus gesundheitlichen Gründen? Darauf würde ich mich im Notfall berufen.
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Wieso? Wenn @meyereggers mit 6 Wochen Frist vor Ablauf des aktuellen Quartals am 30.9. kündigt und in die Kündigung als letzten Arbeitstag den 31.10. vermerkt anstatt des 30.9., kann sich derArbeitgeber nicht darauf berufen, daß er nicht genug Zeit hatte, um für Ersatz zu sorgen. Außerdem müßte man dann mal untersuchen, ob solch lange Kündigungsfristen überhaupt zulässig sind. Schließlich sieht die gesetzliche Regelung bei Kündigungen durch den Arbeitnehmer vor, daß die regelmäßige Kündigungsfrist 4 Wochen beträgt. Von Quartalen und 6 Wochen steht da nichts. Da stellt sich die Frage, ob der Arbeitsvertrag mit einer so langen Kündigungsfrist keine Übervorteilung des Arbeitnehmers ist.
Das ist eigentlich eine interessante Frage. Die Frist wird eingehalten nur das Enddatum liegt nicht am Ende des Quartals. Klingt erstmal gar nicht so falsch.
Aber im Vertrag ist ja eine Kündigungsfrist zum Quartalsende festgeschrieben. Also entfällt hier ja die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.
Denke ich werde da erstmal den Weg der Aufhebung gehen und wenn das nicht klappt den außerordentlichen Weg. Bin sehr gespannt und ein wenig ängstlich, dass ich da Abhängig bin von den Entscheidern.
Ich glaube das würde einige Probleme bedeuten oder? Zumal ich ja auch evtl. eine neue Arbeitsstelle antreten möchte und das allein Lohnsteuertechnisch n Kuddelmuddel wäre.
Hab mich da mal eingelesen. Das ist ein super Tipp. Danke dafür @Kimetto und @chilipaprika
Ich hoffe nur, dass sich das Schulamt darauf einlässt.
Ok danke für deine Antwort. Das bringt schonmal ein wenig Licht ins Dunkel.
Könnte man als Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen fristlos kündigen? Bislang fand ich nur die Legitimation durch "Gründe die das Vertrauen erschüttern".
Konkreter Fall:
Ich möchte zum 1.11 eine neue Stellen antreten. Muss ich dann quasi spätestens 6 Wochen vor dem 30.09 ne Kündigung einreichen in der steht, dass ich zum 31. OKtober kündige?
Hallo Ihr Lieben,
meine Kündigung beschäftigt mich leider immer noch etwas und mir liegt eine ungeklärte Frage schwer im Bauch.
Ich habe eine TVL Vertrag und bin über ein Jahr angestellt. Demnach beträgt meine Kündigungsfrist 6 Wochen. Nun lese ich allerdings überall den Zusatz "bis zum Quartalsende".
Bedeutet das, dass ich nicht einfach Heute kündigen kann und in 6 Wochen meinen letzten Tag hätte? Kann ich immer nur zu bestimmten Terminen (Quartalsenden) kündigen?
Ich hoffe jemand hat Rat und Ahnung
liebe Grüße
Hallo Ihr Lieben.
Ich werde zum Oktober /November aus dem Lehrerberuf aussteigen und eine neue Arbeitsstelle antreten.
Gerne würde ich erfahren ob jemand genauer Bescheid weiss, wie es sich mit einer anteiligen Jahressonderzahlung verhält, da dies bei einem Umzug/Neustart natürlich eine super Finanzspritze wäre und mir sehr gelegen käme.
Dazu habe ich folgende Informationen gefunden:
https://www.haufe.de/oeffentli…-und-tv-l_150_427064.html
Jeder Beschäftigte, der am 1. 12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 1. 12 an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht, z. B. wegen Elternzeit, berührt das den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht und ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.
Wenn das Arbeitsverhältnis aber vor dem 1.12. beendet wurde, bekommt der Beschäftigte keine Jahressonderzahlung
https://www.hensche.de/Weihnac…10AZR848-12.html#tocitem1
Beim Weihnachtsgeld gibt es oft Streit über die zeitanteilige Zahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag aufgrund einer Kündigung ausscheidet, weil sich der Zweck des Weihnachtsgeldes oft nicht klar den o.g. beiden Zwecken zuordnen lässt. Vielmehr hat der Anspruch auf ein Weihnachtsgeld meistens "Mischcharakter", d.h. das Weihnachtsgeld soll sowohl die erbrachte Arbeitsleistung bezahlen als auch die Betriebstreue des Arbeitnehmers anerkennen.
Bereits vor knapp zwei Jahren hat das BAG unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, dass Gratifikationen mit Mischcharakter, d.h. Sonderzahlungen, die zumindest auch eine Bezahlung der erbrachten Arbeitsleistung sein sollen, in den AGB des Arbeitgebers nicht davon abhängig gemacht werden können, dass das Arbeitsverhältnis zu einem im Folgejahr liegenden Stichtag noch besteht oder gar ungekündigt besteht (BAG, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 612/10).
Also laut Tarifvertrag muss man am 1.12 in einem Beschäftigungsverhätlnis stehen. Die untere Quelle zeigt jedoch ein Urteil auf in dem diese Stichtagregelung nicht greift.
Hat jemand evtl schon ähnliches erlebt oder hat da genauere Informationen und würde die mit mir teilen?
liebe Grüße
Nachtrag
hier auch noch ein Urteil:
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