Man muss doch wohl zwei Fälle unterscheiden, die hier munter durcheinander geworfen werden:
Wenn ein Ausbilder für eine "normale" Lehrprobe kommt, ist er vielleicht zwei Stunden in der Schule. Wenn der Referendar ihm in der Nachbesprechung ein Wasser anbieten mag, O.K., Verpflichtung sollte es wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht sein.
Wenn für eine Staatsexamensprüfung PrüferInnen als Gäste ganztägig an die Schule kommen, sollte die Schule dazu in der Lage sein, diese Gäste zu bewirten, wie der der Bürgermeister, der schulfachliche Dezernent, ein Vertreter des Schulamtes, ein Bewerber auf eine Stelle, ein Handwerker, der etwas repariert, und all die weiteren Menschen, die für kürzere Termine erscheinen, ebenfalls zumindest einen Kaffee oder ein Wasser angeboten bekommen. Sonst haben wir die merkwürdige Situation, dass die Schulaufsicht, die für irgendeinen Kurztermin vor Ort ist, einen Kaffee angeboten bekommt, wenn sie jedoch als Vorsitz einer Prüfungskommission ganztägig anwesend ist, nichts bekommt. (Wobei zwischen Kaffee und einem Brötchen auf der einen Seite und einem echten Catering auf der anderen Seite zu unterscheiden wäre.)
Außerdem sei die Bemerkung erlaubt, dass das Entfernen von einer Staatsprüfung zum Essen, wie sie in einem früheren Beitrag vorgeschlagen wurde, de facto für die Prüfungskommission nicht möglich ist, da dafür die Zeitvorgaben, die der Prüfling festlegt, in der Regel zu knapp sind und die Hinweise für die PrüferInnen zumindest in NRW ein Entfernen von der Prüfung ausschließen (S. 6 in den Vorgaben für die OVP 2011).