Beiträge von Flupp

    Ich habe aber eine erneute Frage:


    Bisher wurde es an unserer Schule so gehandhabt, dass die Angestellten einen festen Sitz hatten, jetzt lese ich im LPVG §11 (5):


    Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Beschäftigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung, wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Beschäftigten der Dienststelle umfasst.

    Wenn wir 70 Kollegen und drei angestellte Lehrkräfte haben, dann dürften diese also eigentlich keine Vertretung bekommen oder?
    Kann noch etwas außer Beamte und Angestellte als Gruppe zählen?

    Da verstehe ich das so, dass der Wahlzettel in einen Umschlag kommt und der Wahlschein samt Wahlzettelumschlag wieder in einen Umschlag, der an den Wahlvorstand geht.


    Der Wahlvorstand öffnet den Wahlbrief, kontrolliert den Wahlschein und wirft dann denn ungeöffneten Wahlzettelumschlag in die Urne zu den anderen Wahlzetteln.

    Oh man, jetzt setze ich mich den ganzen Morgen mit dem Zeug auseinander und habe einfach nicht weit genug geblättert...
    Durch das Layout meiner Gesetzesausgabe habe ich erst jetzt den Abschnitt 2 LPVGWO gefunden.


    Sorry, kann also alles gelöscht werden. Meine Fragen haben sich geklärt.

    Liebe Kolleginnen und Kollegen,


    ich habe zwei Fragen (eigentlich sind es ganz viele) zur Wahl des ÖPR in BaWü.


    Es gibt ja laut LPVG und LPVGWO die Unterscheidung zwischen Mehrheitswahl (bei nur einem Wahlvorschlag) und Verhältniswahl.


    1. Verstehe ich das richtig, dass bei der Mehrheitswahl zum Beispiel 10 Personen auf der Liste stehen (wenn 5 Plätze zu vergeben sind), dabei auf die Gruppenzugehörigkeit geachtet wird und jeder Wahlberechtigte soviele Stimmen hat, wie insgesamt zu wählen sind?


    Beispiel:
    Schule mit 5 Plätzen, davon kriegt die Gruppe der Angestellte 1 Platz, Gruppe der Beamte 4 Plätze.
    Kandidaten 1-8 sind Beamte (m/w)
    Kandidaten 9-10 sind Angestellte (m/w)


    Darf nun jeder Wahlberechtigte 5 Personen und muss davon 1 Angestellten wählen? Oder muss man "seiner Gruppe" treu bleiben? Hätte bei uns den unschönen Nebeneffekt, dass 2 Angestellte genau einen Vertreter wählen.


    2. Wenn mehr als ein Wahlvorschlag eingeht, dann wird nach Verhältniswahlrecht gewählt. Gibt es da weitere Einschränkungen oder ist es eine reine Listenwahl? Darf man personalisierte Verhältniswahlen durchführen?



    Tut mir leid, wenn es sich für alte Hasen um banale Fragen handeln sollte, aber ich finde dazu nichts in den beiden oben genannten Rechtsgrundlagen oder ich bin blind...



    Danke!

    Ich habe übrigens den Eindruck, dass die Kollegen um so lieber möglichst "genau rechnen", je weniger Affinität sie zu Mathematik besitzen. Da scheint mir ein fast schon mystisches Vertrauen in die Arithmetik vorzuliegen.

    Ich habe diesen Eindruck auch. Man kann sich hinter der der dritten Nachkommastelle allerdings auch gut verstecken: "Excel, sagt, dass Du eine 5 hast. Da kann ich nichts machen..."


    Zum Glück ist in unserer NVO folgender Passus drin:
    "Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen."



    Auch der Abschnitt:
    "Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird." erlaubt eine Abweichung von der am Schuljahresbeginn verkündeten Gewichtung von Schriftlicher Leistung zu Sonstiger Leistung.



    Von daher: Am Ende steht im Zeugnis die Note, die ich als Fachlehrer (nach meinen Kriterien) für richtig erachte, begründen können muss. Diese deckt sich in 99% der Fälle eh mit dem arithmetischen Mittel*. Und in den anderen Fällen muss ich halt eine pädagogisch-fachliche Würdigung vornehmen. Tatsächliche Entscheidungen trifft ja sowieso die Klassenkonferenz.



    ---
    *Wobei ich allerdings davon ausgehe, dass ich bei den subjektiven Einschätzungen eh Beobachter- und Beurteilerfehler begehe, so dass sich aus Eindrücken Noten herauskristallisieren und weniger "Rundungsproblematiken" ergeben.

    Nur zur Vollständigkeit: Es gibt keinen ausdrücklichen Zwang zur Erstprüfung ortsveränderlicher Elektrogeräte, wenn es bspw. eine Konfirmitätserklärung des Herstellers gibt (z.B. nicht gefälschte CE-Kennzeichnung).


    Die Schule kann natürlich entscheiden, das zu fordern - dafür gibt es gute Gründe. Ebenso wie die Schule fordern kann, dass man generell keine Privatgeräte nutzt.

