Da finde ich eher Einschränkungen, unter welchen Bedingungen derlei stattfinden darf. Irgendeine Verpflichtung hingegen vermag ich nicht darin zu erkennen.
Mist, O. Meier überprüft tatsächlich meine Quellen...
Da muss ich ja nachliefern.
Tatsächlich sehe ich aus dem zitierten Abschnitt indirekt eine Verpflichtung, sich abzumelden, wenn man nicht teilnehmen möchte.
Zum einen stehen Veranstaltungen zur Förderung der Betriebsgemeinschaft nur dann unter dem Schutz der Unfallversicherung, wenn sie tatsächlich Veranstaltungen der Gemeinschaft (!) und nicht nur eines kleinen Teiles derselben sind; dann sind es nämlich Privatveranstaltungen. Zum anderen und wohl gewichtiger ist der zweite Aspekt: Traditionell, so kenne ich es zumindest von meinen bisherigen Schulen, startet ein solcher Kollegiumsausflug bereits in der Unterrichtszeit; dies räumt die ADO ja auch ausdrücklich als Möglichkeit (wenngleich nicht bevorzugte) ein. Für alle Lehrkräfte, die an dem Ausflug teilnehmen, sind die Unterrichtsstunden, die sie nicht geben können, weil ja die SchülerInnen weg sind, anrechenbare Ausfallstunden (Mehrarbeitserlass). Diejenigen, die nicht teilnehmen wollen, erhalten Minusstunden, deren Vertretungsmehraufwand für diesen Monat wird gegengerechnet, sodass also etwaige Vertretungsstunden nicht mehr bezahlt werden. Daher ist es in meinen Augen unerlässlich (sollte auch von der Schulleitung so eingefordert werden), dass die KollegInnen, die nicht teilnehmen wollen, sich aktiv bei der Schulleitung melden. Und das meinte ich mit dem Satz, einfaches Fernbleiben sei nicht möglich. Keiner kann gezwungen werden (so jemanden möchten die Teilnehmenden ja wohl auch nicht dabei haben), aber einfach nicht zu kommen, geht nicht, zumal, wenn Unterricht ausfällt. Dann müsste man nämlich aktiv erfragen, welche Aufgaben man stattdessen erledigen könnte.