Beiträge von Der Germanist

    Die Mail des Staatssekretärs Richter wurde in diesem Thread, glaube ich, noch nicht zitiert. Damit ist die Sache eigentlich eindeutig:


    "Sollten Sie [die Schulleiter] sich angesichts der nach jetzigem Kenntnisstand zu erwartenden Gefahren für einen vollständigen Unterrichtsausfall entscheiden, hielte ich diese Maßnahme für vertretbar.

    Weitere Hinweise finden Sie im Runderlass Bass 12-51 Nr. 1 sowie im Bildungsportal.

    Diese Maßgaben gelten nicht für Lehrkräfte. Diese haben – sofern zumutbar – im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtungen in der Schule anwesend zu sein."

    (Quelle: https://www.schulministerium.n…iv-2020/200207/index.html)

    Ich störe mich eigentlich mehr an dem Begriff "Frauenförderplan", weil er impliziert (bzw. zementiert), dass immer nur die Frauen von den in solchen Plänen niedergelegten Problemen betroffen sind. Besser wäre doch "Familienförderplan", oder?

    In NRW heißt der mittlerweile "Gleichstellungsplan". Wird überwacht von der "Ansprechpartnerin (!) für Gleichstellungsfragen".

    Gibt's da eine belastbare Quelle (BezReg, Personalrat, Ministerium etc.) zu, mit der man auch zögerliche Schulleitungen überzeugen kann?

    Nein. An der von mir zitierten Stelle ist tatsächlich nur die Rede von "anderweitig dienstlichtätig"; dies ist an keinen Ort gebunden. Allerdings steht im Erlass an anderer Stelle "Als dienstliche Tätigkeiten in diesem Sinne gelten nicht die Zeiten der Unterrichtsvor- und nachbereitung."

    Es werden beispielhaft im Erlass dientliche Tätigkeiten aufgezählt, die anrechenbar sind; jedoch ist diese Liste nicht abschließend:

    - Eltern- und Schülersprechtage

    - Konferenzen und Dienstbesprechungen

    - Prüfungen

    - Schulveranstaltungen,

    - im dienstlichen Interesse liegende Fortbildungsveranstaltungen,

    - Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft,

    - sonstige dienstliche Veranstaltungen,

    - Erledigung von Verwaltungsarbeit.

    Pauschal "Home-Office" ist also keine dienstliche Tätigkeit. Konkret das Erstellen von Curricula oder anderen Konzepten könnte dazu zählen. Das müsste aber m. E. auch konkret von der Schulleitung angeordnet werden ("Kollege X, Sie können zu Hause bleiben, machen aber Y.").

    Wir müssen uns sogar in eine Anwesenheitsliste eintragen.

    Das hat formale Gründe für die Mehrarbeitsabrechnung. Grundsätzlich gilt: Stundenausfall infolge von witterungsbedingten Unterrichtsausfall wird als "Minusstunde" gerechnet. Wenn man aber "anstelle des Unterrichtseinsatzes auf Anordnung des Schulleiters zeitgleich anderweitig dienstlich tätig wird" (BASS 21-22 Nr. 21 Abs. 4.5), wird der Unterrichtsausfall nicht als Minusstunde angerechnet. Wer also in der Schule anwesend ist, Notgruppen betreut, Sammlungen aufräumt, Curricula bearbeitet, ist dienstlich tätig.

    Die Note wird in der Zeugniskonferenz beschlossen (durch den Fachlehrer). Vorher kann man also nichts sagen, weil da noch nicht beschlossen worden ist, nachher darf man nichts sagen, wegen des Konferenzgeheimnisses (zumindest wurde das bisher an meinen Schulen immer gesagt, ich habe aber immer noch keine Rechtsgrundlage für dieses ominöse Geheimnis gefunden). Aber da Schüler das Recht haben sich regelmäßig über ihre Note zu informieren, sollte der Stand von Ende Dezember/Anfang Januar doch eine gute Prognose für das Halbjahreszeugnis ermöglichen. ;)

    Es geht etwas vom Ausgangspost weg, aber als kleiner Nachtrag für NRW erscheint mir das wichtig:


    Die Note wird nicht in der Zeugniskonferenz beschlossen.