    Dann fährste mit dem Privatwagen. Wenn sich in der Abwägung ein geringerer aufwand, weniger Stress oder sonstwas ergibt, ist doch OK. De Möglichkeit nicht mit dem eigenen PKW zu fahren ist aber vorhanden, meinetwegen auch "faktisch".

    Dann sind manche Termine nur mit vorheriger (bezahlter) Übernachtung möglich.


    Es kann ja auch auch nicht immer das Fazit sein, dass es dann jemand anderes macht.

    ...
    Die Lösung halte ich grundsätzlich für gut, da umweltschonernder. Was soll da unnötig ein weiterer Dienstwagen angeschafft werden? Unnötige Kosten, unnötige Umweltverschmutzung....

    Wenn wir uns bezüglich der individuellen Mobilität in eine Richtung bewegen, die ich befürworte ("weniger private Autos"), dann muss es leider in infrastrukturschwachen Regionen wie meiner gemeinschaftlich genutzte Fahrzeuge geben. Lieber ein gemeinschaftlich genutztes als fünf wenig genutzte.

    Wow, schwieriges Problem.


    Ist die Einforderung von gesundheitsbezogenen Messwerten nicht datenschutzrechtlich höchstproblematisch? Wusste Deine SL von dieser kreativen Entschuldigungspraxis?

    Äh, Möglichkeiten? Manchmal versteh ich nicht, warum Leute aus Selbstverständlichkeiten ein Problem machen. Es gibt weder eine Rechtsrundlage jemande zur dienstlihe Nutzung eines privaten Fahrzuegs zu verpflichten noch gibt es eine rechtliche Verpflichtung eine Auto zu besitzen.
    Dein Auto, damit machste, was du willst.

    ... faktische Möglichkeiten, nicht rechtliche Möglichkeiten.


    Jedes normale Unternehmen mit der Größe meiner Dienststelle hat einen Fuhrpark für dienstlich veranlasste Fahrten. Wir haben sowas nicht.
    Ich war bisher zu bequem, mich mit dem Thema ernsthaft auseinanderzusetzen, und bin halt schnell ins eigene Auto gestiegen.


    Ich bin da nicht ansatzweise konsequent: Im privaten Auto transportiere ich dann meinen privaten Laptop (den ich rein dienstlich nutze und dafür privat angeschafft habe), meine privat bezahlten Arbeitsmaterialien und meine privat bezahlten Stifte, ...


    Dieses Handeln ist vermutlich lehrertypisch und wohl in erster Linie der Bequemlichkeit und danach dem Gefühl "Sonst geht es halt nicht, was wird dann aus den Kindern?" geschuldet.

    Zurück zum eigentlichen Thema:



    Das, was ich in der Pressemitteilung des Gerichts zum Urteil gelesen habe, begrüße ich total:


    Die Lehrer haben fahrlässig falsch gehandelt, das Land kann dafür haftbar gemacht werden. Ob das in diesem konkreten Fall auch tatsächlich passiert, muss nun noch das Gericht, an das die Sache zurückging, entscheiden.
    Hoffentlich sorgt dieses Urteil dafür, dass die Lehrer in allen Bundesländern besser ausgebildet werden und endlich ihre Kurse bezahlt kriegen.


    Dass dies dringend notwendig ist zeigen u.a. die Aussagen in diesem Thread zu HLW, AED, Pflastern, ...

    Zitat von CDL

    Sportlehrer müssen das in BaWü in bestimmten Abständen auffrischen, bei meinen Fächern ist eine weitere Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben, wenngleich natürlich sinnvoll und empfohlen.


    Zitat von CDL

    Also ja, es ist eine Sollvorschrift. Aber ich sehe jetzt keinen begründeten Ausnahmefall


    Du hast behauptet, dass es bei Sportlehrer ein "muss" wäre. Diesem habe ich widersprochen. Mehr nicht. Dieses "Soll" bezieht sich dann nämlich auch auf fast alle anderen Lehrkräfte:


    "Es ist anzustreben, dass Lehrkräfte, die bei schulischen Veranstaltungen in Situationen gelangen können, die Hilfeleistungen erfordern (z. B. Klassenfahrten, Besichtigungen) adäquat ausgebildet sind."
    Da sehe ich auch keine großen Ausnahmefälle, die nicht unter diese Regelung fallen könnten.


    Ich bin fein raus, ich bekomme meine regelmäßigen Fortbildungen als betrieblicher Ersthelfer bezahlt - das Problem für alle anderen Kollegen ist jedoch, dass sie diesen selbst zahlen müssen und außerhalb der Unterrichtszeit machen müssen. Daran scheitert es z.B. bei uns und in den mir bekannten Kollegien im Sprengel.

    Sportlehrer müssen das in BaWü in bestimmten Abständen auffrischen, bei meinen Fächern ist eine weitere Auffrischung nicht zwingend vorgeschrieben, wenngleich natürlich sinnvoll und empfohlen.

    Wo steht das? Laut UKBW (Unfallkasse Baden-Württemberg) ist das eine "Soll"-Vorschrift.
    Siehe auch die einschlägige GUV-SI 8065

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