ZitatOriginal von Hermine
Auch in Bayern ist diese Aussage schlicht und ergreifend falsch:
Zum Antritt einer Planstelle ist man erstmal für drei Jahre (wenn nicht verkürzt wird) Studienrat z.A. (und wird übrigens auch mit dem ganzen Pipapo vereidigt, hat auch die gleichen Rechte und Pflichten wie ein z.A., nur dass der Dienstherr aus triftigen Gründen aus der Probezeit entlassen kann)und das z.A. fällt erst bei der Verbeamtung auf Lebenszeit weg. Also ist der Studienrat z.A. im Gegensatz zu den angestellten Lehramtsassessoren doch eine Amtsbezeichnung.
Liebe Grüße
Hermine
Liebe Hermine, was heißt denn wohl "zur Anstellung"?
Zitat
Anstellung
Erläuterung:
Die Anstellung des Beamten erfolgt durch die erstmalige Übertragung eines Amtes im statusrechtlichen Sinn. Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: Zunächst muß der Beamte die Probezeit absolviert haben.Weiter muß er für das Amt geeignet und befähigt sein. Darüber hinaus muß es natürlich eine sogenannte Planstelle im Haushalt geben. Innerhalb einer beamtenrechtlichen Laufbahn wird grundsätzlich mit dem Eingangsamt begonnen. Das Überspringen dieses Amtes ist nur unter besonderen Umständen möglich.
http://www.beamtenrecht.de/rec…sar/anstellung/index.html
Näheres besagt ja mein alias.
Und, lieber neleables, damit habe ich meine Aussage hoffentlich so genau ergänzt, dass Sie sie auch nachvollziehen können. Es ging natürlich um die Planstelle für das Amt des Studienrats.