    "Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden". (VV zu § 21.1 APO-S I NRW)

    Das bedeutet: Die Note steht grundsätzlich schon vor der Konferenz, sie kann allerdings vom Fachlehrer auf der Konferenz geändert werden (wenn z. B. angesichts schwieriger häuslicher Verhältnisse eines Schülers, die eine optimale Leistungserbringung erschwert haben und die erst auf der Konferenz bekannt werden, eine Fachlehrkraft ein weiches Herz bekommt und die Note zum Besseren wendet; den Fall, dass eine Versetzungskonferenz einen Schüler "absägen" will und man aus ausreichenden Leistungen plötzlich im Gespräch auf der Konferenz mangelhafte macht, finde ich sehr "strange", um einen Vorredner zu zitieren.).


    Das Zustandekommen der Note muss man erläutern können, ein Konferenzgeheimnis gilt da nicht bzw. bezieht sich bspw. auf Äußerungen anderer Kolleg*innen oder Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen:

    "Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Ihnen sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert." (§ 44, Abs. 2 SchulG NRW)

    Man zweifelt schon stark an sich selbst wenn man es nur gewohnt war Besturteile zu erhalten und auf einmal nichts mehr vorhanden sein soll.

    Die im Eingangspost genannten Punkte zeigen doch, dass bei dir nicht nichts vorhanden ist! 3 Punkte entsprechen in NRW einer guten Leistung ("entspricht den Anforderungen"), also einer Leistung, wie sie ein ordentlicher Beamter an den Tag legt, 4 Punkte sind sehr gut ("übertrifft die Anforderungen") und 5 Punkte exzellent ("übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße"). Wie oben schon erwähnt, bedeutet der Hinweis der Dezernenten nur, dass du in diesem Verfahren vermutlich "nur" vier Punkte (= sehr gut) erreichen würdest, aber ein anderer Bewerber entweder fünf Punkte schon erreicht hat oder ein Bewerber mit höherem Dienstgrad ebenfalls vier Punkte hat. Und da in vielen späteren Verfahren vermutlich auch fünf Punkte benötigt werden, ist der Hinweis auf Rückzug bei "nur" vier Punkten nicht zwangsläufig als Gemeinheit zu verstehen.



    Ich werde im Dezember ein Nachgespräch zur Revision mit meinem Dezernenten führen

    Das ist ganz wichtig, insbesondere um zu signalisieren, dass man ggf. bei weiteren Verfahren seinen Hut in den Ring werfen möchte. Wenn man keinen ganz schlechten Eindruck hinterlassen hat, bekommt man vielleicht auch einen Wink bezüglich künftiger Ausschreibungen.

    Jetzt ist es nur noch ein privates Treffen unter Schulfreunden und was sie da letztlich besprechen ist mir egal, aber ich hoffe für die jungen Leute, dass sie besseres finden, als die SMV zu planen, wenn sie schon in ihrer Freizeit so eine Hütte mieten

    Die Frage ist aber, wie die organisierenden SuS das gegenüber den Eltern verkaufen: Werden 5er und 6er in ihrer Funktion als Klassensprecher eingeladen, um über das SMV-Programm zu sprechen, und übernachten die dort auch? Das mag zwar juristisch keine Schulveranstaltung sein, aber den organisierenden SuS sollte zum einen ihre Verantwortung deutlich gemacht werden (Wer beaufsichtigt die Kinder?) und sie sollten in Bezug auf die Formulierung der Einladungen beraten werden, sonst hat anschließend die Schule zwar keinen finanziellen Ärger, falls etwas passiert, aber ein Imageproblem, denn für Außenstehende sieht es halt nach Schulveranstaltung aus.

    es sich also abzeichnet, dass man noch kaum eine Chance hat und es also besser sein könnte, das Verfahren abzubrechen.

    Es kam jedoch zur Revision, was so viel heißt, als dass die A15er keine best Bewertung erhalten haben können.


    Genau. Das Verfahren des A15ers mag vielleicht nicht zur Bestnote geführt haben, aber evt war ersichtlich, dass die Bewertung des TE allenfalls genauso gut (z. B. 4 Punkte) wie die des A15ers werden würde. Bei gleicher Bewertung würde der A15er automatisch die Stelle bekommen, der A14er hat aber mindestens ein Jahr in allen Verfahren keine Bestbewertung, wenn er das Verfahren "durchzieht". Ärgerlich ist es natürlich wegen des Aufwandes.

