Beiträge von Der Germanist

    Ich weiß nicht, ob das als Widerspruch zu meiner Aussage gemeint war, aber da steht auch keine Mindestfrist bis wann "der Stundenplan (gemeint: Vertretungsplan) stehen muss" (darauf war die Aussage bezogen), weshalb halt gilt: "Zur Not am Ende der 5. Stunde zur darauffolgenden, eigentlich unterrichtsfreien 6. Stunde." - zumutbar und Einzelfall sind im Zweifel dehnbare Begriffe, die kann man da nicht zum Wohle des Beamten heranziehen.

    Nein, war nicht als Widerspruch gemeint, ich sehe es genauso: Wenn man keinen nicht aufschiebbaren Privattermin hat, wird man halt im Notfall "verhaftet" und vertritt kurzfristig. Aber die TE wollte eine Rechtsquelle, deshalb habe ich die zitiert.

    ich habe nen 27" Monitor angeschlossen,


    Den Monitor hattest du nicht erwähnt, aber der wäre mir auch zu klein.

    o0Julia0o : Das sind fast 70 cm. Wie weit sitzt du vom Bildschirm weg?

    Wie kann denn eine Festplatte bitte rauschen? Die können maximal etwas klackern und selbst das wird von den Lüftergeräuschen in der Regel übertönt Oo?

    Vielleicht ist tatsächlich der Lüfter gemeint, der sich beim Desktop-PC je nach Standort tatsächlich mit Staub zusetzt... Was man da herausholen kann, ist nicht ohne und kann für eine ordentliche Lautstärke sorgen.


    o0Julia0o : Kann es sein, dass du über den Umweg der Nicht-Unterschrift unter die Leihvereinbarung hoffst, um die VideoAudiokonferenzen herumzukommen?

    und zu deiner konkreten Frage steht da nichts


    Das heißt aber nicht, dass man in den Zeiten dazwischen frei im Sinne von Urlaub hat, der nicht widerruflich wäre. Dieser Teil der Arbeitszeit ist lediglich in eigener Verantwortung sinnvoll zu nutzen. Und da du nicht frei hast, kann dir dein Dienstherr durchaus die Anweisung geben, eine andere als die ursprünglich für diese Zeit geplante angemessene Tätigkeit durchzuführen (bei entsprechender Anrechnung).

    Ich finde meine Idee, dass es sich bei der Thread-Erstellerin um eine Schöpfung des Moderatorenteams handelt (s. Parallelthread), das hier für Belebung sorgen will, weil ganz viele Personen auf Schulrechtsfragen reagieren, zwar weiterhin sympathisch, aber...



    Um einmal ernsthaft zu werden, hier die Rechtsquelle: Der von Seph zitierte Sachverhalt beruht auf § 13 (3) der ADO des Landes NRW.

    "Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern."

    Negativsprachanwesenheit


    machteinschränkend


    Selbst wenn ich jetzt Maulwürfe abziehe, die bei den Treffen,sich dann aber gut getarnt haben müssen.


    100% weiß man auch nicht, wem man alles trauen kann.


    Und ja, Wissen in dem Bereich ist natürlich immer hilfreich. Aber das wäre fast eher wieder ein Argument für die SL, da sie mit solchen Theman wohl eher konfrontiert ist. Aber naja, sagen wir: Patt.


    Hach, wie im Vorgängerthread wird man wieder bestens unterhalten. Vielen Dank an die Moderatoren, die hier unter Pseudonym allen in dieser Situation so belasteten KollegInnen viel Freude schenken! Ich gebe zu, das Niveau schwankt, aber von Wortpreziosen ("Negativsprachanwesenheit") bis zu Verschwörungstheorien (Zitat 3+4) und Wahrnehmungsverdrängung (Zitat 5) ist wieder alles dabei. Und, liebe Moderatoren, es muss euch doch in den Fingern jucken zu reagieren, wenn ihr dauernd aufgefordert werdet, euch bzw. eurem Alter ego Hilfe zu holen - und ihr Teufelskerle und Teufelsweiber reagiert einfach gar nicht auf diese Hinweise, um die Diskussion am Laufen zu halten. Herrlich! Vielen Dank!

    WAS ist an meiner Aussage bitte falsch? Ich habe nicht gesagt, dass jemand meine Note verändert oder dass abgestimmt wird. Aber die Note wird auf der Konferenz festgesetzt, könnte vorher noch geändert werden.

    Das mag jetzt Wortklauberei sein, aber ich habe deine Ausführung in die gleiche Schublade gepackt wie Aussagen vorher im Thread oder von Kollegen, die sagen, die Konferenz lege die Noten fest. Das ist zumindest missverständlich: Eine Festsetzung auf der Konferenz klingt in der Tat nach Abstimmung, die du ja in deinem Antwortpost korrekterweise ausschließt. Man liest/hört des Öfteren, dass man als Fachlehrer nicht (allein) über die Note entscheide; das ist zumindest in NRW falsch. "Die Noten stehen nach der Zeugniskonferenz fest" wäre vielleicht die trefferende Wortwahl.

    Ganz zutreffend, Asche auf mein Haupt, ist mein Hinweis auf die APO-S I auch nicht: Dort heißt es "in der Versetzungskonferenz" begründe der Fachlehrer seine Note; zum Halbjahr haben wir eine Klassen-/Zeugniskonferenz. Von Begründungsnotwendigkeiten lese ich in der APO-S I nichts; hier gilt SchulG § 71 (Konferenz "berät über den Leistungsstand"). Der zuerst zitierte Satz ("Fachlehrer entscheidet über die Note") gilt aber unabhängig davon.

