Und das schriftliche Festhalten von Daten wäre dann keine Speicherung im Sinne des BDSG? Stimmt so leider nicht.
Beispiel aus der Praxis: Auf der letzten Datenschutzschulung (ich arbeite allerdings auch im Klinikbereich, da ist eh nochmal alles anders) wurden wir darauf hingewiesen, dass wir überhaupt keine Listen mit Namen mehr in Bereichen aushängen dürfen, die für Patienten allgemein zugänglich sind. Das betrifft bei uns z.B. Listen, auf denen sich die Patienten zum Wäschewaschen oder für die Bibliotheksbenutzung eintragen - hier darf jetzt nur noch mit Zimmernummern gearbeitet werden.
Um also zum Ausgangspost zurückzukommen: Ungeachtet der Tatsache, dass sich hier wieder mal Eltern künstlich aufpissen, stellt das Aushängen der Ampel de iure einen Verstoß gegen das BDSG dar - sogar ohne die rote Markierung; die reine Namensnennung reicht. Es geht - nochmal: rein nach dem Gesetz! - auch die Eltern von Max Meier nichts an, dass Hans Müller in die Klasse ihres Sohnes geht.
Viele Grüße
Fossi