    Ich habe bisher nur den Fall gehabt, dass ein Zweitkorrektor, der von unterschiedlichen Erstkorrektoren gelesene Arbeiten zu bewerten hatte, eine signifikant unterschiedliche Bewertungs"strategie" erkannt hat (Erstkorrektor 1 im Schnitt mindestens eine Notenstufe über Erstkorrektor 2). Der Zweitkorrektor hat sich jeweils ins Mittel gelegt.
    Dass tatsächlich verschiedene Deutschkolleginnen und -kollegen zu diametral unterschiedlichen Einschätzungen hinsichtlich der Bewertung eines Deutsch-Aufsatzes kommen, wie oft in Urban Legends kolportiert wird (der eine 1, der andere 5), halte ich nach fast zwei Jahrzehnten Erfahrung für fast ein Hirngespinst, sofern bei der zu bewertenden Klassenarbeit/Klausur die Jahrgangsstufe und der voraufgehende Unterricht bekannt sind. Ein Unterschied von einer Notenstufe (was zugegeben bei Abschlussnoten durchaus gravierende Auswirkungen haben könnte) finde ich aber nicht gravierend. Ausreißer in die eine oder andere Richtung mag es geben; jeder kennt im Kollegium die Kollegen, bei denen bei 3 die Notenskala aufhört oder erst anfängt. Aber im großen Ganzen stimmen die Einschätzungen weitgehend überein, wie z. B. auch die Grundschulgutachten m. E. eine ziemlich gute Trefferquote haben.
    Im Übrigen weiß ich, dass auch Kollegen im mathematischen Bereich sehr unterschiedlich an die Bewertung einer Klausur herangehen (Gibt es für einen richtigen Ansatz Punkte oder zählt nur das Ergebnis? Kann man evt. für richtige Zwischenschritte auch Punkte geben? Muss, z. B. in der Sek. I, ein Ergebnis doppelt unterstrichen sein, damit es die volle Punktzahl gibt? Ist der Antwortsatz ein korrekter deutscher Satz oder nicht?) Fast genau so, wie die BE in Deutsch eine Objektivität suggerieren, kann Objektivität in naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern suggeriert sein.

    Wie oben schon gesagt: Erst muss die gleiche Leistung/Befähigung festgestellt werden, damit der Frauenförderplan (jetzt: Gleichstellungsplan) greift.
    Und dafür gilt nicht nur der gezeigte Unterricht, da hat der Schulleiter/die Schulleiterin noch andere Aspekte zu berücksichtigen.


    Vor etlichen Jahren (vor der Umstellung des Verfahrens) war ich in einer vergleichbaren Situation: Aufgabe schon einige Zeit an der Schule erledigt, aber Bewerberin von außen hatte sich auch beworben. Die Bezirksregierung hat dann eine Art "Bewerbungsgespräch" (mit Teilnahme eines Vertreters des Personalrates der BR) veranstaltet (Vorsitz: mein Schulleiter). Es wurden Fragen zum Stellenprofil gestellt und danach war die Mitbewerberin draußen.

    meyereggers stammt ja aus Bochum. Zumindest für Beamte in NRW gibt es seit 2017 keine Sonderzahlung mehr, die ist auf die einzelnen Monate aufgeschlagen worden. Evt ist das bei Tarifbeschäftigten auch der Fall!? Dann hätte sich die Frage nach dem Kündigungsdatum eh geklärt.

    Als Ergänzung:


    "Eine Lehrkraft muss sich auch im außerdienstlichen Bereich so verhalten, dass eine Beeinträchtigung des Ansehens und des Vertrauens der Öffentlichkeit in Bezug auf die Führung des konkreten Amtes einer Lehrkraft vermieden wird", so das bayerische Kultusministerium (https://www.sueddeutsche.de/bi…rer-ihren-job-1.2887114-2). In dem Beispiel geht es zwar um Alkohol am Steuer, aber wenn hier im Forum schon mehrere Kollegen nur geringes "Vertrauen ... in Bezug auf die Führung des konkreten Amtes" haben, dürften die Zweifel in der Öffentlichkeit diesbezüglich noch größer sein.

    Das ist richtig. Du musst dich auch nicht an jedem Thema beteiligen.

