Beiträge von Der Germanist

    (neben der Tatsache, dass Frau Gebauer immer noch keinen Pieps mal an uns und/oder die Eltern und Schüler geschrieben hat - ich mag den Stamp auch nicht, aber von ihm (unterschriebene) Schreiben zu den Situationen in den Kitas kommen recht regelmäßig.

    Herr Richter führt das operative Geschäft im MSB (jede Schulmail seit März!). Über die Kompetenzen von Frau Gebauer maße ich mir kein Urteil an.

    Falls die Q2 in NRW ihre Klausuren nicht mehr rechtzeitig schreiben kann, kriegen wir ein dickes Problem.

    In der Sekundarstufe I sind keine Laufbahnen zu sichern; aber die Änderung des Erlasses, dass die Zeugnisausgabe für 1-EF nicht am 29.01., sondern am 05.02. erfolgt, also alles um eine Woche nach hinten verschiebt, hätte eine einfache, aber wirkungsvolle Entlastung aller Beteiligter (Schüler wie Lehrkräfte) bedeutet. Aber vielleicht ist das zu einfach gedacht...

    .. äh, ja, mit Küsschen vielleicht noch?

    Aber vielleicht sehen sie sich im neuen Jahr gerade deshalb wieder, weil sie "keine Chance" zu einer nicht ordungsgemäßen Verabschiedung mehr hatten.

    Man kann sich natürlich darüber lustig machen... Aber wer zum einen mitbekommen hat, wie verstört viele Kinder angesichts des plötzlichen Lockdowns im März waren und es jetzt angesichts der noch kurz zuvor von den gleichen Leuten, die jetzt Hals über Kopf Unterrichtsschließungen anberaumen, wieder sind, der würde seine Worte etwas sorgfältiger wählen. Zum anderen sollte man die Meinung der Kinder- und Jugendärzte, die vor wenigen Tagen noch als Gewährsleute angeführt wurden, nicht einfach so beiseite wischen. Noch einmal: Viele der Entscheidungen, die von der NRW-Landesregierung seit März getroffen wurden, sind sachlich vollkommen plausibel; die Kommunikation (Art und Weise sowie zeitliche Planung) ist aber eine Vollkatastrophe.

    Die Schulmail dazu ist bereits raus

    Wie oben schon geschrieben, ist man ja mit wenig zufrieden... Dass es nicht wieder Samstagabend, 22 Uhr, geworden ist, ist tatsächlich positiv. Dass man so eine Info aber Freitag nach 13 Uhr raushaut, wenn die Kinder keine Chance mehr haben, sich ordentlich voneinander zu verabschieden, geschweige denn, notwendige Bücher und Materialien mitzunehmen, spricht nicht für Kompetenz.

    Kann mir hier jemand Auskunft geben, wie die beiden Tage 20. und 21.12 für die Mehrarbeitsabrechung gewertet werden? Werden die +/- 0 gerechnet (unberücksichtige Ausfallsstunden wegen Erledigung von Verwaltungsarbeit) oder werden die nichtgeleisten Stunden als normales Ausfallstunden, ähnlich wie Hitzefrei, als Minusstunden gegengerechnet?

    Nach Mehrarbeitserlass sind das die genannten normalen Ausfallstunden. Deshalb legte das Ministerium ja Wert darauf, dass die Lehrkräfte in der Schule sein sollen. Wenn sie da von der Schulleitung anberaumte Verwaltungsarbeit machen oder Konferenzen durchführen etc., könnte man das tatsächlich als Nullsumme rechnen.

    Ich kann alias nur zustimmen. Ich würde allerdings den Vorgesetzten fragen, zumindest wenn er in NRW tätig ist, wie er es mit § 44 (2) SchulG hält, laut dem ich als Lehrkraft Schüler*innen und deren Eltern "über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung" informieren und beraten muss. Wie soll das gehen, wenn die Antwort auf Nachfragen nicht erlaubt sein soll? Analog zur Normenhierarchie könnte man fragen, wieso eine Weisung des Schulleiters das Schulgesetz aushebeln soll.

    Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein Attest muss auch von einem Arzt unterschrieben sein! Ich musste mal einem Arzt erklären, dass seine Kassenärztliche Vereinigung dies auch ausdrücklich fordert (s. z. B. https://www.google.com/url?sa=…Vaw3ysFPnAvqVhE4iI24v4QK_), dass er selbst unterschreibt und nicht seine Sprechstundenhilfe. Selbst die Analogie, dass bei uns Zeugnisse auch nicht von der Sekretärin unterschrieben werden, hat ihn nicht überzeugt.

    Zum Thema Brandschutztüren:

    Brandschutztüren dürfen niemals "verkeilt" werden. Es gibt Brandschutztüren, bei denen oberhalb des Türrahmens ein Mechanismus eingebaut ist, durch den man sie bis zu einem gewissen Grad öffnen und feststellen kann, der aber bei Rauch- oder CO-Entwicklung dafür sorgt, dass sie automatisch zufallen. Es hängt also davon ab, was in der jeweiligen Schule verbaut wurde, ob diese Türen fürs Lüften taugen. Mit Vorrichtung kostet´s halt mehr...

    Sind nicht im selben Lehrjahr.
    Die einen kommen von Klasse 8 hoch und die anderen steigen erst in der 11 ein.

    Wie chilipaprika schon schrieb, wäre das in NRW tatsächlich nicht zugelassen. Da der TE von Lektüren spricht, gehe ich mal von einem sprachlichen Fach aus. Diejenigen, die in 8 beginnen, haben eine fortgeführte Fremdsprache, die ab der 11 eine neu einsetzende.

    Bei schnellem Googeln findet sich in der Ausbildungsordnung für die gymnasiale Oberstufe ab 01.08.2016 in NDS folgender Passus: "Der Fachunterricht wird in Schul-halbjahresabschnitten erteilt; er kann auch jahrgangsübergreifend sein und fachübergreifende sowie fächerverbin-dende Aspekte berücksichtigen. Auf Grund der Vorgaben der Kerncurricula ist bei einer neu beginnenden Fremdspra-che schuljahrgangsübergreifender Unter-richt nicht zulässig." Das würde ich als analog zu beschriebenen Situation in NRW sehen.

    Hat die Landesschulbehörde das denn wirklich so genehmigt oder behauptet die Schulleitung, dies sei der Fall? Eine schriftliche Remonstration halte ich, wie ein Vorredner schrieb, durchaus für sinnvoll.

    Wenn ein Gespräch nur 15 Minuten dauert, muss das nicht zwangsläufig an den Fragestellern liegen, sondern könnte auch von sehr einsilbigen Antworten zeugen...

    Spaß beiseite: In der Tat müssen die Fragen im Sinne der Vergleichbarkeit zwischen mehreren Bewerbern genormt sein. Da man häufig auch nicht nur ein oder zwei Gespräche führt (zumindest bei den Regeleinstellungsterminen), plant man auch keine sehr langen Gespräche. An meiner Schule sind tatsächlich 20 Minuten die Regel, mal dauert es ein wenig länger, mal ein wenig kürzer. Ein erstes Bild hat man ja auch schon über die Bewerbungsunterlagen.

    Wenn z. B. um Anmeldung gebeten wird und ich melde mich nicht an, dann ist doch eigentlich klar, dass ich nicht mitfahre. Das ist jetzt aber logisch gedacht, nicht juristisch.

    Das sehe ich genauso. Wenn um Anmeldung gebeten wird, ist für mich klar, dass Teilnahme keine Pflicht ist.

    Wenn mir jemand sagt, ich solle meinne Unterricht nicht halten, mir aber nicht sagt, was ich statt dessen tun muss, dann muss ich dem hinterher rennen und erklären, dass er mir noch sagen muss, was ich statt dessen machen soll? Echt? Kann an mir liegen, aber das verstehe ich nicht. Kann aber sein, dass die Rechtslage so ist.

    Wenn vorausgesetzt wird, dass alle mitfahren, muss sich ja keine Schulleitung überlegen, was mit denen gemacht wird, die nicht mitfahren. Wenn man während der eigentlichen Unterrichtszeit nicht teilnehmen möchte und keinen Antrag auf Beurlaubung aus bspw. familiären Gründen oder auf Beurlaubung ohne Fortzahlung der Bezüge stellt, ist es doch naheliegend zu fragen, welche dienstlichen Aufgaben man versehen kann, damit man nicht in die oben skizzierte Falle mit der Mehrarbeit (oder dann eben Nicht-Mehrarbeit) tappt. (Mehrarbeitserlass BASS 21-22 Nr. 21, 4.4.2: "Anrechenbare Ausfallstunden liegen ferner vor bei Unterrichtsausfall infolge anderer dienstlicher Tätigkeiten, z. B. bei Teilnahme [...] an Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft").


