Weder vorwurfsvoll noch verklausuliert, eher sachlich-informierend, nämlich in der Art und Weise eines In-die-Pflicht-Nehmens von Klassenleitungen für die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht in der Sek II, was der Rechtsrahmen meines Erachtens nicht hergibt. Wenn ich die BASS (12-51 Nr. 5) nämlich richtig lese, ist die Kommune in der Pflicht, dies zu tun (vgl. Absatz 1.3).
Mir ist gerade nicht ganz klar, ob es dir um das Hinterherlaufen bei Problemfällen ohne Ausbildungsplatz geht oder um die Einhaltung der Schulpflicht!?
Hinsichtlich des Ausgangsposts ist zu sagen: Wie Quittengelee oben schon schrieb, wäre ein schulisches Konzept hier sicherlich hilfreich. Die Abteilungsleitung, die die Klassenleitungen in die Pflicht nehmen will, mag sich vermutlich auf den Berufsorientierungserlass berufen (BASS 12-21 Nr. 1):
"Die Schule sollte jederzeit einen Überblick haben über den Stand der Vermittlung ihrer Schülerinnen und Schüler, die einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz suchen.
Bei sich abzeichnenden Problemen sollte sie mit ihren Kooperationspartnern unterstützende Programme vereinbaren. Wünschenswert ist es darüber hinaus, dass die Schule mit den Schulabgängerinnen und Schulabgängern auch in der ersten Zeit nach Verlassen der Schule soweit Kontakt hält, dass bei individuellen Schwierigkeiten externe Hilfsangebote vermittelt werden können."
Ich kann deinen Frust, wildgans89 , bezüglich der Totalverweigerer und Null-Bock-Jugendlichen vollkommen verstehen. Die Frage ist, inwieweit in einem schulischen Konzept nicht auf diese Problematik und mögliche Konsequenzen seitens der Schule (z. B. keine fortgesetzte Unterstützung in solchen Fällen) hingewiesen werden könnte. Wenn es in ein schulisches Konzept gegossen ist, das von den schulischen Gremien beraten und verabschiedet und von der Schulleitung nicht wegen Fehlern beanstandet worden ist, können Abteilungsleitungen auch nicht mit Forderungen aus dem Nichts an Lehrkräfte herantreten. (D. h., sie können schon, aber beißen sich die Zähne aus.)