Gemäß der in Beitrag 3 verlinkten Konferenzordnung, die für BW gilt, befasst man sich in einer Klassenkonferenz mit folgenden Punkten (siehe hier unter § 4: Landesrecht BW - KonfO BW 1993 | Landesnorm Baden-Württemberg | Gesamtausgabe | Konferenzordnung des Kultusministeriums vom 5. Juni 1984 | gültig ab: 01.08.1984 (landesrecht-bw.de):
(1) Zu den Fragen von allgemeiner Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Klasse, über die gemäß § 45 Abs. 2 des Schulgesetzes die Klassenkonferenz berät und beschließt, gehören insbesondere
1. das Zusammenwirken der Lehrer der Klasse;
2. Koordinierung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz;
3. gegenseitige Information über den Leistungsstand der Schüler;
4. Zeugnis- und Versetzungsentscheidungen;
5. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, soweit die Klassenkonferenz dafür zuständig ist;
6. Zuweisung von Schülern zu differenziert angebotenen Unterrichtsveranstaltungen unbeschadet eines Entscheidungsrechts der Erziehungsberechtigten und der Schüler;
7. Durchführung von Studienfahrten, Schullandheimaufenthalten, Schulausflügen, Wandertagen, Betriebsbesichtigungen u. ä. im Rahmen der Grundsätze der Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstiger Veranstaltungen für die Klasse;
8. Förderung der Schülermitverantwortung der Klasse;
9. Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen im Rahmen der Klassenpflegschaft;
10. sonstige Angelegenheiten, die der Klassenkonferenz auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften übertragen sind.