    Apropos Lage, wolltest du nicht nachlegen? Ich wäre tatsächlich gespannt auf die Quellenlage.

    Eine Quelle siehe oben. Hinsichtlich der Versicherung gibt es diverse Quellen im Netz. Eine beliebige:

    "Fällt der Ausflug in die Arbeitszeit, kann der Chef grundsätzlich anordnen, dass alle Mitar­beiter teilnehmen. Natürlich besteht dennoch keine strikte Teilnah­me­pflicht für jede Art von Betriebs­ausflug. Wer zum Beispiel eine Wanderung nicht mitmachen möchte, muss aber statt­dessen arbeiten gehen." (anwaltauskunft.de)

    Da finde ich eher Einschränkungen, unter welchen Bedingungen derlei stattfinden darf. Irgendeine Verpflichtung hingegen vermag ich nicht darin zu erkennen.

    Mist, O. Meier überprüft tatsächlich meine Quellen... :staun: :top:Da muss ich ja nachliefern.

    Tatsächlich sehe ich aus dem zitierten Abschnitt indirekt eine Verpflichtung, sich abzumelden, wenn man nicht teilnehmen möchte.

    Zum einen stehen Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft nur dann unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie tatsächlich Veranstaltungen der Gemeinschaft (!) und nicht nur eines kleinen Teiles derselben sind; dann sind es nämlich Privatveranstaltungen. Zum anderen und wohl gewichtiger ist der zweite Aspekt: Traditionell, so kenne ich es zumindest von meinen bisherigen Schulen, startet ein solcher Kollegiumsausflug bereits in der Unterrichtszeit; dies räumt die ADO ja auch ausdrücklich als Möglichkeit (wenngleich nicht bevorzugte) ein. Für alle Lehrkräfte, die an dem Ausflug teilnehmen, sind die Unterrichtsstunden, die sie nicht geben können, weil ja die SchülerInnen weg sind, anrechenbare Ausfallstunden (Mehrarbeitserlass). Diejenigen, die nicht teilnehmen wollen, erhalten Minusstunden, deren Vertretungsmehraufwand für diesen Monat wird gegengerechnet, sodass also etwaige Vertretungsstunden nicht mehr bezahlt werden. Daher ist es in meinen Augen unerlässlich (sollte auch von der Schulleitung so eingefordert werden), dass die KollegInnen, die nicht teilnehmen wollen, sich aktiv bei der Schulleitung melden. Und das meinte ich mit dem Satz, einfaches Fernbleiben sei nicht möglich. Keiner kann gezwungen werden (so jemanden möchten die Teilnehmenden ja wohl auch nicht dabei haben), aber einfach nicht zu kommen, geht nicht, zumal, wenn Unterricht ausfällt. Dann müsste man nämlich aktiv erfragen, welche Aufgaben man stattdessen erledigen könnte.

    In NRW sollen spätestens in diesem Schuljahr die Schulkonferenzen Wahl- und Geschäftsordnungen für die Mitwirkungsgremien verabschiedet haben. Da sind die Formalia einigermaßen geregelt. Als Vorschlag hat das Land Muster erarbeitet (BASS 17-01 und 17-02, müsste bei euch in der Schule irgendwo herumstehen). Dort heißt es bspw. allgemein "Zu den Sitzungen der Schulkonferenz und der Schulpflegschaft soll mindestens eine Woche vorher eingeladen werden." und "[Die Tagesordnung] enthält alle Anträge, die Mitglieder des Mitwirkungsgremiums bis zum Versand der Einladung gestellt haben".

    Habe mittlerweile mit dem örtlichen PR telefoniert - Lehrerausflüge sind freiwillig.

    Leider steht nicht das Bundesland der TE dabei. Ganz so larifari ist bspw. für NRW die Regelung nicht. Lehrerausflüge gelten als Beiträge zur Festigung der Betriebsgemeinschaft und somit als Gemeinschaftsveranstaltungen (§ 23 (8) Allgemeinde Dienstordnung). Beurlaubungen sind natürlich möglich, aber nicht einfaches Fernbleiben.

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