Hallo,
Ich habe mich mit der Frage auch beschäftigt und habe die folgende Antwort für NRW gefunden:
"Elternzeit und Probezeit
Nach § 5, Absatz 6 der Laufbahnverordnung (LVO, letzte Änderung vom 21.6. 2016) gelten
Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge von mehr als 3 Monaten nicht als Probezeit.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ist der Stundenumfang relevant für
die Anrechnung der Zeiten auf die Probezeit. Eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens der
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wird in vollem Umfang angerechnet.
Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regulären Arbeitszeit zählt entsprechend
ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung. (siehe § 5 Absatz 7 LVO)"
Wenn ich das alles richtig verstanden habe, dann wird der Mutterschutz zur Probezeit gerechnet. Die Elternzeit ohne Arbeit wird ausgeklammert und sonst bis 50%der Stunden anteilig berücksichtigt.
Irgendwer hatte mir mündlich allerdings gesagt, dass man 1 ganzen Jahr der Probezeit gearbeitet haben muss mit min. 50% und wenn der Rest volle Eöternzeit ist, wird diese trotzdem berücksichtigt, damit Frauen keinen Nachteil haben, allerdings finde ich diese Info nirgends schriftlich....