    In der Sek 1 werden ja die Noten (in NRW) auf der Klassenkonferenz festgesetzt.

    Das ist nicht korrekt. Ich verweise auf einen alten Thread ("Darf die Schulleitung in die Notengebung eingreifen?") vom Juni 2019 und zitiere mich selbst beim Zitieren:

    In der VV zu § 21 APO-S I NRW heißt es unter Absatz 2: "Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. [...] Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt."

    Das allerdings verwundert mich auch! Müssen zu Klassenkonferenzen jeglicher Art (also auch den Zensurenkonferenzen) in NRW die Schüler- und Elternvertreter denn nicht eingeladen werden?

    Grundsätzlich müssen Schüler- und Elternvertreter eingeladen werden. Sobald es aber um die Leistungsbewertung einzelner Schüler*innen geht (= Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen), dürfen sie nicht teilnehmen (§ 71 SchulG NRW).

    Für Abwechslung beim Sitzen habe ich noch einen Lümmel:

    ... ich war beim Lesen kurz irritiert und bin es immer noch ein bisschen...


    Zur Ausgangsfrage:

    Nachdem ich vor einiger Zeit ebenfalls Rückenprobleme hatte, habe ich meinen IKEA-Büro-Stuhl (angeblich auch ergonomisch) nach einigen Recherchen gegen einen ergonomischen Stuhl von SIHOO (unter 250 €) getauscht und bin bis jetzt sehr zufrieden. Sicherlich gibt es bessere (und teurere) auf dem Markt, aber im Vergleich zu dem IKEA-Stuhl ist das eine ganz andere Liga.

    Schulleiter als Lear versetzt missliebige Kollegin mit den Worten:

    "Here I disclaim all my paternal care,

    Propinquity and property of blood,

    And as a stranger to my heart and me

    Hold thee from this for ever."

    In der Übersetzung Günthers:

    "Hiermit entsag ich aller Vaterpflicht,

    Der Blutsverwandtschaft und Verbundenheit,

    Und als wen Fremden mir und meinem Herzen

    Seh ich ab jetzt dich ewig."

    Aber am Ende bereut der Schulleiter die Versetzung. Lear die Abkehr von der Tochter.

    Anstatt das aber 500 mal zu schreiben, samt Umschlag und Porto, wär's das nicht einfacher gewesen, die Kreuzchen zu machen?

    Ich habe nur eine Mail geschrieben. Gegen eine Standard-Bescheinigung habe ich auch nichts. Ich hatte aber die Sorge, dass alle anderen Eltern mit jeweils eigenen Formularen ihrer Arbeitgeber kommen, in die man sich jeweils neu eindenken muss.

    Ganz abgesehen davon, dass jeder Arbeitgeber, wie gesagt, mitbekommen haben sollte, wie die Situation ist (zumal wenn es quasi-ÖD-Arbeitgeber ist).

    Wir hatten diese Woche ein Elternpaar, das vom Arbeitgeber ein zweiseitiges Formular eingereicht hat, auf dem wir erklären sollten, dass derzeit kein Präsenzunterricht stattfindet (nebst etlichen Kreuzen, was zutrifft und was nicht). Habe zurückgeschrieben, dass wir derzeit anderes zu tun haben, als 500 Formulare (für jeden Schüler eines) auszufüllen; zumal jeder Arbeitgeber mitbekommen haben sollte, dass es keinen Präsenzunterricht gibt und die Landesregierung NRW darum bittet, die Notbetreuung nicht zu nutzen.

    Das mit den Hindernissen in den Weg stellen erlebe ich aber ständig. Es gibt Kollegen die beim Chef verloren haben. Häufig, weil sie ihre Meinung 1x zu viel gesagt haben. Und insgeheim haben viele gedacht "jo, eigentlich haben sie Recht". Aber trauen sich halt dann nichts zu sagen. Geht mir ja auch so. Man hat halt auch immer noch seinen eigenen Kopf. Und die Schlinge ist groß...

    Du sprichst aber schon von erwachsenen, sogar studierten Menschen? :autsch:

    PeterKa Vielleicht drehen wir uns im Kreis, vielleicht bin ich schwer von Begriff: Die von dir angefügten Schreiben schließen an keiner Stelle im Eingangsbeitrag angefragte Fortbildungsveranstaltung aus. Das Schreiben der Bezreg Arnsberg schließt mit Blick auf § 13 der Coronaschutzverordnung Veranstaltungen und Versammlungen in der Schule mit nicht direkt zur Schule gehörenden Personen aus. Und der von dir zitierte § 13 schließt, wie ich früher bereits schrieb, nur Versammlungen aus, die nicht von den übrigen Abschnitten gedeckt sind. Bei den "Allgemeinen Grundsätzen" in § 1 wird aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass für den Schulbetrieb die Sonderregelungen der Coronabetreuungsverordnung gelten, die, wie gesagt, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Schule ermöglichen.

    Ich fühle mich an die Rodler im Sauerland erinnert: Theoretisch darf man rodeln und Fortbildungen mit dem Kollegium in der Schule machen; ob man es sinnvollerweise tun sollte, ist etwas anderes.

    Die Coronabetreuungsverordnung macht dazu aber gar keine Aussagen, d.h. ihre Regelungen werden sowieso eingehalten. Deshalb greift doch wieder Die Coronaschutzverordnung.

    Das ist so nicht richtig. Laut Paragraph 1 der Betreuungsverordnung ist die schulische Nutzung von Schulgebäuden erlaubt. Zur schulischen Nutzung, das wird weiter unten genannt, zählt die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften. Eine Personenobergrenze ist nicht gesetzt.

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