Beiträge von Der Germanist

    Liebe marie74,


    ich kann nur für NRW antworten, aber vielleicht sind die Gepflogenheiten und Bedingungen in SAH ähnlich:
    1) Den Termin kann sich der Bewerber/die Bewerberin nicht aussuchen, die Schulleitung stimmt das mit der Bezirksregierung ab oder die Bezirksregierung setzt fest, da ein oder zwei Dezernenten an dem gesamten Tag (die Konferenz ist nur einer von vier Teilen) ebenfalls teilnehmen.
    2) In NRW mussten die Schulen ein Teilzeitkonzept verabschieden, in dem geregelt ist, wie viel Entlastung Teilzeitbeschäftigte erhalten können (z. B. bei Klassenfahrten, Klassenleitungen, Konferenzteilnahmen, schulinternen Fortbildungen). Darauf könnte man hinweisen.
    3) Aus der Entfernung ist natürlich kein befriedigender Tipp für den Umgang mit der Schulleitung zu geben. Normalerweise müsste eine Schulleitung mit Augenmaß doch wahrnehmen, dass ein Facharzttermin, der in der Voraussicht auf einen freien Nachmittag lange geplant ist, nicht einfach kurzfristig verschoben werden kann. Man müsste hier doch abwägen können zwischen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Bestreben, eine konstruktive, von vielen Beiträgen bereicherte Konferenz durchzuführen.

    Ein Blick ins Gesetz erspart manchen Streit:


    Allgemeine Dienstordnung NRW: z. B. § 9 (1): "Zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die Information und die Beratung der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Eltern". § 10 (1): "Zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer gehören auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Sie überwachen z. B. die Teilnahme ... am Unterricht, beaufsichtigen und korrigieren Schülerarbeiten, achten auf die Erledigung der Hausaufgaben, erteilen Noten, fertigen Zeugnisse aus und führen Unterrichtsnachweise in Klassenbüchern bzw. Kursheften." § 18 (4): "Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer sorgt dafür, dass die die Klasse betreffenden Unterlagen ordnungsgemäß erstellt und geführt werden..., und für die Fertigung von Gutachten zu Übergangsverfahren und erledigt die damit zusammenhängenden Aufgaben einschließlich der Vorbereitung der Klassen- und Versetzungskonferenzen."
    D. h.:
    1. Die TE übergibt - im eigenen Interesse offensichtlich möglichst dokumentiert - ausführliche Unterlagen zum Leistungsstand der SuS an die neue Klassenleitung.
    2. Die TE kümmert sich nach dem 31.05. nicht weiter um die Zeugnisse; zumal, da sie als Nicht-mehr-Angestellte gemäß § 120 SchulG NRW in Verbindung mit VO-DV I § 4 (6) nicht mehr auf die in der Schule gespeicherten Daten der SuS zugreifen darf.

    In NRW gilt ein Runderlass vom 24.04.2015 (BASS 12-65 Nr. 6):


    "6.1 Zeugnisse, die von Schulen im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ausgestellt worden waren und zerstört oder abhandengekommen sind, können ersetzt werden
    1. durch eine Bescheinigung, welche die zuständige Schulaufsichtsbehörde ausstellt, wenn bei der Schule keine oder nur noch unvollständige Zeugnisunterlagen vorhanden sind, oder
    2. durch eine Ausfertigung des Zeugnisses, welche die Schule ausstellt, wenn die Zeugnisunterlagen bei der Schule noch vollständig vorhanden sind."


    Fall 2 scheint mir hier relevant. Ausfertigung bedeutet: Auf der Basis der Unterlagen wird das Zeugnis neu geschrieben/gedruckt. Damit deutlich wird, dass es nicht das Original ist, ist die Ausfertigung mit folgendem Zusatz (als Zeugnisbemerkung oder mit Stempel) zu versehen:


    "Diese Ausfertigung tritt an die Stelle der Urkunde vom _________. Stempel/Ort/Datum/Unterschrift".

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