Bei der Einschätzung, wann man wohl einen Defibrillator einsetzen müsste und wann nicht wäre ich auch raus, aber grundständige Erste-Hilfe-Maßnahmen (auch über stabile Seitenlage hinausgehend) darf man von einer Lehrkraft schon erwarten, schließlich müssen wir alle 1.Hilfe-Kurse machen (und die Sportlehrer zusätzlich noch regelmäßig auffrischen). Angesichts der besonderen rechtlichen Garantenposition in der sich Lehrer befinden (die Schulpflicht und damit erinhergehende Aufsichtsverpflichtungen machen´s möglich) wird eben dienstlich mehr von uns erwartet, als als Privatperson, die in einer derartigen Situation lediglich am Maßstab der unterlassenen Hilfeleistung gemessen würde.
Interessant wird im konkreten Fall sein, ob a) am Ende eine Amtshaftung des Landes festgestellt wird und b) ob das Land rechtliche Schritte in der Folge gegen die Lehrkraft einleitet wegen grober Fahrlässigkeit. Noch scheint ja völlig offen zu sein, ob die Lehrkraft tatsächlich einen rechtlich relevanten Fehler gemacht hat, da medizinisch nicht geklärt ist, wann die Atmung des verstorbenen Schülers tatsächlich ausgesetzt hat. Zumindest die Beschreibung des Zeitablaufs in der von Kodi verlinkten Pressemitteilung des BGH deutet an, dass die Lehrkraft sehr schnell reagiert hat, sich offenbar auch bei der Leitstelle erkundigt hat, was zu tun sei. Das klingt für mich danach, als wäre die Lehrkraft sehr unsicher gewesen oder vielleicht auch einfach noch nie mit einer größeren 1.Hilfe-Situation konfrontiert gewesen. Da ich aus einer Weinregion stamme mit viiiiiiiielen Weinfesten, habe ich sehr früh als Teenager gelernt, dass die stabile Seitenlage der beste Freund von Betrunkenen und Bewusstlosen ist, dafür hätte ich jetzt keine Leitstelle benötigt. Atmung kontrollieren lernt man auch im 1.Hilfe-Kurs. Klingt insofern erstmal eigenartig, dass die Lehrkraft das von Mitschülern abgefragt haben soll.
@Buntflieger: Wie kommst du darauf, dass Pflaster nicht mehr zulässig wären? Medikamentengaben sind hochkritisch, ja und sollten deshalb im Rahmen der 1.Hilfe möglichst (Epipen nach allergischem Schock, Asthmaspray im aktuen Anfall, Notfallmedi für den Epileptiker oder Insulin für den Diabetiker etc. sind Sondersituationen- bis auf den Epipen habe ich auch schon alles von mir Angeführte durch) unterlassen werden, aber Pflaster?
Der BGH hat ja gestern geurteilt, dass ein Lehrer als 1.-Hilfe-Maßnahme Herzdruckmassage und Mund-zu-Mund-Beatmung durchführen muss, stabile Seitenlage und Anfordern des Notdienstes reichen nicht aus.
Wie steht ihr zu diesem Urteil? Seht ihr Konsequenzen für euer zukünftiges schulisches Handeln?
Für mich war das bislang schon die Rechtslage von der ich ausgegangen bin und nach der ich bei Bedarf gehandelt habe oder handeln werde. Insofern ändert das für mich persönlich gar nichts, bestätigt mir lediglich, wie wichtig es ist auch als Nicht-Sportlehrerin den 1.Hilfe-Kurs, den ich fürs Ref machen musste in regelmäßigen Abständen aufzufrischen. Schließlich kann es auch außerhalb des Sportunterrichts zu vergleichbaren Situationen kommen (Ausflug, Schullandheim oder einfach nur mein Fachunterricht).