    Das klingt ein bisschen nach "Das böse Forenmitglied hat nicht das geschrieben, was ich hören wollte!"...


    Als kleine Erinnerung, MeikePaula, das hast du mal geschworen: "Ich schwöre, dass ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen [!] und verteidigen [!!!], meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde." Die offensichtliche Diskrepanz, auf der einen Seite offenbar wissentlich einem Betrug im wissenschaftlichen System Vorschub zu leisten und auf der anderen Seite deine SchülerInnen zu erziehen, redlich zu arbeiten (z. B. bei Klassenarbeiten, Hausaufgaben, Facharbeiten), ist für dich wohl nicht augenscheinlich.


    Zu möglichen dienstrechtlichen Konsequenzen ist ja schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Nebentätigkeit im Vorfeld hätte angezeigt werden müssen. Dieses Versäumnis allein mag für die für dich zuständige Rechtsabteilung noch kein großes darstellen gemäß der Aussage: "Im Disziplinarverfahren muss die Sanktion in einem angemessenemVerhältnis zu dem Dienstvergehen stehen. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schuldgrundsatz." (Entscheidung des BVerfG von 2003, abgerufen auf https://www.michaelbertling.de…vergehen/bverfg141301.htm). Die eigentliche Frage ist aber, ob aus der Art der Tätigkeit "ein Strick gedreht" werden kann: Aber da wird man im Einzelfall nachweisen müssen, welche Art des Ghostwritings vorlag. Ein Zusammenschreiben der Ergebnisse für einen Diplom-Biologen wird sicher anders aufzufassen sein als das vollständige Verfassen einer Masterarbeit/Staatsexamensarbeit für einen angehenden Lehrer. Der konkrete Nachweis dürfte aber schwierig werden.

    §10 der oben erwähnten Verordnung (Hervorhebung von mir):


    "(1) Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinnedes § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will,seinem Dienstvorgesetzten vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen; § 126 Abs. 2 LBGNRW bleibt unberührt. Die Verpflichtung besteht unabhängig davon, obEinrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bei der Ausübung derNebentätigkeit in Anspruch genommen werden.
    (2) Die Anzeige ist schriftlich vorzulegen und muss Angaben enthalten über
    1. Art und Dauer der Nebentätigkeit,
    2. den zeitlichen Umfang in der Woche,
    3. den Auftraggeber und
    4. die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11)."


    Wenn die Tätigkeit also herauskommt, handelt es sich um ein Dienstvergehen, weil sie nicht vorher angezeigt wurde.

    Vielleicht schieße ich mit meinen Bemerkungen etwas über das Ziel hinaus, aber je mehr ich von Herme lese, desto mehr ärgere ich mich...

    das hat man mir immer vorgeworfen. Ich lasse sehr viel laufen.

    Könnte das nicht zu einer Einsicht führen, dass tatsächlich etwas nicht richtig läuft, wenn man es IMMER (also an unterschiedlichen Schulen) gesagt bekommt? Sehr viel laufen zu lassen ist - insbesondere in unteren Klassen - ein Zeichen, dass man es mit dem Erziehungsauftrag nicht so ganz ernst meint.

    Ist ja mein Unterricht und ich entscheide, ob es läuft oder nicht.

    Ob es wirklich läuft, erkennt man am Ende, wenn die SuS die geforderten Lernzuwächse erzielt haben. Zwar entscheidet der einzelne Kollege über seinen Fachunterricht, aber jeder - auch der langjährige Kollege - muss sich an die von der Fachkonferenz oder Lehrerkonferenz vereinbarten Grundsätze hinsichtlich Inhalten, Leistungsbewertung, Schulordnung etc. halten.

    Auch dass ich nichts mit dem Kollegium zu tun haben möchte kommt nicht gut an.

    Zumindest in NRW widerspricht das der Allgemeinen Dienstordnung, in der es heißt: "Lehrerinnen und Lehrer stimmen sich in ihrer pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen." (§ 10, Abs. 4)

    Will natürlich das nicht zu sehr verallgemeinern, aber so habe ich Grundschulen kennengelernt.

    Spricht für sich...

    obwohl es pädagogisch/didaktisch/methodisch nicht notwendig ist

    ... schlussfolgert der nicht ausgebildete "Pädagoge".

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