Beiträge von Aktenklammer

    Das für mich "Problematische" ist, dass sie bisher sich weigern, Rechnungen von meinem Vater zu bezahlen; Rechnungen eines fremden Zahnarztes über das Gleiche würden sie bezahlen. Mein Vater hingegen muss mir die Rechnungen schreiben und auch versteuern (will aber von mir kein Geld, wenn es nicht erstattet wird; er versteuert also Geld, das er nicht erhalten hat), sagt die Steuerberaterin. Ich muss also rausfinden, ob das an meinem Tarif liegt oder ob das einfach nur eine der Seltsamkeiten von PKV ist. Aus meinem Vertrag kann ich das so nicht erkennen; der scheint "Standard" zu sein.
    Ich lege das jetzt mal einem Vertreter vor und befrage dann noch mal meinen Vater zur Sinnhaftigkeit eines eventuellen Zusatztarifs.

    Ich bin in der Versicherung seit meiner Geburt, war über einige Jahre gesetzlich versichert über Anwartschaft und bin dann wieder eingestiegen. Da musste ich aber nur ein Formular ausfüllen. Ich hatte noch nie so richtig Kontakt mit der Krankenkasse. Ich steige im Moment nicht ganz durch, ob ich bei meiner derzeitigen Versicherung Einschränkungen bzgl. Zähnen haben; ich bin seit immer bei meinem Vater in Behandlung, doch der wird in ein paar Jahren oder auch kurzfristiger aufhören, sodass ich mich hier ggf. besser aufstellen muss, da ich problematische Zähne habe. Deswegen muss ich das mit dem Vertreter durchgehen, was ich ggf. dazu versichern sollte.

    Ich möchte in nächster Zeit eine Zahnzusatzversicherung bzw. eine Ergänzung zu meinem bisherigen Tarif (private Versicherung) haben. Empfehlt ihr hier, sich telefonisch an die Versicherung zu wenden oder kontaktiert man für sowas eher einen Vertreter der Versicherung? (Über die "Qualität" dieser Vertreter bin ich mir nicht so ganz im Klaren; im hatte eigentlich noch nie Kontakt mit denen, zumindest gefühlt, bis vor einigen Wochen plötzlich einer aus einer ganz anderen Gegend anfing, mich mit Anrufen und Schreiben zu unsinnigen Dingen zu bombardieren (an den würde ich mich also nicht wenden, aber es gibt hier in der Stadt noch einige)).

    Hier übrigens noch zur Ausgangsfrage für den Fall NRW:


    "Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern oder Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
    Bei einem Vorgehen gegen schulische Entscheidungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
    1. Beschwerde
    Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, kann Beschwerde bei der Schulleitung eingelegt werden. Die Erteilung einzelner Noten im Unterricht oder auf dem Zeugnis und Zwischenzeugnis ist in der Regel kein Verwaltungsakt und daher im Widerspruchsverfahren nicht anfechtbar. In diesem Fall kann eine (Noten-) Beschwerde bei der Schule eingereicht werden. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet dann, ob der Beschwerde durch Änderung der Note abgeholfen wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss die Schule den Beschwerdevorgang der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung) zur Entscheidung vorlegen.


    2. Widerspruch
    Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Verwaltungsakte der Schule sind z.B. die Entscheidung über

    • die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers,
    • Versetzung oder Nichtversetzung,
    • Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sowie
    • Prüfungsentscheidungen.

    Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist bei der Schule einzureichen.
    Wenn der Verwaltungsakt der Schule mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Anderenfalls kann er binnen eines Jahres eingelegt werden.
    Die Schule hat die Möglichkeit, ihre Entscheidung zurückzunehmen und damit dem Widerspruch abzuhelfen. Kann sie dem Widerspruch nicht abhelfen, legt sie die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung vor. Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch gemäß § 73 VwGO mit begründetem, mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Widerspruchsbescheid zurück, können die Betroffenen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder - bei Verpflichtungsklage - zu erlassen wäre. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann dem Gericht übersandt oder beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht beim Verwaltungsgericht nicht."


    https://www.schulministerium.n…tungsbewertung/index.html

    ach, ganz tolle Schulleitung..Beleg?


    Bei 3- und 5 (gegebenfalls minus) ist bei schlechter Mitarbeit selbstverständlich eine 5 mlglich, ganz besonders zum Halbjahr, wo es nicht versetzungsrelevant ist.
    Selbst wenn es offiziell glatte Noten sind, da ich in NRW eh nicht berechne sondern pädagogisch entscheide, kann mangelhaft durchaus das Prädikat sein, das das komplette Halbjahr charakterisiert..

    Schön, sowas ist aber bereits nach einer Beschwerde "von oben" gekippt worden. Insofern reden "wir" da "aus Erfahrung".

    Hier §50 (3) und (4) des Schulgesetzes:
    "Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weildie Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis er-
    teilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung derSchülerin oder des Schülers ist hinzuweisen. Hat die Schule die Elternnicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung herge-leitet werden. Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach odermehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt. Die Benachrichtigung entfällt bei volljährigen Schülerinnen und Schülern."


    Referendaren wird bei uns in der Regel geraten, eine eventuelle 5 sehr sehr gut zu bedenken.


    Da die Versetzung nicht mit dem Halbjahreszeugnis ausgesprochen wird, muss eine 5 auf einem Halbjahreszeugnis nicht gewarnt werden. Bei uns gibt es schlicht und einfach auch keine Monita im ersten Halbjahr. Ein mangelhaft ist sozusagen eine Warnung; wird entgegen der Note auf dem Halbjahreszeugnis die Versetzung im zweiten Halbjahr doch gefährdet, wird im zweiten Halbjahr ein Monitum verschickt; bleibt die Leistung mangelhaft, ist sie durch die Note auf dem Halbjahreszeugnis bereits "gewarnt". Da unsere Schulleitung mit einem Richter verheiratet ist, ist sie da sehr firm.

    In meiner 5. Klasse kam heute die Diskussion unter den kleinen Halbfranzosen auf: In der 6 Französisch wählen oder Latein? Papa sagt X, Mama sagt Y.
    Was sind eure Erfahrungen in diesem Fall bzw. was würdet ihr diesen Kindern raten? Ich hätte Sorge, dass sie sich evtl. langweilen oder aber nicht erkennen, dass sie sich im Schriftlichen doch auch schon in der Anfangsphase 'reinhängen' müssen, da die meisten ja die Sprache nur mündlich gelernt haben.

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